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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2007/09/0196Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Bachler und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Kühnberg, in den Beschwerdesachen 1. des H S und 2. des W N, beide in G, beide vertreten durch Dr. Anton Tschann, Rechtsanwalt in 6700 Bludenz, Mühlgasse 2, gegen die Bescheide des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg jeweils vom 23. Juli 2007, Zlen. UVS-1-566/E7-2006 (protokolliert zur hg. Zl. 2007/09/0195) und UVS-1-525/E7-2006 (protokolliert zur hg. Zl. 2007/09/0196), betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (weitere Parteien: Bundesminister für Finanzen, Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Behandlung der Beschwerden wird abgelehnt. Ein Aufwandersatz findet nicht statt.
Begründung
Gemäß § 33a VwGG idF der Novelle BGBl. I Nr. 89/2004 kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates in einer Strafsache durch Beschluss ablehnen, wenn weder eine EUR 750,-- übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, noch die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil sie von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Paragraph 33 a, VwGG in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2004, kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates in einer Strafsache durch Beschluss ablehnen, wenn weder eine EUR 750,-- übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, noch die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil sie von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Mit den im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheiden wurden die Beschwerdeführer als Vorstandsmitglieder einer näher bezeichneten Aktiengesellschaft schuldig erkannt, dafür verantwortlich zu sein, dass diese Gesellschaft mit Sitz in G. einen namentlich genannten brasilianischen Staatsangehörigen im Zeitraum vom 25. Dezember 2005 bis 8. Februar 2006 ohne Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 3 Abs. 1 AuslBG beschäftigt habe. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a AuslBG iVm § 21 Abs. 1 VStG von der Verhängung einer Strafe abgesehen und den Beschwerdeführern unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens eine Ermahnung erteilt. Mit den im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheiden wurden die Beschwerdeführer als Vorstandsmitglieder einer näher bezeichneten Aktiengesellschaft schuldig erkannt, dafür verantwortlich zu sein, dass diese Gesellschaft mit Sitz in G. einen namentlich genannten brasilianischen Staatsangehörigen im Zeitraum vom 25. Dezember 2005 bis 8. Februar 2006 ohne Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AuslBG beschäftigt habe. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz eins, VStG von der Verhängung einer Strafe abgesehen und den Beschwerdeführern unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens eine Ermahnung erteilt.
Dabei wertete die belangte Behörde den Umstand, dass die mit der Personaleinstellung befassten Mitarbeiter sich bei der Bewerbung des namentlich genannten Arbeitnehmers (neben dem von diesem vorgelegten brasilianischen Pass) mit der notariellen Beglaubigung der Kopie eines Staatsbürgerschaftsnachweises der Bundesrepublik Deutschland, welche sich im Weiteren als vom Arbeitnehmer gezielt eingesetzte Fälschungen erwiesen haben, begnügt und das Dokument offenbar nicht so genau durchgelesen haben, dass ihnen der in der - in Blockbuchstabenschrift, gesperrter Schriftweise und durch Fettdruck hervorgehobenen - Überschrift der Kopie enthaltene Schreibfehler (BUNDERSREPUBLIK statt BUNDESREPUBLIK) nicht aufgefallen sei, als leicht fahrlässiges Verhalten. Dieses schuldhafte Verhalten sei den Beschwerdeführern als den zur Vertretung nach außen befugten Organen der Gesellschaft zuzurechnen, die es verabsäumt haben, ein geeignetes Maßnahmen- und Kontrollsystem im Betrieb zur Hintanhaltung von Verstößen gegen das AuslBG einzurichten.
Die Beschwerden vermögen mit ihrem gegen die Annahme eines fahrlässigen Verhaltens gerichteten Vorbringen keine Fehlbeurteilung durch die belangte Behörde zur verbleibenden strittigen Frage der Sorgfaltsanforderungen bei der konkreten Personalaufnahme zur Hintanhaltung von Verstößen gegen das AuslBG aufzuzeigen.
Da die Beschwerden auch keine weiteren Rechtsfragen aufgeworfen haben, denen im Sinne des § 33a VwGG rechtserhebliche Bedeutung zukäme, war die Behandlung der Beschwerde somit abzulehnen. Da die Beschwerden auch keine weiteren Rechtsfragen aufgeworfen haben, denen im Sinne des Paragraph 33 a, VwGG rechtserhebliche Bedeutung zukäme, war die Behandlung der Beschwerde somit abzulehnen.
Den Verfahrensaufwand vor dem Verwaltungsgerichtshof haben die Parteien in diesem Fall selbst zu tragen (§ 58 Abs. 1 VwGG). Den Verfahrensaufwand vor dem Verwaltungsgerichtshof haben die Parteien in diesem Fall selbst zu tragen (Paragraph 58, Absatz eins, VwGG).
Wien, am 20. November 2008
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007090195.X00Im RIS seit
23.04.2009Zuletzt aktualisiert am
24.04.2009