Index
001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
ARHG §34 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, in der Beschwerdesache des (vor Einlangen der Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof bereits nach K ausgelieferten) Dipl.-Ing. V Z, vertreten durch Dr. Elisabeth Rech, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Ungargasse 4/11, gegen die Erledigung der Bundesministerin für Justiz vom 26. August 2008, BMJ-4024725/0022-IV 1/2008, betreffend die Bewilligung der Auslieferung gemäß § 34 Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz, den Beschluss gefasst: Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, in der Beschwerdesache des (vor Einlangen der Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof bereits nach K ausgelieferten) Dipl.-Ing. römisch fünf Z, vertreten durch Dr. Elisabeth Rech, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Ungargasse 4/11, gegen die Erledigung der Bundesministerin für Justiz vom 26. August 2008, BMJ-4024725/0022-IV 1 aus 2008,, betreffend die Bewilligung der Auslieferung gemäß Paragraph 34, Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Im Beschwerdefall geht es um die Auslieferung des Beschwerdeführers an die k Behörden.
Mit der angefochtenen Erledigung eröffnete die belangte Behörde dem Landesgericht für Strafsachen W, dass sie auf Grundlage und im Umfang eines näher bezeichneten rechtskräftigen Beschlusses des Oberlandesgerichtes W die Übergabe des Beschwerdeführers (an die k Behörden) angeordnet habe. Hievon würden die k Behörden von der belangte Behörde unter einem in Kenntnis gesetzt und zugleich um dringende Bekanntgabe der Übernahmemodalitäten ersucht. Der Gerichtsakt werde in der Anlage zur dringenden weiteren Veranlassung gemäß § 36 Abs. 1 ARHG zurückgestellt. Mit der angefochtenen Erledigung eröffnete die belangte Behörde dem Landesgericht für Strafsachen W, dass sie auf Grundlage und im Umfang eines näher bezeichneten rechtskräftigen Beschlusses des Oberlandesgerichtes W die Übergabe des Beschwerdeführers (an die k Behörden) angeordnet habe. Hievon würden die k Behörden von der belangte Behörde unter einem in Kenntnis gesetzt und zugleich um dringende Bekanntgabe der Übernahmemodalitäten ersucht. Der Gerichtsakt werde in der Anlage zur dringenden weiteren Veranlassung gemäß Paragraph 36, Absatz eins, ARHG zurückgestellt.
Der Beschwerdeführer wurde in der Folge am 26. September 2008 zur Durchführung der Auslieferung festgenommen und sodann am 2. Oktober 2008 (tatsächlich) nach K ausgeliefert.
Noch vor der tatsächlichen Übergabe an die k Behörden erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (die Beschwerde langte beim Verfassungsgerichtshof am 29. September 2008 ein), der mit Beschluss vom 1. Oktober 2008, B 1646/08-3, die Behandlung der Beschwerde ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat (dort langte die abgetretene Beschwerde am 3. Oktober 2008 ein). In der über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde wird inhaltliche Rechtwidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.
Die Beschwerde ist unzulässig:
Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Beschluss vom 7. März 2008, Zl. 2008/06/0019, (auf Grundlage der auch hier maßgebenden Rechtslage) näher dargelegt hat, sind sämtliche subjektiven Rechte einer auszuliefernden Person (auch solche, die sich aus der Genfer Flüchtlingskonvention ergeben können) umfassend und ausschließlich im gerichtlichen Auslieferungsverfahren wahrzunehmen und nicht von der belangten Behörde (auf diese Entscheidung wird gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen). Ganz unabhängig davon kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt, als das Beschwerdeverfahren beim Verwaltungsgerichtshof anhängig wurde, bereits ausgeliefert war, womit im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Beschwerde ins Leere ging und die Beschwerde daher, wäre sie nicht überhaupt unzulässig im zuvor angeführten Sinn, auch deshalb zurückzuweisen wäre (vgl. dazu den hg. Beschluss vom 13. Juni 2002, Zl. 2002/06/0073, wobei in jenem Fall die Durchführung der Auslieferung erst während des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens erfolgte, was daher nicht zur Zurückweisung der Beschwerde sondern zur Einstellung des Verfahrens zu führen hatte). Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Beschluss vom 7. März 2008, Zl. 2008/06/0019, (auf Grundlage der auch hier maßgebenden Rechtslage) näher dargelegt hat, sind sämtliche subjektiven Rechte einer auszuliefernden Person (auch solche, die sich aus der Genfer Flüchtlingskonvention ergeben können) umfassend und ausschließlich im gerichtlichen Auslieferungsverfahren wahrzunehmen und nicht von der belangten Behörde (auf diese Entscheidung wird gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG verwiesen). Ganz unabhängig davon kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt, als das Beschwerdeverfahren beim Verwaltungsgerichtshof anhängig wurde, bereits ausgeliefert war, womit im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Beschwerde ins Leere ging und die Beschwerde daher, wäre sie nicht überhaupt unzulässig im zuvor angeführten Sinn, auch deshalb zurückzuweisen wäre vergleiche , dazu den hg. Beschluss vom 13. Juni 2002, Zl. 2002/06/0073, wobei in jenem Fall die Durchführung der Auslieferung erst während des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens erfolgte, was daher nicht zur Zurückweisung der Beschwerde sondern zur Einstellung des Verfahrens zu führen hatte).
Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung in nicht öffentlicher Sitzung zurückzuweisen. Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung in nicht öffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Wien, am 25. November 2008
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008060171.X00Im RIS seit
11.03.2009Zuletzt aktualisiert am
12.03.2009