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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
BDG 1979 §14 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, in der Beschwerdesache des M J in W, vertreten durch Dr. Walter Riedl, dieser vertreten durch Dr. Peter Ringhofer, beide Rechtsanwälte in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Justiz vom 17. August 2005, Zl. BMJ- 3000511/0004-III 2/2005, betreffend Abweisung eines Antrages auf Ruhestandsversetzung nach § 14 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), den Beschluss gefasst: Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, in der Beschwerdesache des M J in W, vertreten durch Dr. Walter Riedl, dieser vertreten durch Dr. Peter Ringhofer, beide Rechtsanwälte in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Justiz vom 17. August 2005, Zl. BMJ- 3000511/0004-III 2 aus 2005,, betreffend Abweisung eines Antrages auf Ruhestandsversetzung nach Paragraph 14, Absatz eins, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Die Anträge des Beschwerdeführers und der belangten Behörde auf Zuerkennung von Aufwandersatz werden abgewiesen.
Begründung
Der 1963 geborene Beschwerdeführer steht als Bezirksinspektor in Ruhe seit 1. Juni 2008 in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund. Er war zuletzt in der Justizanstalt X. verwendet worden. Der 1963 geborene Beschwerdeführer steht als Bezirksinspektor in Ruhe seit 1. Juni 2008 in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund. Er war zuletzt in der Justizanstalt römisch zehn. verwendet worden.
Mit Schreiben vom 24. November 2003 hatte der Beschwerdeführer seine Versetzung in den Ruhestand nach § 14 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) beantragt. Er sei auf Grund einer schweren Erkrankung an Diabetes mellitus (Typ II) und dabei auftretender Hypoglykämien nicht mehr in der Lage gewesen, seinen Dienstobliegenheiten ordnungsgemäß nachzukommen. Mit Schreiben vom 24. November 2003 hatte der Beschwerdeführer seine Versetzung in den Ruhestand nach Paragraph 14, Absatz eins, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) beantragt. Er sei auf Grund einer schweren Erkrankung an Diabetes mellitus (Typ römisch zwei) und dabei auftretender Hypoglykämien nicht mehr in der Lage gewesen, seinen Dienstobliegenheiten ordnungsgemäß nachzukommen.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 17. August 2005 wies die im Devolutionsweg zuständig gewordene belangte Behörde diesen Antrag ab. Sie kam - gestützt auf die von ihr im Ermittlungsverfahren eingeholten medizinischen Gutachten - zusammenfassend zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer krankheitsbedingt lediglich vorübergehend an der Dienstleistung verhindert gewesen sei, er danach jedoch das für seinen Arbeitsplatz erforderliche Leistungskalkül auf Dauer erbringen könne.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Mit Schreiben vom 5. Juni 2008 teilte die belangte Behörde dem Verwaltungsgerichtshof mit, dass der Beschwerdeführer mit Wirksamkeit vom 1. Juni 2008 in den Ruhestand versetzt worden sei.
Über Anfrage des Berichters gab der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 22. Oktober 2008 bekannt, dass er sich im Hinblick auf die dargestellte zwischenzeitig erfolgte Ruhestandsversetzung als faktisch klaglos gestellt ansehe.
Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Beschwerde mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, erster Satz VwGG ist eine Beschwerde mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde.
Bei einer Bescheidbeschwerde gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG ist unter einer "Klaglosstellung" nach § 33 Abs. 1 und § 56 erster Satz VwGG nur eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides - fallbezogen durch die belangte Behörde oder durch den Verfassungsgerichtshof - eingetreten ist (vgl. etwa den Beschluss eines verstärkten Senates vom 9. April 1980, Slg. N.F. Nr. 10.092/A). Bei einer Bescheidbeschwerde gemäß Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG ist unter einer "Klaglosstellung" nach Paragraph 33, Absatz eins und Paragraph 56, erster Satz VwGG nur eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides - fallbezogen durch die belangte Behörde oder durch den Verfassungsgerichtshof - eingetreten ist vergleiche , etwa den Beschluss eines verstärkten Senates vom 9. April 1980, Slg. N.F. Nr. 10.092/A).
§ 33 Abs. 1 VwGG ist aber nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall liegt, wie der Verwaltungsgerichtshof im obzitierten Beschluss vom 9. April 1980 darlegte, z.B. auch dann vor, wenn der Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat (vgl. dazu auch den hg. Beschluss vom 20. Mai 1998, Zl. 98/09/0116, und die dort genannte Vorjudikatur). Paragraph 33, Absatz eins, VwGG ist aber nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall liegt, wie der Verwaltungsgerichtshof im obzitierten Beschluss vom 9. April 1980 darlegte, z.B. auch dann vor, wenn der Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat vergleiche , dazu auch den hg. Beschluss vom 20. Mai 1998, Zl. 98/09/0116, und die dort genannte Vorjudikatur).
Diese Voraussetzung ist im Beschwerdefall gegeben, weil der Beschwerdeführer durch die beantragte Aufhebung des angefochtenen Bescheides nach seiner (in der Zwischenzeit erfolgten) Versetzung in den Ruhestand - ist doch eine rückwirkende Versetzung in den Ruhestand nach § 14 Abs. 5 BDG 1979 rechtlich nicht zulässig - nicht günstiger gestellt werden könnte (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom 24. April 2002, Zl. 98/12/0264, und vom 14. Dezember 2006, Zl. 2005/12/0103, jeweils mwN). Diese Voraussetzung ist im Beschwerdefall gegeben, weil der Beschwerdeführer durch die beantragte Aufhebung des angefochtenen Bescheides nach seiner (in der Zwischenzeit erfolgten) Versetzung in den Ruhestand - ist doch eine rückwirkende Versetzung in den Ruhestand nach Paragraph 14, Absatz 5, BDG 1979 rechtlich nicht zulässig - nicht günstiger gestellt werden könnte vergleiche , etwa die hg. Beschlüsse vom 24. April 2002, Zl. 98/12/0264, und vom 14. Dezember 2006, Zl. 2005/12/0103, jeweils mwN).
Dazu kommt, dass auf Grund der wiedergegebenen Erklärung des Beschwerdeführers vom 22. Oktober 2008 davon auszugehen ist, dass er kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung hat (vgl. dazu den hg. Beschluss vom 26. Jänner 2005, Zl. 2003/12/0159). Dazu kommt, dass auf Grund der wiedergegebenen Erklärung des Beschwerdeführers vom 22. Oktober 2008 davon auszugehen ist, dass er kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung hat vergleiche , dazu den hg. Beschluss vom 26. Jänner 2005, Zl. 2003/12/0159).
Die Beschwerde war daher in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen. Die Beschwerde war daher in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
Da die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens iSd § 58 Abs. 2 VwGG einen unverhältnismäßigen Aufwand verursachen würde, wird gemäß § 58 Abs. 2 letzter Halbsatz VwGG von einem Kostenzuspruch abgesehen. Es waren daher die Kostenanträge beider Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens abzuweisen. Da die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens iSd Paragraph 58, Absatz 2, VwGG einen unverhältnismäßigen Aufwand verursachen würde, wird gemäß Paragraph 58, Absatz 2, letzter Halbsatz VwGG von einem Kostenzuspruch abgesehen. Es waren daher die Kostenanträge beider Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens abzuweisen.
Wien, am 12. November 2008
Schlagworte
Kein Zuspruch KeinZuspruch von Aufwandersatz gemäß §58 Abs2 VwGG idF BGBl 1997/I/088 Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung gemäß VwGG §33 Abs1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005120201.X00Im RIS seit
20.02.2009Zuletzt aktualisiert am
27.02.2009