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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art131 Abs1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Gold, in der Beschwerdesache der KS GmbH & Co KG in N, vertreten durch die Schönherr Rechtsanwälte GmbH in 1014 Wien, Tuchlauben 17, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit vom 15. März 2007, Zl. BMWA-96.103/0015- I/11/2006, betreffend Verwendungssperre nach dem Maß- und Eichgesetz, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem mit 28. April 2005 datierten und an diesem Tag erlassenen Bescheid des Eichamtes Eisenstadt wurde über 10.000 Stück des Erzeugnisses RS eine Verwendungssperre gemäß § 52 Abs. 1 Maß- und Eichgesetz verhängt. Gleichzeitig wurde die aufschiebende Wirkung einer dagegen erhobenen Berufung gemäß § 64 Abs. 2 AVG ausgeschlossen. Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, es sei bei einer Fertigpackungskontrolle festgestellt worden, dass die Nennfüllmenge des Erzeugnisses (75 g) unterschritten worden sei.Mit dem mit 28. April 2005 datierten und an diesem Tag erlassenen Bescheid des Eichamtes Eisenstadt wurde über 10.000 Stück des Erzeugnisses RS eine Verwendungssperre gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Maß- und Eichgesetz verhängt. Gleichzeitig wurde die aufschiebende Wirkung einer dagegen erhobenen Berufung gemäß Paragraph 64, Absatz 2, AVG ausgeschlossen. Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, es sei bei einer Fertigpackungskontrolle festgestellt worden, dass die Nennfüllmenge des Erzeugnisses (75 g) unterschritten worden sei.
Die von der Beschwerdeführerin erhobenen Berufungen wurden mit Bescheid des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen vom 7. August 2006 und mit dem nunmehr beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit vom 15. März 2007 im Instanzenzug abgewiesen.
§ 52 Abs. 1 Maß- und Eichgesetz in der Fassung BGBl. I Nr. 85/2002 lautet: Paragraph 52, Absatz eins, Maß- und Eichgesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2002, lautet:
"§ 52. (1) Werden bei der eichpolizeilichen Revision ungeeichte, unrichtige oder sonst unzulässige Gegenstände im eichpflichtigen oder überwachungspflichtigen Verkehr festgestellt, so kann die Weiterbenützung der beanstandeten Gegenstände - unbeschadet der Maßnahmen gemäß § 53 - durch deren vollständige oder teilweise Übernahme in amtliche Verwahrung oder durch Anlegung einer Verwendungssperre verhindert werden. Diese Maßnahmen können nur für die Höchstdauer von sechs Monaten getroffen werden. Der Lauf dieser Frist ist während der Anhängigkeit eines Strafverfahrens vor einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde wegen jener Handlung, die den Anlass zu einer solchen Maßnahme gegeben hat, gehemmt.""§ 52. (1) Werden bei der eichpolizeilichen Revision ungeeichte, unrichtige oder sonst unzulässige Gegenstände im eichpflichtigen oder überwachungspflichtigen Verkehr festgestellt, so kann die Weiterbenützung der beanstandeten Gegenstände - unbeschadet der Maßnahmen gemäß Paragraph 53, - durch deren vollständige oder teilweise Übernahme in amtliche Verwahrung oder durch Anlegung einer Verwendungssperre verhindert werden. Diese Maßnahmen können nur für die Höchstdauer von sechs Monaten getroffen werden. Der Lauf dieser Frist ist während der Anhängigkeit eines Strafverfahrens vor einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde wegen jener Handlung, die den Anlass zu einer solchen Maßnahme gegeben hat, gehemmt."
Der Verwaltungsgerichtshof hat die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit Verfügung vom 19. August 2008 zur Bekanntgabe aufgefordert, ob die Frist des § 52 Abs. 1 Maß- und Eichgesetz gegenständlich durch ein Strafverfahren im Sinne des dritten Satzes dieser Bestimmung gehemmt war. Die beschwerdeführende Partei hat dazu mitgeteilt, dass es im vorliegenden Fall kein Strafverfahren, das die Frist des § 52 Abs. 1 Maß- und Eichgesetz gehemmt hätte, gegeben habe und dass sie sich im Hinblick auf die genannte Frist durch den angefochtenen Bescheid nicht mehr in Rechten verletzt erachte.Der Verwaltungsgerichtshof hat die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit Verfügung vom 19. August 2008 zur Bekanntgabe aufgefordert, ob die Frist des Paragraph 52, Absatz eins, Maß- und Eichgesetz gegenständlich durch ein Strafverfahren im Sinne des dritten Satzes dieser Bestimmung gehemmt war. Die beschwerdeführende Partei hat dazu mitgeteilt, dass es im vorliegenden Fall kein Strafverfahren, das die Frist des Paragraph 52, Absatz eins, Maß- und Eichgesetz gehemmt hätte, gegeben habe und dass sie sich im Hinblick auf die genannte Frist durch den angefochtenen Bescheid nicht mehr in Rechten verletzt erachte.
Da nach dem zweiten Satz des § 52 Abs. 1 Maß- und Eichgesetz eine Verwendungssperre für die Dauer von mehr als sechs Monaten nicht verhängt werden kann, trat diese Maßnahme im gegenständlichen Fall, zumal die Frist durch ein Strafverfahren nicht gehemmt wurde, sechs Monate nach ihrem Wirksamwerden, daher mit Ablauf des 28. Oktober 2005 außer Kraft.Da nach dem zweiten Satz des Paragraph 52, Absatz eins, Maß- und Eichgesetz eine Verwendungssperre für die Dauer von mehr als sechs Monaten nicht verhängt werden kann, trat diese Maßnahme im gegenständlichen Fall, zumal die Frist durch ein Strafverfahren nicht gehemmt wurde, sechs Monate nach ihrem Wirksamwerden, daher mit Ablauf des 28. Oktober 2005 außer Kraft.
Die beschwerdeführende Partei konnte daher schon im Zeitpunkt des Einbringens der vorliegenden Beschwerde, die am 4. Mai 2007 zur Post gegeben wurde, nicht mehr in Rechten im Sinne des Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG verletzt sein (vgl. den hg. Beschluss vom 3. September 2008, Zl. 2005/04/0221).Die beschwerdeführende Partei konnte daher schon im Zeitpunkt des Einbringens der vorliegenden Beschwerde, die am 4. Mai 2007 zur Post gegeben wurde, nicht mehr in Rechten im Sinne des Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG verletzt sein vergleiche , den hg. Beschluss vom 3. September 2008, Zl. 2005/04/0221).
Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 333.
Wien, am 29. Oktober 2008
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007040099.X00Im RIS seit
04.03.2009Zuletzt aktualisiert am
03.07.2014