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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
TKG 2003 §37 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der H GmbH, vertreten durch Mag. C, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid der Telekom-Control-Kommission vom 4. Juli 2008, Zl M 1/07-534, betreffend Feststellung der beträchtlichen Marktmacht (mitbeteiligte Partei: B AG in Wien, vertreten durch H Rechtsanwälte OEG), erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde gemäß § 37 Abs 2 TKG 2003 festgestellt, dass die mitbeteiligte Partei auf dem "Markt für breitbandigen Zugang auf Vorleistungsebene" iSd § 1 Z 17 der Telekommunikationsmärkteverordnung 2003 idF BGBl II Nr 117/2005 über beträchtliche Marktmacht verfügt. Gleichzeitig wurden der mitbeteiligten Partei gemäß § 37 Abs 2 TKG 2003 eine Reihe von spezifischen Verpflichtungen auferlegt.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde gemäß Paragraph 37, Absatz 2, TKG 2003 festgestellt, dass die mitbeteiligte Partei auf dem "Markt für breitbandigen Zugang auf Vorleistungsebene" iSd Paragraph eins, Ziffer 17, der Telekommunikationsmärkteverordnung 2003 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 117 aus 2005, über beträchtliche Marktmacht verfügt. Gleichzeitig wurden der mitbeteiligten Partei gemäß Paragraph 37, Absatz 2, TKG 2003 eine Reihe von spezifischen Verpflichtungen auferlegt.
Die Beschwerdeführerin beantragte, ihrer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Gemäß § 30 Abs 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hat der Verwaltungsgerichtshof die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu prüfen (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 29. Mai 2002, AW 2002/03/0031). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es, um diese vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, erforderlich, dass der Beschwerdeführer schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres erkennen lassen (vgl den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg Nr 10.381/A, sowie etwa den darauf verweisenden Beschluss vom 5. Dezember 2007, Zl AW 2007/03/0054).Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hat der Verwaltungsgerichtshof die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu prüfen vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 29. Mai 2002, AW 2002/03/0031). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es, um diese vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, erforderlich, dass der Beschwerdeführer schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres erkennen lassen vergleiche , den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg Nr 10.381/A, sowie etwa den darauf verweisenden Beschluss vom 5. Dezember 2007, Zl AW 2007/03/0054).
Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass sich der angefochtene Bescheid in die Wirklichkeit umsetzen lasse und ohne Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Effektivität des Rechtsschutz beseitigt und die Rechtsschutzfunktion der Beschwerde an den Verwaltungsgerichthof vereitelt wäre. Mit der Umsetzung des angefochtenen Bescheides in die Wirklichkeit wäre für sie ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden, weil dies zur Folge hätte, dass die Beschwerdeführerin aus dem Breitbandmarkt gedrängt und Kunden verlieren würde, die alle Leitungen aus einer Hand wollten. Die Folgen des Bescheides würden der Beschwerdeführerin nicht nur einen unverhältnismäßigen, sondern auch einen nicht wieder gut zu machenden Nachteil bereiten. Durch den - vorübergehenden - Verlust von Kunden durch Verlust von Leitungsnutzungsmöglichkeiten würde die Beschwerdeführerin erhebliche Einnahmenausfälle erleiden, wobei diese aber die laufenden Kosten aus dem Betrieb, wie Personalkosten, weiter zahlen müsste. Zwingende öffentliche Interessen würden der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegenstehen. Die durch eine Nichtaufschiebung entstehende faktische Erwerbsbeschränkung wöge schwerer als das öffentliche Interesse an der sofortigen Umsetzung des bekämpften Bescheides.
Mit diesem Vorbringen, welches eine nachvollziehbare Quantifizierung des behaupteten Nachteils vermissen lässt, hat die Beschwerdeführerin dem ihr obliegenden Konkretisierungsgebot nicht entsprochen. Im Sinne der Grundsätze des genannten Beschlusses eines verstärkten Senates erfordert die Dartuung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteils die nachvollziehbare Darlegung der konkreten wirtschaftlichen Folgen der behaupteten Einnahmeneinbußen auf dem Boden der gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der beschwerdeführenden Partei. Erst die ausreichende Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung (vgl nochmals den Beschluss Zl AW 2007/03/0054).Mit diesem Vorbringen, welches eine nachvollziehbare Quantifizierung des behaupteten Nachteils vermissen lässt, hat die Beschwerdeführerin dem ihr obliegenden Konkretisierungsgebot nicht entsprochen. Im Sinne der Grundsätze des genannten Beschlusses eines verstärkten Senates erfordert die Dartuung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteils die nachvollziehbare Darlegung der konkreten wirtschaftlichen Folgen der behaupteten Einnahmeneinbußen auf dem Boden der gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der beschwerdeführenden Partei. Erst die ausreichende Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung vergleiche , nochmals den Beschluss Zl AW 2007/03/0054).
Schon aus diesem Grund konnte dem Aufschiebungsantrag nicht stattgegeben werden. Ob der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung auch zwingende öffentliche Interessen entgegen gestanden wären, kann dahingestellt bleiben.
Wien, am 7. November 2008
Schlagworte
Interessenabwägung Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Entscheidung über den Anspruch Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:AW2008030044.A00Im RIS seit
23.04.2009Zuletzt aktualisiert am
20.05.2011