Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §33 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Köhler als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Gold, in der Beschwerdesache des W Z in W, vertreten durch Dr. Roland Kier, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Kärntner Ring 6, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 12. August 2008, Zl. E1/127486/2008, betreffend erkennungsdienstliche Behandlung und Ladung, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 963,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer bekämpfte mit seiner am 5. September 2008 zur Post gegebenen und am 9. September 2008 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten Beschwerde die Ladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung vor der belangten Behörde für den 10. September 2008 zu einer näher angeführten Uhrzeit an einer näher angeführten Örtlichkeit.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 8. September 2008 wurde der erwähnte Ladungsbescheid gemäß § 68 Abs. 2 AVG aufgehoben; dieser Bescheid wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers am selben Tag per Fax zugestellt. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 8. September 2008 wurde der erwähnte Ladungsbescheid gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG aufgehoben; dieser Bescheid wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers am selben Tag per Fax zugestellt.
Der Beschwerdeführer erklärte mit Schriftsatz vom 22. Oktober 2008 durch die amtswegige Behebung des von ihm angefochtenen Bescheides klaglos gestellt worden zu sein, jedoch im Hinblick auf die Einbringung der Beschwerde Aufwandersatz gemäß § 56 VwGG zu begehren. Der Beschwerdeführer erklärte mit Schriftsatz vom 22. Oktober 2008 durch die amtswegige Behebung des von ihm angefochtenen Bescheides klaglos gestellt worden zu sein, jedoch im Hinblick auf die Einbringung der Beschwerde Aufwandersatz gemäß Paragraph 56, VwGG zu begehren.
Im hier zu entscheidenden Beschwerdefall war die Prozessvoraussetzung der Zugehörigkeit des angefochtenen Bescheides zum Rechtsbestand im Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde (als solche gilt im Hinblick auf § 33 Abs. 3 erster Satz AVG in Verbindung mit § 62 Abs. 1 VwGG der Zeitpunkt ihrer Postaufgabe) noch gegeben, sodass die Voraussetzungen für eine Zurückweisung gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG nicht vorliegen (vgl. den hg. Beschluss vom 21. September 2005, Zl. 2005/12/0026). Im hier zu entscheidenden Beschwerdefall war die Prozessvoraussetzung der Zugehörigkeit des angefochtenen Bescheides zum Rechtsbestand im Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde (als solche gilt im Hinblick auf Paragraph 33, Absatz 3, erster Satz AVG in Verbindung mit Paragraph 62, Absatz eins, VwGG der Zeitpunkt ihrer Postaufgabe) noch gegeben, sodass die Voraussetzungen für eine Zurückweisung gemäß Paragraph 34, Absatz eins und 3 VwGG nicht vorliegen vergleiche , den hg. Beschluss vom 21. September 2005, Zl. 2005/12/0026).
Gemäß § 33 Abs. 1 VwGG ist die Beschwerde in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Dies ist im vorliegenden Fall im Hinblick auf die auf § 68 Abs. 2 AVG gestützte Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch die belangte Behörde der Fall. Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG ist die Beschwerde in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Dies ist im vorliegenden Fall im Hinblick auf die auf Paragraph 68, Absatz 2, AVG gestützte Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch die belangte Behörde der Fall.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf den hier sinngemäß anzuwendenden zweiten Satz des § 56 VwGG. Der Fall, in dem - wie hier - die Klaglosstellung schon vor Einleitung des Vorverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof erfolgt, ist nämlich dem in der vorzitierten Gesetzesbestimmung geregelten Fall (Klaglosstellung innerhalb der vom Verwaltungsgerichtshof gemäß § 36 Abs. 1 VwGG gesetzten Frist) gleichzuhalten (vgl. hiezu den bereits zitierten hg. Beschluss vom 21. September 2005, mit weiteren Nachweisen). Der Höhe nach gründet der Aufwandersatz auf die VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333. Die Kostenentscheidung gründet sich auf den hier sinngemäß anzuwendenden zweiten Satz des Paragraph 56, VwGG. Der Fall, in dem - wie hier - die Klaglosstellung schon vor Einleitung des Vorverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof erfolgt, ist nämlich dem in der vorzitierten Gesetzesbestimmung geregelten Fall (Klaglosstellung innerhalb der vom Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 36, Absatz eins, VwGG gesetzten Frist) gleichzuhalten vergleiche , hiezu den bereits zitierten hg. Beschluss vom 21. September 2005, mit weiteren Nachweisen). Der Höhe nach gründet der Aufwandersatz auf die VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, Bundesgesetzblatt , II Nr. 333.
Wien, am 17. November 2008
Schlagworte
Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung gemäß VwGG §33 Abs1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008170162.X00Im RIS seit
19.05.2009Zuletzt aktualisiert am
20.05.2009