Index
001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
DSG 2000 §1 Abs3 Z2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Waldstätten und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, über die Beschwerde des WW in O, vertreten durch Dr. Helmut Graupner, Rechtsanwalt in 1130 Wien, Maxingstraße 22- 24/4/9, gegen den Bescheid der Datenschutzkommission vom 20. Mai 2005, Zl. K121.019/0010-DSK/2005 betreffend Ansprüche nach dem Datenschutzgesetz 2000, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Gegen den Beschwerdeführer wurden unter nicht mehr näher feststellbaren Umständen - die entsprechenden Verwaltungsakten wurden bereits vernichtet - im Jahr 1988 wegen "Belästigung eines Minderjährigen" Amtshandlungen der Bundesgendarmerie durchgeführt. In der zur Aktenverwaltung geführten Steckzettel- oder Indexkartei des Gendarmeriepostens T befand sich auf der alphabetisch gereihten Karte betreffend den Beschwerdeführer dazu folgender maschinschriftliche Eintragung (im Original zweizeilig):
"2746/88 Angebliche Belästigung eines 13jährigen Jungen AV"
Im Zuge eines auf Löschung sämtlicher zu seiner Person im Zusammenhang mit sicherheitspolizeilichen Ermittlungen, die letztlich zur Erstattung einer Anzeige an die Staatsanwaltschaft W am 7. August 2001 geführt hatten, verarbeiteten Daten gerichteten Beschwerdeverfahrens bei der belangten Behörde (Zl. 120.983), wurde dem Beschwerdeführer diese Indexkarteieintragung bekannt.
Mit Schreiben vom 6. Dezember 2004 richtete der Beschwerdeführer daraufhin ein ausdrücklich nur auf diese Karteikarteneintragung bezogenes Löschungsbegehren an das Landesgendarmeriekommando N.
Mit Erledigung vom 16. Dezember 2004 teilte dieses mit, dass dem Antrag, die oben genannte Eintragung aus der Indexkartei zu löschen, nicht entsprochen werden könne, da gemäß § 26 Abs. 7 DSG 2000 der Auftraggeber ab dem Zeitpunkt der Kenntnis von einem Auskunftsverlangen über den Betroffenen innerhalb eines Zeitraums von vier Monaten und im Falle der Erhebung einer Beschwerde gemäß § 31 DSG 2000 an die belange Behörde bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens Daten nicht vernichten dürfe. (Eine Löschung dieser Daten sei wegen des zur Zahl K120.983 bei der belangten Behörde anhängigen Beschwerdeverfahrens, im Zuge dessen der Beschwerdeführer von dieser Indexeintragung erfahren habe, unzulässig.) Mit Erledigung vom 16. Dezember 2004 teilte dieses mit, dass dem Antrag, die oben genannte Eintragung aus der Indexkartei zu löschen, nicht entsprochen werden könne, da gemäß Paragraph 26, Absatz 7, DSG 2000 der Auftraggeber ab dem Zeitpunkt der Kenntnis von einem Auskunftsverlangen über den Betroffenen innerhalb eines Zeitraums von vier Monaten und im Falle der Erhebung einer Beschwerde gemäß Paragraph 31, DSG 2000 an die belange Behörde bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens Daten nicht vernichten dürfe. (Eine Löschung dieser Daten sei wegen des zur Zahl K120.983 bei der belangten Behörde anhängigen Beschwerdeverfahrens, im Zuge dessen der Beschwerdeführer von dieser Indexeintragung erfahren habe, unzulässig.)
Der Beschwerdeführer wandte sich mit Beschwerde vom 5. Jänner 2005 wegen Verletzung seines Rechts auf Löschung personenbezogener Daten in einer manuell geführten Datei gemäß § 31 Abs. 2 DSG 2000 an die belangte Behörde. Diese forderte das Landesgendarmeriekommando N zur Stellungnahme auf und wies darauf hin, dass hinsichtlich beider bei der belangten Behörde anhängigen Beschwerdefälle zwei von einander verschiedene Sachverhalte verlägen. Das Löschungsverbot des § 26 Abs. 7 DSG 2000 gelte im gegenständlichen Fall, der nur die Löschung der Indexkarteieintragung zum Gegenstand habe, nicht. Der Beschwerdeführer wandte sich mit Beschwerde vom 5. Jänner 2005 wegen Verletzung seines Rechts auf Löschung personenbezogener Daten in einer manuell geführten Datei gemäß Paragraph 31, Absatz 2, DSG 2000 an die belangte Behörde. Diese forderte das Landesgendarmeriekommando N zur Stellungnahme auf und wies darauf hin, dass hinsichtlich beider bei der belangten Behörde anhängigen Beschwerdefälle zwei von einander verschiedene Sachverhalte verlägen. Das Löschungsverbot des Paragraph 26, Absatz 7, DSG 2000 gelte im gegenständlichen Fall, der nur die Löschung der Indexkarteieintragung zum Gegenstand habe, nicht.
Daraufhin erfolgte mit Erledigung vom 9. Februar 2005 die Stellungnahme des Landesgendarmeriekommandos N, das mitteilte, dass festgestellt werden habe können, dass der Löschung der gegenständlichen Eintragung § 26 Abs. 7 DSG 2000 nicht entgegen stehe. Vom Datenschutzbeauftragen des Landesgendarmeriekommandos N sei daher die Löschung der gegenständlichen Eintragung aus der Indexkartei des GP T veranlasst worden und diese sei vom GP T durch Auslacken der Eintragung auf der Karteikarte durchgeführt worden. Über die Löschung sei der Beschwerdeführer in Kenntnis gesetzt worden. Daraufhin erfolgte mit Erledigung vom 9. Februar 2005 die Stellungnahme des Landesgendarmeriekommandos N, das mitteilte, dass festgestellt werden habe können, dass der Löschung der gegenständlichen Eintragung Paragraph 26, Absatz 7, DSG 2000 nicht entgegen stehe. Vom Datenschutzbeauftragen des Landesgendarmeriekommandos N sei daher die Löschung der gegenständlichen Eintragung aus der Indexkartei des Gesetzgebungsperiode , T veranlasst worden und diese sei vom Gesetzgebungsperiode , T durch Auslacken der Eintragung auf der Karteikarte durchgeführt worden. Über die Löschung sei der Beschwerdeführer in Kenntnis gesetzt worden.
Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde die Beschwerde samt aller damit verbundenen Anträge ab. Inhaltlich führte sie dazu aus, dass es sich bei der gegenständlichen Eintragung um eine manuelle Datei handle, für die das Landesgendarmeriekommando N als Auftraggeber zuständig sei. Das Landesgendarmeriekommando N habe sich zunächst auf § 26 Abs. 7 DSG 2000 berufen und die gemäß § 27 Abs. 1 Z. 2 DSG 2000 verlangte Löschung mit dem Argument abgelehnt, es sei ein Beschwerdeverfahren "gemäß § 31 DSG 2000" anhängig, weshalb die Daten nicht gelöscht werden dürften. Dies sei jedoch eine rechtsirrige Ansicht: Die "Löschungssperre" gemäß § 26 Abs. 7 DSG 2000 wirke, wie auch schon aus dem logisch-systematischen Zusammenhang zu folgern sei, nur im Verfahren zur Durchsetzung des Rechts auf Auskunft über eigene Daten. Sie diene der Sicherung eines im Fall einer Beschwerde gemäß § 31 Abs. 1 DSG 2000 möglicherweise aufzunehmenden Beweises über den tatsächlichen Datenbestand. Auf das Löschungsrecht habe sie nur dann eine Auswirkung, wenn die Rechte auf Auskunft und Löschung gleichzeitig geltend gemacht würden. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde die Beschwerde samt aller damit verbundenen Anträge ab. Inhaltlich führte sie dazu aus, dass es sich bei der gegenständlichen Eintragung um eine manuelle Datei handle, für die das Landesgendarmeriekommando N als Auftraggeber zuständig sei. Das Landesgendarmeriekommando N habe sich zunächst auf Paragraph 26, Absatz 7, DSG 2000 berufen und die gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 2, DSG 2000 verlangte Löschung mit dem Argument abgelehnt, es sei ein Beschwerdeverfahren "gemäß Paragraph 31, DSG 2000" anhängig, weshalb die Daten nicht gelöscht werden dürften. Dies sei jedoch eine rechtsirrige Ansicht: Die "Löschungssperre" gemäß Paragraph 26, Absatz 7, DSG 2000 wirke, wie auch schon aus dem logisch-systematischen Zusammenhang zu folgern sei, nur im Verfahren zur Durchsetzung des Rechts auf Auskunft über eigene Daten. Sie diene der Sicherung eines im Fall einer Beschwerde gemäß Paragraph 31, Absatz eins, DSG 2000 möglicherweise aufzunehmenden Beweises über den tatsächlichen Datenbestand. Auf das Löschungsrecht habe sie nur dann eine Auswirkung, wenn die Rechte auf Auskunft und Löschung gleichzeitig geltend gemacht würden.
Weiters stelle sich das gegenständliche Verfahren als Spezialfall und "aliud" zum Verfahrensgegenstand der Beschwerde Zl. K. 120.983 dar. Daher könne es auch, selbst wenn in dieser Sache das Auskunftsrecht gegenständlich und eine Auskunftssperre daher gemäß § 26 Abs. 7 DSG 2000 wirksam wäre, auf den Gegenstand dieses Verfahrens keine Auswirkung geben. Weiters stelle sich das gegenständliche Verfahren als Spezialfall und "aliud" zum Verfahrensgegenstand der Beschwerde Zl. K. 120.983 dar. Daher könne es auch, selbst wenn in dieser Sache das Auskunftsrecht gegenständlich und eine Auskunftssperre daher gemäß Paragraph 26, Absatz 7, DSG 2000 wirksam wäre, auf den Gegenstand dieses Verfahrens keine Auswirkung geben.
Das Landesgendarmeriekommando N habe zunächst objektiv rechtswidrig gehandelt, indem es die Löschung der Eintragung der Indexkartei mit untauglicher Begründung verweigert habe. Dieser Fehler sei allerdings per 9. Februar 2005 korrigiert worden. Die objektive Rechtslage im Sinne von § 40 Abs. 4 DSG sei damit hergestellt worden. Damit sei der Beschwerdeführer aber nicht mehr beschwert, da nach Spruchpraxis der belangten Behörde zwar ein subjektives Recht auf Löschung, aber kein subjektives Recht auf Löschung binnen der achtwöchigen Frist gemäß § 27 Abs. 4 DSG bestehe. Somit bedeute alleine die verspätete Vornahme der Löschung keine Verletzung eines subjektiven Rechtes des Beschwerdeführers. Das Landesgendarmeriekommando N habe zunächst objektiv rechtswidrig gehandelt, indem es die Löschung der Eintragung der Indexkartei mit untauglicher Begründung verweigert habe. Dieser Fehler sei allerdings per 9. Februar 2005 korrigiert worden. Die objektive Rechtslage im Sinne von Paragraph 40, Absatz 4, DSG sei damit hergestellt worden. Damit sei der Beschwerdeführer aber nicht mehr beschwert, da nach Spruchpraxis der belangten Behörde zwar ein subjektives Recht auf Löschung, aber kein subjektives Recht auf Löschung binnen der achtwöchigen Frist gemäß Paragraph 27, Absatz 4, DSG bestehe. Somit bedeute alleine die verspätete Vornahme der Löschung keine Verletzung eines subjektiven Rechtes des Beschwerdeführers.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat darüber in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen: Der Verwaltungsgerichtshof hat darüber in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der Beschwerdeführer sieht sich durch den abweisenden Bescheid der belangten Behörde in seinen subjektiven Rechten verletzt, da ein Feststellungsbescheid über die in der Vergangenheit erfolgte, aber nicht mehr aktuelle Verletzung des Rechtes auf Löschung von Daten, zu ergehen gehabt hätte. Dies gebiete das Prinzip des effektiven Grundrechtsschutzes. Darüber hinaus seien Vertretungskosten im durch die Weigerung des Landesgendarmeriekommandos N verursachten Beschwerdeverfahren vor der belangte Behörde angefallen, die einen realen (Vermögens)Schaden darstellen würden. Zur Geltendmachung des Ersatzes dieses Schadens im Amtshaftungswege benötige der Beschwerdeführer die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Verweigerung der Löschung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich bereits in seinem Erkenntnis vom 27. März 2006, Zl. 2004/06/0125, mit der Frage auseinander gesetzt, ob eine meritorische Entscheidung der belangten Behörde auch nach bereits erfolgter Löschung der gegenständlichen Daten möglich ist.
Dabei hat er ausgesprochen, dass die vom Gesetzgeber in § 31 Abs. 2 DSG 2000 verwendeten Formulierungen darauf hinweist, dass nur aktuelle Verletzungen und nicht Verletzungen, die sich in der Vergangenheit abgespielt haben und der begehrte Zustand, u.a. die Löschung der in Frage stehenden Daten, mittlerweile eingetreten ist, gemeint sind. Im Zusammenhalt mit dem verfassungsgesetzlich verankerten Recht auf Löschung in § 1 Abs. 3 Z. 2 DSG 2000 und der in § 27 Abs. 1 DSG 2000 vorgesehenen Verpflichtung jedes Auftraggebers, unrichtige oder entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verarbeitete Daten richtig zu stellen oder zu löschen, ergibt sich auch nach den Regelungen des DSG 2000, dass eine Beschwerde gemäß § 31 Abs. 2 DSG 2000 wegen Verletzung des Rechtes auf Löschung nach den Intentionen des Gesetzgebers ausschließlich zum Ziel hat, dem Beschwerdeführer erforderlichenfalls durch eine Entscheidung der Datenschutzkommission und ihrer "Vollstreckung" (Siehe dazu § 40 Abs. 4 DSG 2000) zur Durchsetzung des Rechts auf Löschung zu verhelfen. Daher kommt eine meritorische Entscheidung der Datenschutzkommission über ein Beschwerde gemäß § 31 Abs. 2 DSG 2000 wegen Verletzung im Recht auf Löschung nur dann und solange in Betracht, als die vom Beschwerdeführer angestrebte Löschung noch nicht durchgeführt bzw. veranlasst wurde. Ist dies aber geschehen und der Anspruch des Beschwerdeführers dadurch erfüllt, so ist einer meritorischen Entscheidung der Datenschutzkommission der Boden entzogen. Dabei hat er ausgesprochen, dass die vom Gesetzgeber in Paragraph 31, Absatz 2, DSG 2000 verwendeten Formulierungen darauf hinweist, dass nur aktuelle Verletzungen und nicht Verletzungen, die sich in der Vergangenheit abgespielt haben und der begehrte Zustand, u.a. die Löschung der in Frage stehenden Daten, mittlerweile eingetreten ist, gemeint sind. Im Zusammenhalt mit dem verfassungsgesetzlich verankerten Recht auf Löschung in Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, DSG 2000 und der in Paragraph 27, Absatz eins, DSG 2000 vorgesehenen Verpflichtung jedes Auftraggebers, unrichtige oder entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verarbeitete Daten richtig zu stellen oder zu löschen, ergibt sich auch nach den Regelungen des DSG 2000, dass eine Beschwerde gemäß Paragraph 31, Absatz 2, DSG 2000 wegen Verletzung des Rechtes auf Löschung nach den Intentionen des Gesetzgebers ausschließlich zum Ziel hat, dem Beschwerdeführer erforderlichenfalls durch eine Entscheidung der Datenschutzkommission und ihrer "Vollstreckung" (Siehe dazu Paragraph 40, Absatz 4, DSG 2000) zur Durchsetzung des Rechts auf Löschung zu verhelfen. Daher kommt eine meritorische Entscheidung der Datenschutzkommission über ein Beschwerde gemäß Paragraph 31, Absatz 2, DSG 2000 wegen Verletzung im Recht auf Löschung nur dann und solange in Betracht, als die vom Beschwerdeführer angestrebte Löschung noch nicht durchgeführt bzw. veranlasst wurde. Ist dies aber geschehen und der Anspruch des Beschwerdeführers dadurch erfüllt, so ist einer meritorischen Entscheidung der Datenschutzkommission der Boden entzogen.
Es ist gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die weiteren Ausführungen in diesem Erkenntnis zu verweisen. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. Es ist gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG auf die weiteren Ausführungen in diesem Erkenntnis zu verweisen. Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Aufwandersatzverordnung 2003. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Aufwandersatzverordnung 2003.
Wien, am 25. November 2008
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005060302.X00Im RIS seit
21.01.2009Zuletzt aktualisiert am
27.02.2009