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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §30 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der G und des T, beide vertreten durch H W Rechtsanwälte GmbH, der gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 11. August 2008, Wa-2008-305578/5-Mül/Ka, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen (mitbeteiligte Partei: Gemeinde K, vertreten durch den Bürgermeister), den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben. Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der mitbeteiligten Gemeinde im Instanzenzug die wasserrechtliche Bewilligung zur schadlosen Ableitung der Niederschlagswässer vom L-Berg bzw N-Berg in ein dem K-Bach zufließendes Gewässer und zur Errichtung der dazu erforderlichen Anlagen erteilt. Auflagen im erstinstanzlichen Bescheid, die der Konsenswerberin die Errichtung einer von den Antragstellern angestrebten Schutzmauer auftrugen, wurden ersatzlos aufgehoben.
Dies wurde damit begründet, dass die Antragsteller im Verfahren vorgebracht hätten, ihr Haus werde bisher schon durch häufige Überflutungen gefährdet; sie hätten im Rahmen der mündlichen Verhandlung über das Projekt der mitbeteiligten Gemeinde die Errichtung einer Schutzmauer oä zum Schutz ihrer Liegenschaft vor Überflutungen beantragt. Damit hätten die Antragsteller aber keine Einwendungen gegen das Projekt erhoben und ihre Parteistellung verloren. Der mitbeteiligten Gemeinde dürften aber keine Vorkehrungen zum Schutz der Liegenschaft der Antragsteller aufgetragen werden.
Ihren Antrag, der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, begründen die Antragsteller damit, dass durch die geplanten wasserrechtlichen Maßnahmen ohne die Errichtung der Schutzmauer zu erwarten sei, dass bei Starkregen oder Schneeschmelze die Gefahr der Überflutung ihrer Liegenschaft gegenüber dem bisherigen Zustand wesentlich ansteige. Darin liege ein unverhältnismäßiger Nachteil, und zwar durch Überschwemmung ihrer Liegenschaft, durch Eindringen von Wasser in den Keller, durch eine massive Durchfeuchtung der Mauern ihres Hauses etc. bis hin zu einer möglicherweise eintretenden Gesundheitsgefährdung.
Die mitbeteiligte Partei hat mit Schriftsatz vom 21. Oktober 2008 auf die einem Aufschub des Vollzuges entgegen stehenden öffentlichen Interessen hingewiesen und die Ansicht vertreten, die Ausführung des Projekts führe zu einer Verbesserung der Situation. Es werde auch bei einem 100jährlichen Hochwasser zu keiner Beeinträchtigung des Gebäudes der Antragsteller hinsichtlich des Rückstaues von Oberflächenwasser kommen.
Die belangte Behörde hat mit Schriftsatz vom 29. Oktober 2008 Stellung genommen und darauf verwiesen, dass mit dem Projekt die Liegenschaften in der Nachbarschaft des Sportplatzes vor Überflutungen geschützt würden, welche schon bisher gelegentlich vorgekommen seien, aber durch den Entfall von Retentionsraum infolge Errichtung des Sportheimes noch vermehrt zu erwarten seien. Es bestehe ein erhebliches öffentliches Interesse an der baldigen Errichtung der bewilligten Anlagen einschließlich des geplanten Retentionsbeckens, das ein allfälliges Interesse der Antragsteller überwiege. Die bewilligten Anlagen dienten aber auch dem Schutz der Liegenschaft der Antragsteller, und zwar auch ohne der von den Antragstellern verlangten Schutzmauer.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Da der Verwaltungsgerichtshof im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu überprüfen hat, hat er, wenn das in der Beschwerde selbst erstattete Vorbringen des Beschwerdeführers nach der Aktenlage nicht etwa von vornherein als zutreffend zu erkennen ist, jedenfalls zunächst von den Annahmen der belangten Behörde auszugehen (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, auf S. 256 zu § 30 Abs. 2 VwGG zitierte Judikatur). Da der Verwaltungsgerichtshof im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu überprüfen hat, hat er, wenn das in der Beschwerde selbst erstattete Vorbringen des Beschwerdeführers nach der Aktenlage nicht etwa von vornherein als zutreffend zu erkennen ist, jedenfalls zunächst von den Annahmen der belangten Behörde auszugehen vergleiche die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, auf S. 256 zu Paragraph 30, Absatz 2, VwGG zitierte Judikatur).
Die von den Beschwerdeführern begehrte Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung würde dazu führen, dass die mitbeteiligte Partei von ihrer wasserrechtlichen Bewilligung keinen Gebrauch machen könnte; sie könnte weder die Fahrbahn absenken, noch die Abflussrohre ändern oder den bestehenden Erdwall abtragen. Sie könnte also die Maßnahmen nicht treffen, die eine Beeinträchtigung durch rückstauende Hochwässer hintan halten sollten.
Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde würde nicht dazu führen, dass die mitbeteiligte Partei verpflichtet wäre, die im erstinstanzlichen Bescheid enthaltene Auflage der Errichtung der Schutzmauer (zum Vorteil der Beschwerdeführer) in die Realität umzusetzen. Die Berufung der mitbeteiligten Partei gegen den Bescheid erster Instanz bewirkte nämlich, dass dieser Bescheid nicht rechtskräftig wurde und daher keine Verpflichtung zur Umsetzung der genannten Auflage bestand. Eine solche Verpflichtung würde aber auch nicht entstehen, wenn man der Beschwerde gegen den Berufungsbescheid aufschiebende Wirkung zuerkennen würde.
Auf Grund der im Akt erliegenden Gutachten ist nicht erkennbar, dass das Gefährdungsszenario der Beschwerdeführer bei Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und der damit einhergehenden Nichterrichtung der von der Gemeinde vorgesehenen Schutzmaßnahmen geringer wäre als im Falle des Vollzugs des angefochtenen Bescheides, womit (zumindest) die Errichtung der von der mitbeteiligten Partei beantragten Schutzmaßnahmen möglich gemacht wird. Eine solche Behauptung stellen die Beschwerdeführer auch gar nicht auf.
Die Beschwerdeführer konnten das Vorliegen eines unverhältnismäßigen Nachteils für den Fall des Vollzugs des Bescheides nicht dartun, sodass dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keine Folge zu geben war.
Wien, am 26. November 2008
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Wasserrecht Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:AW2008070036.A00Im RIS seit
23.04.2009Zuletzt aktualisiert am
24.04.2009