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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art131 Abs1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und die Hofräte Dr. Fuchs und Mag. Novak als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Unger, über die Beschwerde des W in H, vertreten durch Dr. Karl Baldauf, Rechtsanwalt in 7545 Güssing, Badstraße 4, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 10. März 2008, Zl. RV/3238-W/07, betreffend Umsatz- und Einkommensteuer 2005, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 381,90 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
In einem mit 6. Mai 2008 datierten, am 7. Mai 2008 zur Post gegebenen und am 9. Mai 2008 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten Schriftsatz wurde vom Beschwerdeführer gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates vom 10. März 2008, Zl. RV/3238-W/07, Beschwerde erhoben und Verfahrenshilfe beantragt.
Im über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes beigebrachten Formblatt "Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe" (samt Vermögensbekenntnis), das der Beschwerdeführer am 20. Juni 2008 zur Post gab, wurde das Zustelldatum des angefochtenen Bescheides mit "27.3.2008" angegeben.
Mit Beschluss vom 26. Juni 2008 bewilligte der Verwaltungsgerichtshof die beantragte Verfahrenshilfe.
In der Gegenschrift zu dem vom bestellten Verfahrenshelfer mittels Postaufgabe am 7. August 2008 eingebrachten Beschwerdeschriftsatz weist die belangte Behörde darauf hin, dass die Zustellung des angefochtenen Bescheides nach dem aktenkundigen Zustellnachweis durch Hinterlegung gemäß § 17 ZustellG am 14. März 2008, dem ersten Tag der Abholfrist, erfolgt sei und die sechswöchige Frist zur Einbringung der Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof damit am 25. April 2008 geendet habe. Da der Beschwerdeführer die Beschwerde nicht innerhalb der sechswöchigen Frist des § 26 Abs. 1 VwGG eingebracht oder innerhalb dieser Frist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt habe, werde der Antrag gestellt, die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen. In der Gegenschrift zu dem vom bestellten Verfahrenshelfer mittels Postaufgabe am 7. August 2008 eingebrachten Beschwerdeschriftsatz weist die belangte Behörde darauf hin, dass die Zustellung des angefochtenen Bescheides nach dem aktenkundigen Zustellnachweis durch Hinterlegung gemäß Paragraph 17, ZustellG am 14. März 2008, dem ersten Tag der Abholfrist, erfolgt sei und die sechswöchige Frist zur Einbringung der Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof damit am 25. April 2008 geendet habe. Da der Beschwerdeführer die Beschwerde nicht innerhalb der sechswöchigen Frist des Paragraph 26, Absatz eins, VwGG eingebracht oder innerhalb dieser Frist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt habe, werde der Antrag gestellt, die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen.
Mit Verfügung vom 26. September 2008 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, sich binnen zwei Wochen zum Vorbringen in der Gegenschrift zu äußern. Eine Äußerung ist nicht erfolgt.
Gemäß § 26 Abs. 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde gemäß Art. 131 B-VG oder gegen eine Weisung gemäß Art 81a Abs. 4 B-VG sechs Wochen. Sie beginnt in den Fällen des Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung. Hat die Partei innerhalb der Frist zur Erhebung der Beschwerde die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt (§ 61), so beginnt für sie die Frist zur Erhebung der Beschwerde nach § 26 Abs. 3 erster Satz VwGG mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes an diesen. Gemäß Paragraph 26, Absatz eins, VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde gemäß Artikel 131, B-VG oder gegen eine Weisung gemäß Artikel 81 a, Absatz 4, B-VG sechs Wochen. Sie beginnt in den Fällen des Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung. Hat die Partei innerhalb der Frist zur Erhebung der Beschwerde die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt (Paragraph 61,), so beginnt für sie die Frist zur Erhebung der Beschwerde nach Paragraph 26, Absatz 3, erster Satz VwGG mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes an diesen.
Die belangte Behörde hat mit den Verwaltungsakten auch den Zustellnachweis über den angefochtenen Bescheid dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt. Demnach wurde die den angefochtenen Bescheid enthaltende Sendung nach einem Zustellversuch am 13. März 2008 beim Zustellpostamt hinterlegt. Als Beginn der Abholfrist wurde der 14. März 2008 vermerkt. Daraus folgt, dass die Zustellung bereits am 14. März 2008 vollzogen (vgl. § 17 Abs. 3 ZustG) und die sechswöchige Frist zur Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof am 25. April 2008 abgelaufen war. Die Einbringung des Verfahrenshilfeantrages mit Postaufgabe am 7. Mai 2008 erfolgte damit nach Ablauf der Beschwerdefrist, sodass auch nach § 26 Abs. 3 erster Satz VwGG die Frist zur Erhebung der Beschwerde mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes an diesen nicht mehr neu zu laufen begann. Der auf den Angaben über das - in Wahrheit nicht zutreffende - Zustelldatum im Verfahrenshilfeantrag beruhende Bewilligungsbeschluss im Verfahrenshilfeverfahren kann an der aufgezeigten Fristversäumung nichts ändern. Die belangte Behörde hat mit den Verwaltungsakten auch den Zustellnachweis über den angefochtenen Bescheid dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt. Demnach wurde die den angefochtenen Bescheid enthaltende Sendung nach einem Zustellversuch am 13. März 2008 beim Zustellpostamt hinterlegt. Als Beginn der Abholfrist wurde der 14. März 2008 vermerkt. Daraus folgt, dass die Zustellung bereits am 14. März 2008 vollzogen vergleiche , Paragraph 17, Absatz 3, ZustG) und die sechswöchige Frist zur Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof am 25. April 2008 abgelaufen war. Die Einbringung des Verfahrenshilfeantrages mit Postaufgabe am 7. Mai 2008 erfolgte damit nach Ablauf der Beschwerdefrist, sodass auch nach Paragraph 26, Absatz 3, erster Satz VwGG die Frist zur Erhebung der Beschwerde mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes an diesen nicht mehr neu zu laufen begann. Der auf den Angaben über das - in Wahrheit nicht zutreffende - Zustelldatum im Verfahrenshilfeantrag beruhende Bewilligungsbeschluss im Verfahrenshilfeverfahren kann an der aufgezeigten Fristversäumung nichts ändern.
Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückzuweisen. Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins und 3 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff (insbesondere § 51) VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 47, ff (insbesondere Paragraph 51,) VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 2003,.
Wien, am 11. November 2008
Schlagworte
Versäumung der Einbringungsfrist siehe VwGG §26 Abs1 Z1 (vor der WV BGBl. Nr. 10/1985: lita) sowie Mangel der Rechtsfähigkeit Handlungsfähigkeit Ermächtigung des EinschreitersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008130096.X00Im RIS seit
23.04.2009Zuletzt aktualisiert am
24.04.2009