Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §68 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Moritz, Dr. Lehofer und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Marzi, über die Beschwerde der L in Wien, vertreten durch Dr. Sabine Kellner, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Graben 12, gegen den Bescheid der Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz vom 15. Mai 2006, Zl. BMSG-224267/0003-II/A/3/2006, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Anerkennung verspätet entrichteter Pensionsversicherungsbeiträge gemäß § 68 Abs. 1 AVG (mitbeteiligte Parteien: 1. Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Wiedner Hauptstraße 84-86, 1051 Wien; Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Moritz, Dr. Lehofer und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Marzi, über die Beschwerde der L in Wien, vertreten durch Dr. Sabine Kellner, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Graben 12, gegen den Bescheid der Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz vom 15. Mai 2006, Zl. BMSG-224267/0003-II/A/3/2006, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Anerkennung verspätet entrichteter Pensionsversicherungsbeiträge gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG (mitbeteiligte Parteien: 1. Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Wiedner Hauptstraße 84-86, 1051 Wien;
2. Pensionsversicherungsanstalt, Friedrich Hillegeist-Straße 1, 1021 Wien), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund (Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz) Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Schreiben vom 8. Mai 2003 beantragte die Beschwerdeführerin die "nachträgliche Wirksamkeitserklärung" von unwirksamen Beitragszahlungen infolge unverschuldet eingetretener ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse für folgende Zeiträume:
September 1986 bis Dezember 1986 (vier Monate), April 1987 bis August 1987 (fünf Monate), November 1988 (ein Monat), Oktober 1989 bis Dezember 1990 (15 Monate) und April 1991 bis Juni 1991 (drei Monate), insgesamt somit für 28 Monate.
Die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt legte in einem Schreiben vom 19. September 2003 dar, für die Beschwerdeführerin bestehe seit dem 1. November 1978 bis laufend Versicherungspflicht nach dem GSVG. Obwohl die Beitragsvorschreibung rechtzeitig und termingerecht erfolgt sei, seien die Beiträge für die gegenständlichen Monate außerhalb der Fünfjahresfrist und daher gemäß § 115 Abs. 1 Z. 1 GSVG rechtsunwirksam entrichtet worden. Die Beschwerdeführerin habe bis 30. September 2003 insgesamt 415 Versicherungsmonate erzielt, davon 380 Beitragsmonate der Pflichtversicherung. Auf Grund der nachgewiesenen Versicherungsmonate sei die Wartezeit für eine Regelalterspension sowie für eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit nach der derzeitigen Rechtslage erfüllt. Die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt legte in einem Schreiben vom 19. September 2003 dar, für die Beschwerdeführerin bestehe seit dem 1. November 1978 bis laufend Versicherungspflicht nach dem GSVG. Obwohl die Beitragsvorschreibung rechtzeitig und termingerecht erfolgt sei, seien die Beiträge für die gegenständlichen Monate außerhalb der Fünfjahresfrist und daher gemäß Paragraph 115, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG rechtsunwirksam entrichtet worden. Die Beschwerdeführerin habe bis 30. September 2003 insgesamt 415 Versicherungsmonate erzielt, davon 380 Beitragsmonate der Pflichtversicherung. Auf Grund der nachgewiesenen Versicherungsmonate sei die Wartezeit für eine Regelalterspension sowie für eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit nach der derzeitigen Rechtslage erfüllt.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 5. November 2003 wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin gemäß § 115 Abs. 3 GSVG keine Folge gegeben. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin erfülle bereits die Wartezeit für eine Alters- bzw. Berufsunfähigkeitspension. § 115 Abs. 3 GSVG könne nicht dazu herangezogen werden, die Voraussetzung für eine Verbesserung der Höhe der Leistung aus der Pensionsversicherung zu schaffen. Der Sinn der Bestimmung sei nur darin zu sehen, Lücken im Versicherungsverlauf zu schließen, um Versicherten die Erfüllung der Wartezeit für eine Leistung aus der Pensionsversicherung zu ermöglichen, soweit es sich nicht um eine vorzeitige Alterspension handle. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 5. November 2003 wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 115, Absatz 3, GSVG keine Folge gegeben. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin erfülle bereits die Wartezeit für eine Alters- bzw. Berufsunfähigkeitspension. Paragraph 115, Absatz 3, GSVG könne nicht dazu herangezogen werden, die Voraussetzung für eine Verbesserung der Höhe der Leistung aus der Pensionsversicherung zu schaffen. Der Sinn der Bestimmung sei nur darin zu sehen, Lücken im Versicherungsverlauf zu schließen, um Versicherten die Erfüllung der Wartezeit für eine Leistung aus der Pensionsversicherung zu ermöglichen, soweit es sich nicht um eine vorzeitige Alterspension handle.
Nach Lage der vorgelegten Verwaltungsakten bezieht die Beschwerdeführerin seit 1. März 2004 von der Pensionsversicherungsanstalt eine Alterspension nach dem ASVG.
Mit Schreiben vom 16. November 2005 beantragte die Beschwerdeführerin "auf Grund der nunmehr in Bearbeitung befindlichen Gesetzesnovelle zum GSVG und der Tatsachen, dass nunmehr auch alle beteiligten Sozialpartner sich für die generelle Anerkennung aller bezahlten Beiträge zur Leistungsberechnung der Pensionsleistungen aussprechen" die nachträgliche Anerkennung der unwirksam entrichteten Beiträge für jene Monate, die bereits im Antrag vom 8. Mai 2003 enthalten gewesen waren, auf Grund einer Verspätung, die wegen unverschuldet eingetretener ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse entstanden sei.
Mit Schreiben vom 5. Jänner 2006 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit, dass mit 1. Jänner 2006 eine Gesetzesänderung in Kraft getreten sei, nach der Pensionsversicherungsbeiträge, die nach Ablauf der Fünfjahresfrist bisher unwirksam entrichtet worden seien, nunmehr als wirksam entrichtet gelten. Die Neuregelung sei allerdings nur dann anwendbar, wenn der Pensionsstichtag nach dem 1. Jänner 2006 liege. Da die Beschwerdeführerin bereits eine Leistung von der Pensionsversicherungsanstalt beziehe, sei auf sie die neue Rechtslage nicht anwendbar.
Bezugnehmend auf dieses Schreiben vom 5. Jänner 2006 führte die Beschwerdeführerin in einer Eingabe vom 12. Jänner 2006 aus, sie habe am 16. November 2005 einen Antrag auf nachträgliche Wirksamkeitserklärung gemäß § 115 Abs. 3 GSVG übermittelt, jedoch keinen Antrag auf Grund der geänderten Gesetzeslage nach dem 1. Jänner 2006, da bis 1. Jänner 2006 § 115 Abs. 3 GSVG Gültigkeit habe. Sie ersuche daher um Entscheidung im Sinne des § 115 Abs. 3 GSVG dahingehend, die angeführten Beiträge als rechtswirksam entrichtet anzuerkennen, da auf Grund der nunmehrigen Gesetzesänderung klargestellt sei, dass die bisherigen Interpretationen von der Parlamentsmehrheit nicht mitgetragen würden und im jetzigen Zeitpunkt eine Anfechtung oder Aufhebung der Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof nicht mehr möglich sei. Bezugnehmend auf dieses Schreiben vom 5. Jänner 2006 führte die Beschwerdeführerin in einer Eingabe vom 12. Jänner 2006 aus, sie habe am 16. November 2005 einen Antrag auf nachträgliche Wirksamkeitserklärung gemäß Paragraph 115, Absatz 3, GSVG übermittelt, jedoch keinen Antrag auf Grund der geänderten Gesetzeslage nach dem 1. Jänner 2006, da bis 1. Jänner 2006 Paragraph 115, Absatz 3, GSVG Gültigkeit habe. Sie ersuche daher um Entscheidung im Sinne des Paragraph 115, Absatz 3, GSVG dahingehend, die angeführten Beiträge als rechtswirksam entrichtet anzuerkennen, da auf Grund der nunmehrigen Gesetzesänderung klargestellt sei, dass die bisherigen Interpretationen von der Parlamentsmehrheit nicht mitgetragen würden und im jetzigen Zeitpunkt eine Anfechtung oder Aufhebung der Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof nicht mehr möglich sei.
Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin "vom 16.11.2005" gemäß § 68 Abs. 1 AVG und § 311 iVm § 115 Abs. 3 GSVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, da der Antrag bereits "vor dem 31. Dezember 2005" eingebracht worden sei, sei er nach der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage zu beurteilen. Eine wesentliche Änderung der Sach- und Rechtslage liege nicht vor. Eine neuerliche Entscheidung der Behörde sei daher nicht möglich. Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin "vom 16.11.2005" gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und Paragraph 311, in Verbindung mit Paragraph 115, Absatz 3, GSVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, da der Antrag bereits "vor dem 31. Dezember 2005" eingebracht worden sei, sei er nach der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage zu beurteilen. Eine wesentliche Änderung der Sach- und Rechtslage liege nicht vor. Eine neuerliche Entscheidung der Behörde sei daher nicht möglich.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen. Die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt hat ebenfalls eine Gegenschrift erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 115 Abs. 1 Z. 1 GSVG in der vor der Novelle BGBl. I Nr. 132/2005 geltenden Fassung sind als Beitragszeiten Zeiten der Beitragspflicht nach diesem Bundesgesetz oder nach dem gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz anzusehen, wenn die Beiträge innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des Kalendermonates, für den sie gelten sollen, die Beiträge gemäß § 35 Abs. 2, 3 oder 4 innerhalb von fünf Jahren nach Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage wirksam entrichtet worden sind. Gemäß Paragraph 115, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG in der vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2005, geltenden Fassung sind als Beitragszeiten Zeiten der Beitragspflicht nach diesem Bundesgesetz oder nach dem gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz anzusehen, wenn die Beiträge innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des Kalendermonates, für den sie gelten sollen, die Beiträge gemäß Paragraph 35, Absatz 2, 3, oder 4 innerhalb von fünf Jahren nach Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage wirksam entrichtet worden sind.
§ 115 Abs. 3 GSVG in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 132/2005 sah vor, dass der Bundesminister in Fällen besonderer Härte auch Beiträge als wirksam entrichtet anerkennen kann, die für Zeiten gemäß Abs. 1 Z. 1 nach Ablauf des dort bezeichneten Zeitraumes entrichtet werden. Ein Fall besonderer Härte ist insbesondere dann anzunehmen, wenn dem Versicherten ansonst ein Nachteil in seinen versicherungsrechtlichen Verhältnissen erwächst, der unter Berücksichtigung seiner Familien- und Einkommensverhältnisse von wesentlicher Bedeutung ist, und der Versicherte seine Anmeldung zur Versicherung nicht vorsätzlich unterlassen hat, oder wenn die rechtzeitige Beitragsentrichtung infolge unverschuldet eingetretener ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse des Versicherten unterblieben ist. Paragraph 115, Absatz 3, GSVG in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2005, sah vor, dass der Bundesminister in Fällen besonderer Härte auch Beiträge als wirksam entrichtet anerkennen kann, die für Zeiten gemäß Absatz eins, Ziffer eins, nach Ablauf des dort bezeichneten Zeitraumes entrichtet werden. Ein Fall besonderer Härte ist insbesondere dann anzunehmen, wenn dem Versicherten ansonst ein Nachteil in seinen versicherungsrechtlichen Verhältnissen erwächst, der unter Berücksichtigung seiner Familien- und Einkommensverhältnisse von wesentlicher Bedeutung ist, und der Versicherte seine Anmeldung zur Versicherung nicht vorsätzlich unterlassen hat, oder wenn die rechtzeitige Beitragsentrichtung infolge unverschuldet eingetretener ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse des Versicherten unterblieben ist.
Mit der Novelle BGBl. I Nr. 132/2005 wurde § 115 Abs. 1 Z. 1 GSVG dahingehend abgeändert, dass die Wortfolge "innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des Kalendermonates, für den sie gelten sollen, die Beiträge gemäß § 35 Abs. 2, 3 oder 4 innerhalb von fünf Jahren nach Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage" entfallen ist. Mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2005, wurde Paragraph 115, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG dahingehend abgeändert, dass die Wortfolge "innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des Kalendermonates, für den sie gelten sollen, die Beiträge gemäß Paragraph 35, Absatz 2, 3, oder 4 innerhalb von fünf Jahren nach Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage" entfallen ist.
Gemäß § 311 Abs. 1 Z. 1 GSVG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 132/2005 ist die Neufassung des § 115 Abs. 1 Z. 1 GSVG mit 1. Jänner 2006 in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 311, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2005, ist die Neufassung des Paragraph 115, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG mit 1. Jänner 2006 in Kraft getreten.
Mit der Novelle BGBl. I Nr. 132/2005 wurde ferner § 115 Abs. 3 GSVG aufgehoben. Mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2005, wurde ferner Paragraph 115, Absatz 3, GSVG aufgehoben.
Gemäß § 311 Abs. 2 GSVG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 132/2005 trat § 115 Abs. 3 GSVG mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft, ist jedoch auf Verfahren, die an diesem Tag anhängig sind, weiterhin anzuwenden. Gemäß Paragraph 311, Absatz 2, GSVG in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2005, trat Paragraph 115, Absatz 3, GSVG mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft, ist jedoch auf Verfahren, die an diesem Tag anhängig sind, weiterhin anzuwenden.
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die, außer in den Fällen der §§ 69 und 71 AVG, die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 des § 68 AVG findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die, außer in den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG, die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2, bis 4 des Paragraph 68, AVG findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Entschiedene Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I, 2. Auflage, S. 1417 f unter E 80 wiedergegebene hg. Rechtsprechung). Entschiedene Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt vergleiche , die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren römisch eins, 2. Auflage, S. 1417 f unter E 80 wiedergegebene hg. Rechtsprechung).
Zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist strittig, ob im vorliegenden Fall eine Änderung der Rechtslage eingetreten ist, die vor dem Hintergrund des § 68 Abs. 1 AVG Bedeutung hat. Dies ist nicht der Fall: Zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist strittig, ob im vorliegenden Fall eine Änderung der Rechtslage eingetreten ist, die vor dem Hintergrund des Paragraph 68, Absatz eins, AVG Bedeutung hat. Dies ist nicht der Fall:
Die Beschwerdeführerin hat am 16. November 2005 einen Antrag auf Anerkennung der Wirksamkeit verspätet entrichteter Pensionsversicherungsbeiträge gestellt. Lediglich über diesen Antrag hat der in Beschwerde gezogene Bescheid, wie sich aus seinem Spruch eindeutig ergibt, abgesprochen.
Dieser Antrag hat ein Verfahren ausgelöst, das am 31. Dezember 2005 anhängig war. Gemäß § 311 Abs. 2 GSVG in der Fassung BGBl. I Nr. 132/2005 ist auf dieses Verfahren § 115 Abs. 3 GSVG weiterhin anzuwenden. Hinsichtlich der tragenden Begründung des rechtskräftigen Bescheides vom 19. September 2003, wonach eine Wirksamerklärung verspätet entrichteter Beiträge bloß zur Verbesserung der Pensionshöhe nicht in Betracht komme, hat sich die Rechtslage, die hier noch anzuwenden ist, nicht geändert. Damit ist aber auch die Rechtslage jener entsprechend, die dem Bescheid vom 5. November 2003 zu Grunde gelegen ist. Dieser Antrag hat ein Verfahren ausgelöst, das am 31. Dezember 2005 anhängig war. Gemäß Paragraph 311, Absatz 2, GSVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2005, ist auf dieses Verfahren Paragraph 115, Absatz 3, GSVG weiterhin anzuwenden. Hinsichtlich der tragenden Begründung des rechtskräftigen Bescheides vom 19. September 2003, wonach eine Wirksamerklärung verspätet entrichteter Beiträge bloß zur Verbesserung der Pensionshöhe nicht in Betracht komme, hat sich die Rechtslage, die hier noch anzuwenden ist, nicht geändert. Damit ist aber auch die Rechtslage jener entsprechend, die dem Bescheid vom 5. November 2003 zu Grunde gelegen ist.
Bemerkt wird, dass mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid lediglich eine Zurückweisung gemäß § 68 Abs. 1 AVG erfolgt ist. Soweit sich die Beschwerde darauf bezieht, dass § 115 Abs. 3 GSVG fehlerhaft angewendet worden sei, geht dieses Vorbringen daher ins Leere. Bemerkt wird, dass mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid lediglich eine Zurückweisung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG erfolgt ist. Soweit sich die Beschwerde darauf bezieht, dass Paragraph 115, Absatz 3, GSVG fehlerhaft angewendet worden sei, geht dieses Vorbringen daher ins Leere.
Im Übrigen kann es dahingestellt bleiben, ob der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 12. Jänner 2006 die Qualität eines eigenen neuen Antrages zukommt, weil die belangte Behörde spruchgemäß ausdrücklich nur über den Antrag vom 16. November 2005 entschieden hat. Dieser Antrag ist vorgelegen, war am 31. Dezember 2005 aufrecht und die belangte Behörde hat darüber abgesprochen, auch eine weitergehende Manuduktion im Sinne des Beschwerdevorbringens hätte zu keinem anderen Ergebnis geführt.
Die vorliegende Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. Die vorliegende Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 2003,.
Die Beschwerdeführerin hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung war jedoch aus folgenden Gründen nicht erforderlich:
Gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und wenn nicht Art. 6 Abs. 1 EMRK dem entgegensteht. Gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und wenn nicht Artikel 6, Absatz eins, EMRK dem entgegensteht.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom 19. Februar 1998, Zl. 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41), unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte.
Dieser Umstand liegt aber auch im gegenständlichen Fall vor, weil der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt ist und die wesentlichen Rechtsfragen durch die bisherige Rechtsprechung beantwortet sind. In der Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Von der beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher abgesehen werden.
Wien, am 26. November 2008
Schlagworte
Zurückweisung wegen entschiedener SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006080262.X00Im RIS seit
21.01.2009Zuletzt aktualisiert am
15.04.2009