Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §34 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2008/20/0578Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak sowie die Hofrätin Dr. Pollak und den Hofrat MMag. Maislinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hahnl, 1. über den Antrag des V, vertreten durch Mag. Ralf Mössler, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Singerstraße 11/7, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenats vom 9. Juni 2008, Zl. 238.974/0/6E-III/09/03, betreffend Zurückweisung einer Berufung als verspätet, und 2. in der Beschwerdesache der selben Partei gegen den eben genannten Bescheid (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres), den Beschluss gefasst: Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak sowie die Hofrätin Dr. Pollak und den Hofrat MMag. Maislinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hahnl, 1. über den Antrag des römisch fünf, vertreten durch Mag. Ralf Mössler, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Singerstraße 11/7, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenats vom 9. Juni 2008, Zl. 238.974/0/6E-III/09/03, betreffend Zurückweisung einer Berufung als verspätet, und 2. in der Beschwerdesache der selben Partei gegen den eben genannten Bescheid (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres), den Beschluss gefasst:
Spruch
1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zurückgewiesen.
2. Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.
Begründung
Mit Beschluss vom 19. Juni 2008 wurde dem Beschwerdeführer die Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid bewilligt. Dieser Beschluss wurde dem vom Ausschuss der Rechtsanwaltskammer Wien mit Bescheid vom 27. Juni 2008 bestellten Vertreter des Beschwerdeführers gemeinsam mit dem Bestellungsbescheid am 11. Juli 2008 zugestellt. Die Beschwerdefrist endete daher am 22. August 2008.
Nach Einlangen der mit 3. September 2008 datierten und am selben Tag zur Post gegebenen Beschwerde wurde dem Beschwerdeführer vom Verwaltungsgerichtshof mit Verfügung vom 9. September 2008, dem Rechtsvertreter nachweislich zugestellt am 22. September 2008, die Verspätung dieser Beschwerde vorgehalten.
Mit Schriftsatz vom 7. Oktober 2008, zur Post gegeben am 8. Oktober 2008, brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist ein. Darin wird ausgeführt, der Beschluss des Verwaltungsgerichthofs über die Bewilligung der Verfahrenshilfe sei beim Verfahrenshelfer "tatsächlich mit 24. Juli 2008 abgestempelt" worden. Es könne "nur davon ausgegangen werden, dass die Reinigungskraft beim Aufräumen und Säubern der Kanzlei und deren Gegenstände unbeabsichtigt den Kanzleistempel 'verstellt'" habe, ohne dass dies den "sonst überaus tüchtigen und erfahrenen Kanzleikräften dann im konkreten Fall aufgefallen wäre". Angaben zur Rechtzeitigkeit des Wiedereinsetzungsantrages enthält dieser Schriftsatz nicht.
1. Nach § 46 Abs. 1 VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. 1. Nach Paragraph 46, Absatz eins, VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Der Antrag ist gemäß § 46 Abs. 3 erster Satz VwGG in den Fällen des Abs. 1 binnen zwei Wochen nach Aufhören des Hindernisses beim Verwaltungsgerichtshof zu stellen. Als Hindernis ist dabei jenes Ereignis im Sinne des § 46 Abs. 1 VwGG zu verstehen, das die Fristeinhaltung verhindert hat. Dem Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag zufolge bestand das Hindernis in einem Irrtum des Vertreters des Antragstellers über den Tag der Zustellung des angefochtenen Bescheides und damit über den Beginn und das Ende der Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen diesen Bescheid. In dem Zeitpunkt, zu welchem dieser Tatsachenirrtum als solcher erkannt werden konnte und musste, hörte auch das Hindernis im Sinne des § 46 Abs. 3 VwGG auf (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 23. Oktober 2006, Zl. 2006/12/0064, mwN). Der Antrag ist gemäß Paragraph 46, Absatz 3, erster Satz VwGG in den Fällen des Absatz eins, binnen zwei Wochen nach Aufhören des Hindernisses beim Verwaltungsgerichtshof zu stellen. Als Hindernis ist dabei jenes Ereignis im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, VwGG zu verstehen, das die Fristeinhaltung verhindert hat. Dem Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag zufolge bestand das Hindernis in einem Irrtum des Vertreters des Antragstellers über den Tag der Zustellung des angefochtenen Bescheides und damit über den Beginn und das Ende der Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen diesen Bescheid. In dem Zeitpunkt, zu welchem dieser Tatsachenirrtum als solcher erkannt werden konnte und musste, hörte auch das Hindernis im Sinne des Paragraph 46, Absatz 3, VwGG auf vergleiche etwa den hg. Beschluss vom 23. Oktober 2006, Zl. 2006/12/0064, mwN).
Im vorliegenden Fall kann dahingestellt bleiben, ob der Antragsteller durch ein Ereignis im Sinne des § 46 Abs. 1 VwGG ohne Verschulden verhindert war, die Beschwerdefrist einzuhalten. Keinesfalls kann nämlich davon ausgegangen werden, dass die zweiwöchige Frist zur Einbringung des Wiedereinsetzungsantrages gewahrt wurde. Der Irrtum über den Beginn und den Ablauf der Beschwerdefrist verlor jedenfalls mit dem Zeitpunkt der Zustellung des Verspätungsvorhalts des Verwaltungsgerichtshofes am 22. September 2008 seine Eigenschaft als Ereignis, welches die Wahrung der Beschwerdefrist verhindern konnte. Spätestens an diesem Tag begann die zweiwöchige Wiedereinsetzungsfrist des § 46 Abs. 3 VwGG zu laufen. Der am 8. Oktober 2008 zur Post gegebene Wiedereinsetzungsantrag erweist sich demnach als verspätet und war daher gemäß § 46 Abs. 3 VwGG zurückzuweisen. Im vorliegenden Fall kann dahingestellt bleiben, ob der Antragsteller durch ein Ereignis im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, VwGG ohne Verschulden verhindert war, die Beschwerdefrist einzuhalten. Keinesfalls kann nämlich davon ausgegangen werden, dass die zweiwöchige Frist zur Einbringung des Wiedereinsetzungsantrages gewahrt wurde. Der Irrtum über den Beginn und den Ablauf der Beschwerdefrist verlor jedenfalls mit dem Zeitpunkt der Zustellung des Verspätungsvorhalts des Verwaltungsgerichtshofes am 22. September 2008 seine Eigenschaft als Ereignis, welches die Wahrung der Beschwerdefrist verhindern konnte. Spätestens an diesem Tag begann die zweiwöchige Wiedereinsetzungsfrist des Paragraph 46, Absatz 3, VwGG zu laufen. Der am 8. Oktober 2008 zur Post gegebene Wiedereinsetzungsantrag erweist sich demnach als verspätet und war daher gemäß Paragraph 46, Absatz 3, VwGG zurückzuweisen.
2. Bei diesem Ergebnis war auch die - unbestritten verspätete - Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Beschwerdefrist ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 2. Bei diesem Ergebnis war auch die - unbestritten verspätete - Beschwerde gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG wegen Versäumung der Beschwerdefrist ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 25. November 2008
Schlagworte
Versäumung der Einbringungsfrist siehe VwGG §26 Abs1 Z1 (vor der WV BGBl. Nr. 10/1985: lita) sowie Mangel der Rechtsfähigkeit Handlungsfähigkeit Ermächtigung des EinschreitersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008200564.X00Im RIS seit
19.05.2009Zuletzt aktualisiert am
20.05.2009