TE Vwgh Erkenntnis 2008/11/26 2008/08/0041

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Veröffentlicht am 26.11.2008
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung;
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;

Norm

AlVG 1977 §14 Abs1;
AlVG 1977 §14 Abs2;
AlVG 1977 §15;
AlVG 1977 §25 Abs1;
AlVG 1977 §50;
AlVG 1977 §7 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Marzi, über die Beschwerde des Dr. R in Wien, vertreten durch Dr. Herbert Tanzler, Rechtsanwalt in 1031 Wien, Erdbergstraße 202, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 31. Jänner 2008, Zl. 2007-0566-9-002117, betreffend Anspruch auf Arbeitslosengeld, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer von August 1998 bis Dezember 2006 als handelsrechtlicher Geschäftsführer und anschließend als Liquidator des Unternehmens M. GmbH (bis Juli 2007) im Firmenbuch eingetragen gewesen und beim selben Unternehmen im Zeitraum vom 1. Juli 2002 bis 31. Jänner 2003 als "Verkaufsleiter" in einem anwartschaftsbegründenden Dienstverhältnis gestanden ist.

Zur weiteren Vorgeschichte ist auf das hg. Erkenntnis vom 29. Oktober 2008, Zlen. 2008/08/0088 und 0089 zu verweisen. Mit diesem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerden des Beschwerdeführers gegen die Bescheide der belangten Behörde jeweils vom 19. September 2007, womit der Widerruf und die Rückforderung von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe für näher bestimmte Zeiträume zwischen 1. Februar 2003 und 28. Februar 2007 ausgesprochen und der Beschwerdeführer zur Rückzahlung des daraus resultierenden, unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe verpflichtet wurde, abgewiesen.

In den Entscheidungsgründen legte der Verwaltungsgerichtshof ausgehend von der ständigen Judikatur im Wesentlichen dar, dass keine Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers vorgelegen sei, da zwar beim anwartschaftsbegründenden Beschäftigungsverhältnis der Anstellungsvertrag aufgelöst jedoch die Hauptleistungspflicht, nämlich das Organschaftsverhältnis zur Gesellschaft als Geschäftsführer bzw. späterer Liquidator noch weiter bestanden, der Beschwerdeführer mangels Bekanntgabe dieses Umstandes gegen die Meldeverpflichtung gemäß § 50 AlVG verstoßen und durch dieses ihm zurechenbare, vorsätzliche Verhalten den Tatbestand gemäß § 25 Abs. 1 AlVG erfüllt habe. In den Entscheidungsgründen legte der Verwaltungsgerichtshof ausgehend von der ständigen Judikatur im Wesentlichen dar, dass keine Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers vorgelegen sei, da zwar beim anwartschaftsbegründenden Beschäftigungsverhältnis der Anstellungsvertrag aufgelöst jedoch die Hauptleistungspflicht, nämlich das Organschaftsverhältnis zur Gesellschaft als Geschäftsführer bzw. späterer Liquidator noch weiter bestanden, der Beschwerdeführer mangels Bekanntgabe dieses Umstandes gegen die Meldeverpflichtung gemäß Paragraph 50, AlVG verstoßen und durch dieses ihm zurechenbare, vorsätzliche Verhalten den Tatbestand gemäß Paragraph 25, Absatz eins, AlVG erfüllt habe.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, nunmehr angefochtenen Bescheid vom 31. Jänner 2008 hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 3. Oktober 2007 auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld mangels Erfüllung der Anwartschaft gemäß § 14 iVm § 7 AlVG 1977 abgewiesen. Mit dem im Instanzenzug ergangenen, nunmehr angefochtenen Bescheid vom 31. Jänner 2008 hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 3. Oktober 2007 auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld mangels Erfüllung der Anwartschaft gemäß Paragraph 14, in Verbindung mit Paragraph 7, AlVG 1977 abgewiesen.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides ging die belangte Behörde von folgendem Sachverhalt aus (Anonymisierungen durch den Verwaltungsgerichtshof):

"Sie (Der Beschwerdeführer) haben am 03.10.2007 einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt. Sie haben zuvor bereits Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen.

Seit dem Jahr 2002 bis zum 03.10.2007 sind zu Ihrer Person im Hauptverband der Sozialversicherungsträger folgende Zeiten gespeichert.

04.05.2002

30.06.2002

Notstandshilfe

 

01.07.2002

31.01.2003

Angestellter

M. (GmbH) in Liquidation

01.02.2003

16.08.2005

Arbeitsuche

 

01.03.2004

31.07.2004

geringfügig

beschäftigt

M. (GmbH)

20.09.2005

14.10.2005

Arbeitssuche

 

15.10.2005

20.10.2005

Krankengeld

 

21.10.2005

12.04.2007

Arbeitssuche

 

02.05.2007

03.09.2007

Arbeitssuche

 

03.10.2007

31.10.2007

Arbeitssuche"

 

Die Nichterfüllung der Anwartschaft begründete sie neben Zitierung der maßgebenden gesetzlichen Bestimmungen im Wesentlichen damit, dass sowohl bei Anwendung von § 14 Abs. 2 AlVG (weitere Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes) als auch von § 14 Abs. 1 AlVG (erstmalige Inanspruchnahme) keine bzw. keine ausreichende arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung bzw. anwartschaftsbegründende Zeiten in den jeweiligen Rahmenfristen vorliegen würden: Im ersten Fall sei es - ausgehend davon, dass der Beschwerdeführer bereits Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung in Österreich bezogen habe - für den Beschwerdeführer zur Erfüllung der Anwartschaft notwendig, in den letzten zwölf Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 28 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen zu sein; diese Rahmenfrist beginne mit 3. Oktober 2006 und könne um maximal drei Jahre, somit maximal bis 30. Oktober 2003, verlängert werden. Im Zeitraum 3. Oktober 2003 bis 3. Oktober 2007 würden jedoch keine arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungen bzw. anwartschaftsbegründenden Zeiten vorliegen. Im zweiten - von der belangten Behörde präferierten - Fall würde bei einem erstmaligen Anspruch auf Arbeitslosengeld die Rahmenfrist mit 3. Oktober 2005 beginnen und könne um Zeiten, in denen der Beschwerdeführer arbeitssuchend vorgemerkt gewesen oder Krankengeld bezogen habe, verlängert werden, jedoch nur bis maximal drei Jahre, somit bis maximal 3. Oktober 2002. Unter Zugrundelegung der festgestellten Zeiträume, während der der Beschwerdeführer als arbeitssuchend vorgemerkt gewesen sei, würden im Zeitraum vom 3. Oktober 2002 bis 3. Oktober 2007 insgesamt nur 121 Tage arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung bzw. anwartschaftsbegründende Zeiten vorliegen. Die Nichterfüllung der Anwartschaft begründete sie neben Zitierung der maßgebenden gesetzlichen Bestimmungen im Wesentlichen damit, dass sowohl bei Anwendung von Paragraph 14, Absatz 2, AlVG (weitere Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes) als auch von Paragraph 14, Absatz eins, AlVG (erstmalige Inanspruchnahme) keine bzw. keine ausreichende arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung bzw. anwartschaftsbegründende Zeiten in den jeweiligen Rahmenfristen vorliegen würden: Im ersten Fall sei es - ausgehend davon, dass der Beschwerdeführer bereits Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung in Österreich bezogen habe - für den Beschwerdeführer zur Erfüllung der Anwartschaft notwendig, in den letzten zwölf Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 28 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen zu sein; diese Rahmenfrist beginne mit 3. Oktober 2006 und könne um maximal drei Jahre, somit maximal bis 30. Oktober 2003, verlängert werden. Im Zeitraum 3. Oktober 2003 bis 3. Oktober 2007 würden jedoch keine arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungen bzw. anwartschaftsbegründenden Zeiten vorliegen. Im zweiten - von der belangten Behörde präferierten - Fall würde bei einem erstmaligen Anspruch auf Arbeitslosengeld die Rahmenfrist mit 3. Oktober 2005 beginnen und könne um Zeiten, in denen der Beschwerdeführer arbeitssuchend vorgemerkt gewesen oder Krankengeld bezogen habe, verlängert werden, jedoch nur bis maximal drei Jahre, somit bis maximal 3. Oktober 2002. Unter Zugrundelegung der festgestellten Zeiträume, während der der Beschwerdeführer als arbeitssuchend vorgemerkt gewesen sei, würden im Zeitraum vom 3. Oktober 2002 bis 3. Oktober 2007 insgesamt nur 121 Tage arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung bzw. anwartschaftsbegründende Zeiten vorliegen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen: Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

1. Gemäß § 7 Abs. 1 AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht, die Anwartschaft erfüllt und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat. 1. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht, die Anwartschaft erfüllt und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.

Nach § 14 Abs. 1 AlVG ist bei der erstmaligen Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose (bei Beantragung nach Vollendung des 25. Lebensjahres) in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 52 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Bei jeder weiteren Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes ist die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten zwölf Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 28 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war (Abs. 2 dieser Bestimmung). Nach Paragraph 14, Absatz eins, AlVG ist bei der erstmaligen Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose (bei Beantragung nach Vollendung des 25. Lebensjahres) in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 52 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Bei jeder weiteren Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes ist die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten zwölf Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 28 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war (Absatz 2, dieser Bestimmung).

§ 15 AlVG in der hier maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 104/2007, lautet auszugsweise: Paragraph 15, AlVG in der hier maßgebenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2007,, lautet auszugsweise:

"§ 15. (1) Die Rahmenfrist (§ 14 Abs. 1 bis 3) verlängert sich um höchstens drei Jahre um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Inland"§ 15. (1) Die Rahmenfrist (Paragraph 14, Absatz eins bis 3) verlängert sich um höchstens drei Jahre um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Inland

1. in einem arbeitslosenversicherungsfreien Dienstverhältnis gestanden ist;

2. arbeitsuchend bei der regionalen Geschäftsstelle gemeldet gewesen ist, Sondernotstandshilfe bezogen hat oder als Vorschuss auf eine nicht zuerkannte Pension Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen hat;

  1. 3.Ziffer 3
    eine Abfertigung aus einem Dienstverhältnis bezogen hat;
  2. 4.Ziffer 4
    sich einer Ausbildung oder beruflichen Maßnahme der Rehabilitation unterzogen hat, durch die er überwiegend in Anspruch genommen wurde;
  3. 5.Ziffer 5
    Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienst geleistet hat;
  4. 6.Ziffer 6
    einen Karenzurlaub im Sinne der gesetzlichen Vorschriften zurückgelegt oder Karenzgeld oder Weiterbildungsgeld bezogen hat;
              7.              ein außerordentliches Entgelt im Sinne des § 17 des Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetzes, BGBl. Nr. 235/1962, bezogen hat; 7. ein außerordentliches Entgelt im Sinne des Paragraph 17, des Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 235 aus 1962,, bezogen hat;
              8.              eine Sonderunterstützung nach den Bestimmungen des Sonderunterstützungsgesetzes, BGBl. Nr. 642/1973, bezogen hat; 8. eine Sonderunterstützung nach den Bestimmungen des Sonderunterstützungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 642 aus 1973,, bezogen hat;
  1. 9.Ziffer 9
    auf behördliche Anordnung angehalten worden ist;
  2. 10.Ziffer 10
    bei Sterbebegleitung eines nahen Verwandten oder bei Begleitung eines schwersterkrankten Kindes gemäß § 29 oder § 32 krankenversichert war oder im Sinne des § 31 Anspruch auf Leistungen der Krankenfürsorge hatte.bei Sterbebegleitung eines nahen Verwandten oder bei Begleitung eines schwersterkrankten Kindes gemäß Paragraph 29, oder Paragraph 32, krankenversichert war oder im Sinne des Paragraph 31, Anspruch auf Leistungen der Krankenfürsorge hatte.
  1. (2)Absatz 2,Die Rahmenfrist verlängert sich um höchstens drei Jahre um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Ausland

1. sich einer Ausbildung unterzogen hat, durch die er überwiegend in Anspruch genommen wurde;

2. eine der in Abs. 1 angeführten vergleichbaren Leistungen wegen Arbeitslosigkeit oder Kindererziehung bezogen hat, soweit mit dem betreffenden Staat zwischenstaatliche Regelungen über Arbeitslosenversicherung getroffen wurden oder dies in internationalen Verträgen festgelegt ist. 2. eine der in Absatz eins, angeführten vergleichbaren Leistungen wegen Arbeitslosigkeit oder Kindererziehung bezogen hat, soweit mit dem betreffenden Staat zwischenstaatliche Regelungen über Arbeitslosenversicherung getroffen wurden oder dies in internationalen Verträgen festgelegt ist.

  1. (3)Absatz 3,Die Rahmenfrist verlängert sich weiters um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Inland

1. Krankengeld bzw. Wochengeld bezogen hat oder in einer Heil- oder Pflegeanstalt untergebracht gewesen ist;

2. nach Erschöpfung des Anspruches auf Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung nachweislich arbeitsunfähig gewesen ist;

3. wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit oder Minderung der Erwerbsfähigkeit, die nach ihrem Ausmaß der Arbeitsunfähigkeit gemäß § 8 gleichkommt, eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung bezogen hat; 3. wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit oder Minderung der Erwerbsfähigkeit, die nach ihrem Ausmaß der Arbeitsunfähigkeit gemäß Paragraph 8, gleichkommt, eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung bezogen hat;

4. einen nahen Angehörigen (eine nahe Angehörige) mit Anspruch auf Pflegegeld mindestens in Höhe der Stufe 3 gemäß § 5 des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze in häuslicher Umgebung gepflegt hat und gemäß § 18b ASVG oder § 77 Abs. 6 ASVG oder § 28 Abs. 6 BSVG oder § 33 Abs. 9 GSVG in der Pensionsversicherung versichert war; 4. einen nahen Angehörigen (eine nahe Angehörige) mit Anspruch auf Pflegegeld mindestens in Höhe der Stufe 3 gemäß Paragraph 5, des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG), Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,, oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze in häuslicher Umgebung gepflegt hat und gemäß Paragraph 18 b, ASVG oder Paragraph 77, Absatz 6, ASVG oder Paragraph 28, Absatz 6, BSVG oder Paragraph 33, Absatz 9, GSVG in der Pensionsversicherung versichert war;

5. ein behindertes Kind gepflegt hat und entweder gemäß § 18a ASVG oder gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 lit. g ASVG, § 3 Abs. 3 Z 4 GSVG oder § 4a Z 4 BSVG in der Pensionsversicherung versichert war oder Ersatzzeiten für Kindererziehung gemäß § 227a ASVG erworben hat; 5. ein behindertes Kind gepflegt hat und entweder gemäß Paragraph 18 a, ASVG oder gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera g, ASVG, Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 4, GSVG oder Paragraph 4 a, Ziffer 4, BSVG in der Pensionsversicherung versichert war oder Ersatzzeiten für Kindererziehung gemäß Paragraph 227 a, ASVG erworben hat;

6. Kinderbetreuungsgeld bezogen hat.

  1. (4)Absatz 4,Die Rahmenfrist verlängert sich weiters um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Ausland eine der in Abs. 3 angeführten vergleichbaren Leistungen wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit oder Minderung der Erwerbsfähigkeit oder Krankheit bezogen hat, soweit mit dem betreffenden Staat zwischenstaatliche Regelungen über Arbeitslosenversicherung getroffen wurden oder dies in internationalen Verträgen festgelegt ist.Die Rahmenfrist verlängert sich weiters um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Ausland eine der in Absatz 3, angeführten vergleichbaren Leistungen wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit oder Minderung der Erwerbsfähigkeit oder Krankheit bezogen hat, soweit mit dem betreffenden Staat zwischenstaatliche Regelungen über Arbeitslosenversicherung getroffen wurden oder dies in internationalen Verträgen festgelegt ist.
  2. (5)Absatz 5,Die Rahmenfrist verlängert sich weiters um Zeiträume einer krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nach dem GSVG oder BSVG.
  3. (6)Absatz 6,Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales kann, wenn sich die Notwendigkeit hiezu herausstellt, durch Verordnung bestimmen, dass auch andere Tatbestände eine Verlängerung der Rahmenfrist bewirken.
  4. (7)Absatz 7,Zeiten, die gemäß § 14 anwartschaftsbegründend sind, können zur Rahmenfristerstreckung nicht mehr herangezogen werden."Zeiten, die gemäß Paragraph 14, anwartschaftsbegründend sind, können zur Rahmenfristerstreckung nicht mehr herangezogen werden."

2. Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde seine Argumente für die von ihm behauptete Rechtmäßigkeit des Bezuges von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe in den näher angeführten Zeiträumen zwischen 1. Februar 2003 und 28. Februar 2007 wiederholt, ist gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf die Ausführungen des oben zitierten hg. Erkenntnisses vom 29. Oktober 2008 zu verweisen. 2. Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde seine Argumente für die von ihm behauptete Rechtmäßigkeit des Bezuges von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe in den näher angeführten Zeiträumen zwischen 1. Februar 2003 und 28. Februar 2007 wiederholt, ist gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG auf die Ausführungen des oben zitierten hg. Erkenntnisses vom 29. Oktober 2008 zu verweisen.

Auch im Weiteren vermag die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen:

Die belangte Behörde hat auf Grundlage ihrer knappen, aber ausreichenden Feststellungen nachvollziehbar begründet, dass unabhängig von der Betrachtung als Fall einer erstmaligen oder weiteren Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld jedenfalls die erforderlichen arbeitslosenversicherungsrechtlichen Anwartschaftszeiten zum Zeitpunkt der Antragstellung am 3. Oktober 2007 nicht (mehr) vorliegen.

Wenn daher der Beschwerdeführer den Sachverhalt insoferne als ergänzungsbedürftig sieht, als für die Beurteilung der Anwartschaft rückwirkend auf 1. Februar 2003 abzustellen gewesen wäre und er dazu vorbringt, die Zeiten, in denen er einkommenslos als Geschäftsführer bzw. Liquidator im Firmenbuch eingetragen gewesen sei, seien als "neutral" zu werten, geht seine Beschwerde ins Leere, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt und auch nicht vorgebracht wurde, dass der in § 15 Abs. 6 AlVG genannte Bundesminister von seiner diesbezüglichen Verordnungsermächtigung in einer auf den vorliegenden Fall anzuwendenden Weise Gebrauch gemacht hätte. Wenn daher der Beschwerdeführer den Sachverhalt insoferne als ergänzungsbedürftig sieht, als für die Beurteilung der Anwartschaft rückwirkend auf 1. Februar 2003 abzustellen gewesen wäre und er dazu vorbringt, die Zeiten, in denen er einkommenslos als Geschäftsführer bzw. Liquidator im Firmenbuch eingetragen gewesen sei, seien als "neutral" zu werten, geht seine Beschwerde ins Leere, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt und auch nicht vorgebracht wurde, dass der in Paragraph 15, Absatz 6, AlVG genannte Bundesminister von seiner diesbezüglichen Verordnungsermächtigung in einer auf den vorliegenden Fall anzuwendenden Weise Gebrauch gemacht hätte.

Die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers, worin dieser Verstöße gegen den Gleichheitsgrundsatz (durch Benachteiligung des Beschwerdeführers gegenüber Erwerbstätigen nach dem GSVG oder BSVG), das Grundrecht auf Eigentum (durch Ausschluss von Versicherungsleistungen trotz Zahlung von ausreichender Arbeitslosenversicherungsbeiträge und Eintritts der Bedürftigkeit und somit des Versicherungsfalles) und das Menschenrecht auf Soziale Sicherheit geltend macht, sind auch nicht geeignet, beim Verwaltungsgerichtshof Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der angewendeten Bestimmung hervorzurufen. Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich daher auch nicht veranlasst, der Anregung des Beschwerdeführers zu folgen und ein Gesetzesprüfungsverfahren hinsichtlich der Limitierung der Rahmenfristerstreckung in § 15 AlVG mit maximal drei Jahren beim Verfassungsgerichtshof einzuleiten. Die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers, worin dieser Verstöße gegen den Gleichheitsgrundsatz (durch Benachteiligung des Beschwerdeführers gegenüber Erwerbstätigen nach dem GSVG oder BSVG), das Grundrecht auf Eigentum (durch Ausschluss von Versicherungsleistungen trotz Zahlung von ausreichender Arbeitslosenversicherungsbeiträge und Eintritts der Bedürftigkeit und somit des Versicherungsfalles) und das Menschenrecht auf Soziale Sicherheit geltend macht, sind auch nicht geeignet, beim Verwaltungsgerichtshof Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der angewendeten Bestimmung hervorzurufen. Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich daher auch nicht veranlasst, der Anregung des Beschwerdeführers zu folgen und ein Gesetzesprüfungsverfahren hinsichtlich der Limitierung der Rahmenfristerstreckung in Paragraph 15, AlVG mit maximal drei Jahren beim Verfassungsgerichtshof einzuleiten.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Aufwandersatzverordnung 2003 BGBl. II Nr. 333. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Aufwandersatzverordnung 2003 Bundesgesetzblatt römisch zwei Nr. 333.

Wien, am 26. November 2008

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008080041.X00

Im RIS seit

21.01.2009

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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