TE Vwgh Beschluss 2008/11/25 2004/06/0107

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Veröffentlicht am 25.11.2008
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
27/01 Rechtsanwälte;

Norm

B-VG Art131 Abs1 Z1;
RAO 1868 §45 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
  1. B-VG Art. 131 heute
  2. B-VG Art. 131 gültig ab 27.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 131 gültig von 01.02.2019 bis 26.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  4. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 131 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2002
  9. B-VG Art. 131 gültig von 04.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/1999
  10. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1998 bis 03.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 131 gültig von 28.04.1975 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1975
  13. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1975 bis 27.04.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  14. B-VG Art. 131 gültig von 18.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  15. B-VG Art. 131 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  16. B-VG Art. 131 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  17. B-VG Art. 131 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Waldstätten und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, in der Beschwerdesache des Dr. FS, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Plenums des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien, vom 23. März 2004, Zl. VZ 350/2004, betreffend Enthebung als Verfahrenshelfer, den Beschluss gefasst: Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Waldstätten und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, in der Beschwerdesache des Dr. FS, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Plenums des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien, vom 23. März 2004, Zl. VZ 350 aus 2004,, betreffend Enthebung als Verfahrenshelfer, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Rechtsanwaltskammer Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Vorstellung des Beschwerdeführers, eines Rechtsanwalts, gegen seine Abberufung als Verfahrenshelfer für eine Streitpartei in einer beim Arbeits- und Sozialgericht W anhängigen Sozialrechtssache keine Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wurde im Wesentlichen damit begründet, dass ausgehend von § 64 Abs. 1 Z 3 ZPO das Rechtsverhältnis zwischen Partei und Verfahrenshilfeanwalt ein öffentlichrechtliches sei und nicht ersichtlich sei, weshalb der Beschwerdeführer, ohne als Verfahrenshelfer enthoben zu sein, eine gerichtliche Tagsatzung nicht besucht habe. Daher sei seiner Vorstellung gegen seine Enthebung als Verfahrenshelfer der Erfolg zu versagen gewesen.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Vorstellung des Beschwerdeführers, eines Rechtsanwalts, gegen seine Abberufung als Verfahrenshelfer für eine Streitpartei in einer beim Arbeits- und Sozialgericht W anhängigen Sozialrechtssache keine Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wurde im Wesentlichen damit begründet, dass ausgehend von Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO das Rechtsverhältnis zwischen Partei und Verfahrenshilfeanwalt ein öffentlichrechtliches sei und nicht ersichtlich sei, weshalb der Beschwerdeführer, ohne als Verfahrenshelfer enthoben zu sein, eine gerichtliche Tagsatzung nicht besucht habe. Daher sei seiner Vorstellung gegen seine Enthebung als Verfahrenshelfer der Erfolg zu versagen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche, zunächst an den Verfassungsgerichtshof gerichtete und von diesem mit Beschluss vom 28. Juni 2004, B 586/04, abgelehnte und dem Verwaltungsgerichtshof abgetretene Beschwerde. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und Kostenersatz begehrt.

Von den Parteien des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof unbestritten wurde das der vorliegenden Verfahrenshilferechtssache zu Grunde liegende Verfahren vor dem Arbeitsgericht W mit Urteil dieses Gerichts vom 15. Dezember 2003 abgeschlossen und beendet (vgl. den von den Parteien vor dem Verwaltungsgerichtshof unbestrittenen Amtsvermerk dieses Gerichts, wonach dieses Urteil rechtskräftig und vollstreckbar ist). Auch im Fall der Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof würde der Beschwerdeführer seine Stellung als Verfahrenshelfer in diesem - bereits beendetem - Verfahren nicht mehr erlangen, und es ist nicht ersichtlich, welche Tätigkeit vom Beschwerdeführer als Verfahrenshelfer noch zu entfalten sein sollte. Dies war jedenfalls bereits seit Beginn der Anhängigkeit der vorliegenden Beschwerdesache beim Verwaltungsgerichtshof am 15. Juli 2004 der Fall. Wenn der Beschwerdeführer in einer Stellungnahme vom 29. Oktober 2008 sein (fortdauerndes) Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Bescheides damit begründet, er wolle die Feststellung erreichen, dass eine hinsichtlich seiner Wahrnehmung der Verfahrenshilfe gegen ihn erstattete Disziplinaranzeige ungerechtfertigt gewesen sei, so ist dies nicht geeignet, die Zulässigkeit seiner Beschwerde zu begründen, weil auch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof eine solche Feststellung nicht zum Inhalt hätte. Im Übrigen wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. April 1998, Zl. 98/19/0025, Slg. Nr. 14.871/A, verwiesen, worin ausführlich dargelegt wurde, dass dem § 45 Abs. 4 RAO nicht entnommen werden kann, dass dem als Verfahrenshelfer bestellten Rechtsanwalt ein subjektiv-öffentliches Recht auf Beibehaltung seiner Stellung als Verfahrenshelfer zustünde. Von den Parteien des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof unbestritten wurde das der vorliegenden Verfahrenshilferechtssache zu Grunde liegende Verfahren vor dem Arbeitsgericht W mit Urteil dieses Gerichts vom 15. Dezember 2003 abgeschlossen und beendet vergleiche den von den Parteien vor dem Verwaltungsgerichtshof unbestrittenen Amtsvermerk dieses Gerichts, wonach dieses Urteil rechtskräftig und vollstreckbar ist). Auch im Fall der Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof würde der Beschwerdeführer seine Stellung als Verfahrenshelfer in diesem - bereits beendetem - Verfahren nicht mehr erlangen, und es ist nicht ersichtlich, welche Tätigkeit vom Beschwerdeführer als Verfahrenshelfer noch zu entfalten sein sollte. Dies war jedenfalls bereits seit Beginn der Anhängigkeit der vorliegenden Beschwerdesache beim Verwaltungsgerichtshof am 15. Juli 2004 der Fall. Wenn der Beschwerdeführer in einer Stellungnahme vom 29. Oktober 2008 sein (fortdauerndes) Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Bescheides damit begründet, er wolle die Feststellung erreichen, dass eine hinsichtlich seiner Wahrnehmung der Verfahrenshilfe gegen ihn erstattete Disziplinaranzeige ungerechtfertigt gewesen sei, so ist dies nicht geeignet, die Zulässigkeit seiner Beschwerde zu begründen, weil auch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof eine solche Feststellung nicht zum Inhalt hätte. Im Übrigen wird gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. April 1998, Zl. 98/19/0025, Slg. Nr. 14.871/A, verwiesen, worin ausführlich dargelegt wurde, dass dem Paragraph 45, Absatz 4, RAO nicht entnommen werden kann, dass dem als Verfahrenshelfer bestellten Rechtsanwalt ein subjektiv-öffentliches Recht auf Beibehaltung seiner Stellung als Verfahrenshelfer zustünde.

Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen. Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.

Wien, am 25. November 2008

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2004060107.X00

Im RIS seit

19.02.2009

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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