TE Vwgh Beschluss 2008/11/11 2008/13/0198

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.11.2008
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §46 Abs1;
  1. VwGG § 46 heute
  2. VwGG § 46 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 46 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 46 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 564/1985
  7. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 31.01.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 197/1985
  8. VwGG § 46 gültig von 05.01.1985 bis 31.01.1986

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und die Hofräte Dr. Fuchs und Dr. Nowakowski als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Unger, über den Antrag der B in W, vertreten durch Dr. Friedrich Schubert, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Reisnerstraße 40, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist für die Ergänzung der Beschwerde gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 30. November 2007, Zl. RV/2078-W/05, betreffend Einkommensteuer 2000 bis 2002, den Beschluss gefasst:

Spruch

Dem Antrag auf Wiedereinsetzung wird gemäß § 46 Abs. 1 VwGG stattgegeben.Dem Antrag auf Wiedereinsetzung wird gemäß Paragraph 46, Absatz eins, VwGG stattgegeben.

Begründung

Mit Berichterverfügung vom 14. März 2008 wurde der Beschwerdeführerin aufgetragen, die vom Verfassungsgerichtshof nach Ablehnung ihrer Behandlung dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetretene, zur hg. Zl. 2008/13/0049 protokollierte Beschwerde u.a. durch Vorlage einer weiteren Ausfertigung der ursprünglichen Beschwerde für den Bundesminister für Finanzen zu ergänzen.

Mit hg. Beschluss vom 3. September 2008 wurde das Verfahren über die Beschwerde eingestellt, weil innerhalb der für die Ergänzung gesetzten Frist nicht nur keine zusätzliche Ausfertigung der ursprünglichen Beschwerde, sondern auch deren zur Ergänzung zurückgestellte Ausfertigung nicht mehr vorgelegt worden war.

Mit dem fristgerechten und mit der Nachholung der versäumten Handlung verbundenen Antrag auf Wiedereinsetzung legt die Beschwerdeführerin unter Vorlage von Bescheinigungsmitteln dar, dass dem Ergänzungsschriftsatz zum Zeitpunkt seiner Unterfertigung durch den Beschwerdevertreter alle erforderlichen Beilagen angeschlossen waren und das Fehlen sowohl der zurückgestellten als auch der weiteren Ausfertigung der ursprünglichen Beschwerde auf ein nachträgliches, im Zuge der Kuvertierung und Postaufgabe unterlaufenes Versehen einer bislang verlässlichen Mitarbeiterin des Beschwerdevertreters zurückzuführen ist.

Dem Antrag war daher aus den zuletzt etwa in dem hg. Beschluss vom 3. September 2008, Zl. 2008/13/0116, auf den gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG verwiesen wird, dargestellten Gründen stattzugeben.Dem Antrag war daher aus den zuletzt etwa in dem hg. Beschluss vom 3. September 2008, Zl. 2008/13/0116, auf den gemäß Paragraph 43, Absatz 2, und 9 VwGG verwiesen wird, dargestellten Gründen stattzugeben.

Wien, am 11. November 2008

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008130198.X00

Im RIS seit

05.03.2013

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten