TE Vwgh Beschluss 2008/11/5 AW 2008/22/0119

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Veröffentlicht am 05.11.2008
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AVG §68 Abs1;
NAG 2005 §21 Abs1;
NAG 2005 §24 Abs2;
VwGG §30 Abs2;
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den neuerlichen Antrag des D, geboren 1971, vertreten durch Dr. M und Dr. K, Rechtsanwälte, der gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 9. Juni 2008, Zl. 151.919/2-III/4/2008, betreffend Zweckänderung "Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt", erhobenen und zur hg. Zl. 2008/22/0769 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 9. Juni 2008, Zl. 151.919/2-III/4/2008, wurde der Zweckänderungsantrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt" gemäß § 21 Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG, BGBl. I Nr. 100/2005, abgewiesen. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 9. Juni 2008, Zl. 151.919/2-III/4/2008, wurde der Zweckänderungsantrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt" gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, abgewiesen.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird u.a. ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer auf Grund einer Ehe mit einer in Innsbruck wohnhaften schwedischen Staatsangehörigen eine Niederlassungsbewilligung "begünstigter Drittstaatsangehöriger" und in der Folge eine Daueraufenthaltskarte als Angehöriger einer freizügigkeitsberechtigten EWR-Bürgerin ausgestellt worden sei. Die Ehe sei jedoch seit 19. April 2007 geschieden, womit die Eigenschaft des Beschwerdeführers als Angehöriger einer EU-Bürgerin und die damit verbundenen Rechte untergegangen seien. Durch die Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte durch eine österreichische Behörde sei kein Aufenthaltsrecht eingeräumt, sondern nur eine Dokumentation eines allenfalls zum Zeitpunkt der Erteilung vorhandenen Aufenthaltsrechts auf Grund der europarechtlichen Bestimmungen vorgenommen worden.

Die belangte Behörde führte weiters aus, dass gemäß § 24 Abs. 2 NAG Anträge, die nach Ablauf eines Aufenthaltstitels gestellt würden, nur dann als Verlängerungsanträge gelten, wenn der Antrag spätestens sechs Monate nach dem Ende der Gültigkeitsdauer des letzten Aufenthaltstitels gestellt worden sei. Danach gelten Anträge als Erstanträge. Die gültige Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers habe mit der Scheidung am 19. April 2007 geendet. Der gegenständliche Antrag sei erst am 18. Jänner 2008 eingebracht worden, somit sei die Grenze von sechs Monaten überschritten worden und der Zweckänderungsantrag vom 18. Jänner 2008 sei zweifelsfrei als Erstantrag zu werten. Die belangte Behörde führte weiters aus, dass gemäß Paragraph 24, Absatz 2, NAG Anträge, die nach Ablauf eines Aufenthaltstitels gestellt würden, nur dann als Verlängerungsanträge gelten, wenn der Antrag spätestens sechs Monate nach dem Ende der Gültigkeitsdauer des letzten Aufenthaltstitels gestellt worden sei. Danach gelten Anträge als Erstanträge. Die gültige Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers habe mit der Scheidung am 19. April 2007 geendet. Der gegenständliche Antrag sei erst am 18. Jänner 2008 eingebracht worden, somit sei die Grenze von sechs Monaten überschritten worden und der Zweckänderungsantrag vom 18. Jänner 2008 sei zweifelsfrei als Erstantrag zu werten.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in welcher er die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung begehrte. Der Beschwerdeführer begründete seinen Antrag u.a. damit, dass der angefochtene Bescheid einem Vollzug zugänglich sei. Der Verwaltungsgerichtshof spreche bereits dann von einer "Vollzugstauglichkeit", wenn der Bescheid einen Rechtsverlust herbeizuführen vermöge. Diesfalls prüfe er überhaupt nicht mehr, ob ein zwangsvollstreckbarer Akt nachfolgen könne.

Diesem Antrag wurde mit hg. Beschluss vom 30. Juli 2008 die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. Dies wurde damit begründet, dass durch einen Erstantrag keine Änderung der Rechtsposition der beschwerdeführenden Partei bewirkt werde und der angefochtene Bescheid daher einem Vollzug im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG nicht zugänglich sei. Auf private und familiäre Interessen des Beschwerdeführers könne in einem aufenthaltsbeendenden Verfahren Bedacht genommen werden. Diesem Antrag wurde mit hg. Beschluss vom 30. Juli 2008 die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. Dies wurde damit begründet, dass durch einen Erstantrag keine Änderung der Rechtsposition der beschwerdeführenden Partei bewirkt werde und der angefochtene Bescheid daher einem Vollzug im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG nicht zugänglich sei. Auf private und familiäre Interessen des Beschwerdeführers könne in einem aufenthaltsbeendenden Verfahren Bedacht genommen werden.

Mit Eingabe vom 22. Oktober 2008 begehrte der Beschwerdeführer neuerlich die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Der Beschwerdeführer verliere seine bereits in Rechtskraft erwachsenen Aufenthaltstitel für Österreich, womit sich sein legaler in einen illegalen Aufenthalt ändere. In weiterer Folge werde er einen Ausreiseauftrag erhalten, bei Nichtbeachtung werde er in Schubhaft genommen und über ihn werde eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot verhängt werden und er werde abgeschoben werden.

§ 30 Abs. 2 zweiter Satz VwGG lautet: Paragraph 30, Absatz 2, zweiter Satz VwGG lautet:

"Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden."

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, S. 1417 f, unter E 80 angeführte Judikatur) liegt entschiedene Sache dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteienvorbringen im wesentlichen mit dem früheren deckt. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, S. 1417 f, unter E 80 angeführte Judikatur) liegt entschiedene Sache dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteienvorbringen im wesentlichen mit dem früheren deckt.

Dass sich die Voraussetzungen für eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Sinne des § 30 Abs. 2 zweiter Satz VwGG wesentlich geändert hätten, vermag die beschwerdeführende Partei nicht darzulegen, zumal nicht bestritten wird, dass es sich bei dem Zweckänderungsantrag um einen Erstantrag iSd § 24 Abs. 2 NAG handelt. Dass sich die Voraussetzungen für eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, zweiter Satz VwGG wesentlich geändert hätten, vermag die beschwerdeführende Partei nicht darzulegen, zumal nicht bestritten wird, dass es sich bei dem Zweckänderungsantrag um einen Erstantrag iSd Paragraph 24, Absatz 2, NAG handelt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am 5. November 2008

Schlagworte

Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:AW2008220119.A00

Im RIS seit

23.04.2009

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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