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E1E;Norm
11997E234 EG Art234;Beachte
Vorabentscheidungsverfahren: * Ausgesetztes Verfahren: 2004/08/0071 B 25. April 2007 * EuGH-Entscheidung: EuGH 62007CJ0228 11. September 2008Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Marzi, über die Beschwerde des JP in T, Deutschland, vertreten durch Mag. Ulrich Seamus Hiob, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Margaretenstraße 22, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Niederösterreich vom 2. September 2004, Zl. LGS NÖ/RAG/12181/2004, betreffend vorschussweise Gewährung von Arbeitslosengeld gemäß § 23 AlVG, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Marzi, über die Beschwerde des JP in T, Deutschland, vertreten durch Mag. Ulrich Seamus Hiob, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Margaretenstraße 22, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Niederösterreich vom 2. September 2004, Zl. LGS NÖ/RAG/12181/2004, betreffend vorschussweise Gewährung von Arbeitslosengeld gemäß Paragraph 23, AlVG, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde die Notstandshilfe als Bevorschussung von Leistungen aus der Pensionsversicherung ab 17. Juli 2004 gegenüber dem Beschwerdeführer eingestellt. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer am 14. April 2000 einen Antrag auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension gestellt habe, der mit Bescheid vom 12. Dezember 2000 abgelehnt worden sei. Gegen diesen Bescheid habe der Beschwerdeführer Klage erhoben. Am 29. Jänner 2003 habe er den Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld als Bevorschussung von Leistungen aus der Pensionsversicherung gestellt. Seit 1. November 2003 stehe er in Bezug von Notstandshilfe als Bevorschussung von Leistungen aus der Pensionsversicherung. Mit Schreiben vom 15. Juli 2004 habe der Beschwerdeführer der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Mödling bekannt gegeben, dass er seinen Wohnsitz aus der Republik Österreich in die Bundesrepublik Deutschland verlege. Die Ausreise sei am 16. Juli 2004 erfolgt.
In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass gemäß § 16 Abs. 1 lit. g AlVG der Anspruch auf Arbeitslosengeld während des Aufenthaltes im Ausland ruhe, soweit nicht Abs. 3 oder Regelungen auf Grund internationaler Verträge anzuwenden seien.In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Litera g, AlVG der Anspruch auf Arbeitslosengeld während des Aufenthaltes im Ausland ruhe, soweit nicht Absatz 3, oder Regelungen auf Grund internationaler Verträge anzuwenden seien.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der diese mit Beschluss vom 29. November 2004, B 1289/04, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
In der ergänzten Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Mit Beschluss vom 25. April 2004 wurde das Beschwerdeverfahren bis zur Vorabentscheidung des in der hg. Beschwerdesache Zl. 2004/08/0071, welche den selben Beschwerdeführer betrifft, angerufenen Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften ausgesetzt.
Mit Urteil vom 11. September 2008, C-228/07, hat der EuGH über die im Beschwerdeverfahren 2004/08/0071 vorgelegten Fragen entschieden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die entscheidungserheblichen Sach- und Rechtsfragen entsprechen im vorliegenden Fall im Wesentlichen jenen, die dem - die selben Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens betreffenden - hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2008/08/0189, zu Grunde lagen. Auf die Begründung dieses Erkenntnisses wird gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen.Die entscheidungserheblichen Sach- und Rechtsfragen entsprechen im vorliegenden Fall im Wesentlichen jenen, die dem - die selben Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens betreffenden - hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2008/08/0189, zu Grunde lagen. Auf die Begründung dieses Erkenntnisses wird gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG verwiesen.
Der angefochtene Bescheid war daher aus den im genannten Erkenntnis näher ausgeführten Gründen gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.Der angefochtene Bescheid war daher aus den im genannten Erkenntnis näher ausgeführten Gründen gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333. In dem gemäß § 1 Z. 1 lit. a der Aufwandersatzverordnung zuerkannten pauschalierten Schriftsatzaufwand ist die Umsatzsteuer bereits enthalten. Hat die beschwerdeführende Partei wie hier an Schriftsatzaufwand weniger, zuzüglich der verzeichneten, jedoch nicht gesondert zuzusprechenden Umsatzsteuer aber mehr als den zulässigen Höchstbetrag begehrt, so gebührt ihr Aufwandersatz in der verordneten Höhe (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. September 2007, Zl. 2006/05/0276).Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. römisch zwei Nr. 333. In dem gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, Litera a, der Aufwandersatzverordnung zuerkannten pauschalierten Schriftsatzaufwand ist die Umsatzsteuer bereits enthalten. Hat die beschwerdeführende Partei wie hier an Schriftsatzaufwand weniger, zuzüglich der verzeichneten, jedoch nicht gesondert zuzusprechenden Umsatzsteuer aber mehr als den zulässigen Höchstbetrag begehrt, so gebührt ihr Aufwandersatz in der verordneten Höhe vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 21. September 2007, Zl. 2006/05/0276).
Wien, am 26. November 2008
Gerichtsentscheidung
EuGH 62007CJ0228 Petersen VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008080190.X00Im RIS seit
21.01.2009Zuletzt aktualisiert am
03.05.2012