TE Vwgh Beschluss 2008/11/27 2008/16/0129

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Veröffentlicht am 27.11.2008
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §46 Abs1;
  1. VwGG § 46 heute
  2. VwGG § 46 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 46 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 46 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 564/1985
  7. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 31.01.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 197/1985
  8. VwGG § 46 gültig von 05.01.1985 bis 31.01.1986

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Thoma als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Trefil, über den Antrag der Volksbank S in S, vertreten durch Dr. Reinfried Eberl, Dr. Robert Hubner, Dr. Robert Krivanec, Dr. Günther Ramsauer und Dr. Christine Berger, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Nonntaler Hauptstraße 44, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Verbesserung der Beschwerde gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg vom 6. März 2008, Zl. Jv 6241-33/07, betreffend Gerichtsgebühren (protokolliert zur hg. Zl. 2008/16/0096), den Beschluss gefasst:

Spruch

Dem Antrag wird stattgegeben.

Der hg. Einstellungsbeschluss vom 2. September 2008, Zl. 2008/16/0096-5, wird aufgehoben.

Begründung

Mit Verfügung vom 24. Juli 2008 war der Beschwerdeführerin gemäß § 34 Abs. 2 VwGG unter Setzung einer Frist aufgetragen worden, diverse ihrer ursprünglich vor dem Verfassungsgerichtshof erhobenen und von diesem nach Ablehnung der Behandlung antragsgemäß an den Verwaltungsgerichtshof abgetretenen, zur hg. Zl. 2008/16/0096 protokollierten Beschwerde anhaftende Mängel zu beheben. Abschließend wurde in dieser Verfügung festgehalten, dass die vom Verfassungsgerichtshof abgetretene, zurückgestellte Beschwerde auch dann wieder vorzulegen sei, wenn zur Ergänzung ein neuer Schriftsatz eingebracht werde.Mit Verfügung vom 24. Juli 2008 war der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 34, Absatz 2, VwGG unter Setzung einer Frist aufgetragen worden, diverse ihrer ursprünglich vor dem Verfassungsgerichtshof erhobenen und von diesem nach Ablehnung der Behandlung antragsgemäß an den Verwaltungsgerichtshof abgetretenen, zur hg. Zl. 2008/16/0096 protokollierten Beschwerde anhaftende Mängel zu beheben. Abschließend wurde in dieser Verfügung festgehalten, dass die vom Verfassungsgerichtshof abgetretene, zurückgestellte Beschwerde auch dann wieder vorzulegen sei, wenn zur Ergänzung ein neuer Schriftsatz eingebracht werde.

Mit dem als "Verbesserung" bezeichneten Schriftsatz vom 11. August 2008 trug die Beschwerdeführerin zwar den in der genannten Verfügung vom 24. Juli 2008 genannten Mängeln der Beschwerde Rechnung, legte jedoch die vom Verfassungsgerichtshof abgetretene, an sie zurückgestellte Beschwerde nicht wieder vor, worauf der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 2. September 2008 das Verfahren über diese Beschwerde gemäß §§ 34 Abs. 2 und 33 Abs. 1 VwGG einstellte. Mit dem als "Verbesserung" bezeichneten Schriftsatz vom 11. August 2008 trug die Beschwerdeführerin zwar den in der genannten Verfügung vom 24. Juli 2008 genannten Mängeln der Beschwerde Rechnung, legte jedoch die vom Verfassungsgerichtshof abgetretene, an sie zurückgestellte Beschwerde nicht wieder vor, worauf der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 2. September 2008 das Verfahren über diese Beschwerde gemäß Paragraphen 34, Absatz 2, und 33 Absatz eins, VwGG einstellte.

Dieser Beschluss wurde dem Rechtsfreund der Beschwerdeführerin am 11. September 2008 zugestellt.

In dem am 24. d.M. zur Post gegebenen Schriftsatz beantragt die Beschwerdeführerin - unter Vorlage der seinerzeit nicht vorgelegten Originalbeschwerde - die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Vorlage der ursprünglich an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerde unter Erstattung folgenden Vorbringens:

"Der Vertreter der Beschwerdeführerin musste bei Einsicht in die Handakte feststellen, dass tatsächlich, entgegen der Anweisung des Vertreters der Beschwerdeführerin, im Zuge der Postabfertigung der Beischluss der Beschwerde übersehen wurde.

Am 18.8.2008 hat Frau Sylvia St. den Verbesserungsschriftsatz in der Endfassung RA Dr. Robert H. mitsamt Handakt vorgelegt.

RA Dr. H. hat Frau Sylvia St. die ursprünglich an den VfGH abgefertigte Beschwerde auf den Handakt gelegt und die Anweisung erteilt, diese mitsamt dem Verbesserungsschriftsatz an den Verwaltungsgerichtshof fristgerecht abzufertigen.

Frau Sylvia St. ist seit 13 Jahren in der Kanzlei der Vertreter der Beschwerdeführerin beschäftigt und hat sich über den gesamten Zeitraum als sehr verlässlich erwiesen.

Durch ein Versehen hat Frau Sylvia St. aber die Beschwerde nicht in das Kuvert eingelegt, sondern nur den Verbesserungsschriftsatz kuvertiert und eingeschrieben an den Verwaltungsgerichtshof abgefertigt.

Ein derartiges Versehen ist Frau Sylvia St. vorher noch nie unterlaufen.

Dieses Versehen stellte lediglich einen minderen Grad des Versehens dar, da Frau Sylvia St. als versierter Kanzleikraft bei einer wiederkehrenden von ihr beherrschten Routinearbeit, nämlich der Postabfertigung von Schriftstücken, ein Fehler unterlaufen ist und sie wirklich ungewöhnlicherweise die Anordnung des RA Dr. Robert H. durch ein Versehen nicht befolgt hat.

RA Dr. Robert H. hat auch Frau St. noch am 18.8.2008 gefragt, ob die Sendung abgefertigt wurde, was von ihr bejaht wurde.

Die Beschwerdeführerin wurde somit durch ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis an der Einhaltung der Frist gehindert, zumindest trifft sie an der Versäumung der Frist nur ein minderer Grad des Versehens.

Zur Wahrung der Frist des Wiedereinsetzungsantrages wird darauf hinwiesen, dass der Beschluss vom 2.9.2008 am 11.9.2008 bei den Vertretern der Beschwerdeführerin eingelangt ist, womit die 14- Tagesfrist gewahrt ist.

Durch die Einstellung des Verfahrens erleidet die Beschwerdeführerin auch einen Rechtsnachteil, da ihre Beschwerde ansonsten inhaltlich nicht behandelt würde."

Dem Rechtsbehelf ist eine von Sylvia St. und Dr. Robert H. unterfertigte "eidesstättige Erklärung" angeschlossen, deren Inhalt sich mit dem wiedergegebenen Vorbringen deckt.

Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist einer Partei, die durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch eine Rechtsnachteil erleidet, auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Gemäß Paragraph 46, Absatz eins, VwGG ist einer Partei, die durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch eine Rechtsnachteil erleidet, auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schließt das weisungswidrige Verhalten einer Kanzleiangestellten das Verschulden des Rechtsanwaltes aus, sofern nicht andere, ein Überwachungsverschulden des Rechtsanwaltes begründende Umstände hinzutreten (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 23. Oktober 2002, Zl. 2002/16/0232, mwN). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schließt das weisungswidrige Verhalten einer Kanzleiangestellten das Verschulden des Rechtsanwaltes aus, sofern nicht andere, ein Überwachungsverschulden des Rechtsanwaltes begründende Umstände hinzutreten vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 23. Oktober 2002, Zl. 2002/16/0232, mwN).

Unter Zugrundelegung des - durch die "eidesstättige Erklärung" bescheinigten - Vorbringens im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand liegt ein solches weisungswidriges Verhalten der Kanzleiangestellten des Rechtsfreundes der Beschwerdeführerin vor, ohne dass dem Rechtsfreund eine Unterlassung in der Organisation oder Überwachung des Ablaufes angelastet werden könnte;

Da die Beschwerdeführerin somit durch ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis an der fristgerechten - vollständigen - Verbesserung ihres Beschwerdeschriftsatzes gehindert war, war ihr die begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der ihr gesetzten Frist zur Verbesserung der Beschwerde zu bewilligen.

Wien, am 27. November 2008

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008160129.X00

Im RIS seit

18.05.2009

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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