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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art130;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger sowie Senatspräsident Dr. Steiner und Hofrat Dr. Mairinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Trefil, 1.) in der Beschwerdesache des L W in R, gegen den hg. Beschluss vom 9. April 2008, Zl. 2008/16/0016-4, betreffend Abweisung eines Verfahrenshilfeantrages und 2.) in der Beschwerdesache des L W in R, vertreten durch Dr. Christian Hadeyer, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Landstraße 12/Arkade, gegen den Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 8. Jänner 2008, GZ. RV/3609-W/07, betreffend Nachsicht gemäß § 236 BAO, den Beschluss gefasst: Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger sowie Senatspräsident Dr. Steiner und Hofrat Dr. Mairinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Trefil, 1.) in der Beschwerdesache des L W in R, gegen den hg. Beschluss vom 9. April 2008, Zl. 2008/16/0016-4, betreffend Abweisung eines Verfahrenshilfeantrages und 2.) in der Beschwerdesache des L W in R, vertreten durch Dr. Christian Hadeyer, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Landstraße 12/Arkade, gegen den Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 8. Jänner 2008, GZ. RV/3609-W/07, betreffend Nachsicht gemäß Paragraph 236, BAO, den Beschluss gefasst:
Spruch
1. Die als Beschwerde gegen die Abweisung der Verfahrenshilfe anzusehende Eingabe vom 22. April 2008 wird zurückgewiesen.
2. Das Verfahren wird eingestellt.
Begründung
ad 1.:
Mit hg. Beschluss vom 9. April 2008 wurde der Antrag des Beschwerdeführers, ihm für die Erhebung der Beschwerde gegen den Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 8. Jänner 2008, Zl. RV/3609-W/07, die Verfahrenshilfe zu gewähren, wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen.
Dagegen brachte der Beschwerdeführer persönlich eine mit 22. April 2008 datierte Eingabe ein, in der unter anderem vom "beeinspruchenden Rek. Eingebungen" die Rede ist. Diese Eingabe ist daher als Beschwerde gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes aufzufassen.
Da ein weiterer Rechtszug gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes nicht vorgesehen ist, ist diese Beschwerde wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen.
ad 2.:
Mit hg. Verfügung vom 9. April 2008, Zl. 2008/16/0016-5, wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, diverse seiner Beschwerde anhaftende Mängel zu beheben, darunter gemäß § 28 Abs. 3 Z. 3 VwGG den Sachverhalt wiederzugeben. Mit hg. Verfügung vom 9. April 2008, Zl. 2008/16/0016-5, wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, diverse seiner Beschwerde anhaftende Mängel zu beheben, darunter gemäß Paragraph 28, Absatz 3, Ziffer 3, VwGG den Sachverhalt wiederzugeben.
Innerhalb der zur Mängelbehebung gesetzten Frist wurde ein Mängelbehebungsschriftsatz in Form einer neu formulierten Beschwerde zur Post gegeben, der zum Thema "Sachverhalt" folgendes Vorbringen enthält:
"Mit Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrssteuer Wien, GZ: 401/1093, wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 23.01.2003 um Bewilligung der Nachsicht für vorgeschriebene Gebühren iHv EUR 3.608,21 mit der Begründung abgewiesen, im gegenständlichen Fall liege lediglich eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage vor, die alle Abgabenpflichtigen in gleicher Weise trifft, weshalb die Abgabenschuldigkeit nicht durch Abschreibung nachgesehen werden könne.
Der Beschwerdeführer erhob dagegen Berufung und brachte im Wesentlichen vor, er befinde sich in einer bekannten Notsituation und lukriere kein Einkommen. Die Vorschreibung sei im konkreten Fall unbillig.
Mit Berufungsvorentscheidung, AS401/1093, des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrssteuern Wien, wurde die Berufung abgewiesen. Begründend führte das Finanzamt aus, der Berufungswerber habe nicht dargelegt, worin die finanzielle Notsituation bestehe. Eine persönliche Unbilligkeit für die Entrichtung des Abgabenrückstandes sei nicht erkennbar.
Der Beschwerdeführer bekämpfte den Bescheid mit erneuter Berufung vom 16.11.2007, wobei er im Wesentlichen dieselben Berufungsgründe ins Treffen führte. Mit Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates, GZ RV/3609-W/07, wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Dem Berufungswerber wurde zwar die schlechte wirtschaftliche Lage des Beschwerdeführers zugestanden, da aber ein Guthaben beim Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern in Wien und ein Guthaben beim Finanzamt Scheibbs vorhanden wären, könne durch Überrechnung bzw Verrechnung der angeführten Gebühren eine Verschleuderung von Vermögenswerten nicht angenommen und die Abgabenschuld großteils abgedeckt werden.
Die Einhebung stelle daher keine unbillige Härte dar.
Der Berufungswerber erhob dagegen Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof mit den zitierten Mängeln."
Damit hat der Beschwerdeführer aber lediglich eine
Darstellung des Verwaltungsgeschehens geliefert, nicht hingegen den der Nachsichtscausa zugrundeliegenden Sachverhalt bekannt gegeben.
Da somit der Beschwerdeführer dem erteilten Mängelbehebungsauftrag nicht vollständig nachgekommen ist, ist zufolge der Fiktion des § 34 Abs. 2 VwGG die Beschwerde als zurückgezogen anzusehen. Das Verfahren war daher gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen. Da somit der Beschwerdeführer dem erteilten Mängelbehebungsauftrag nicht vollständig nachgekommen ist, ist zufolge der Fiktion des Paragraph 34, Absatz 2, VwGG die Beschwerde als zurückgezogen anzusehen. Das Verfahren war daher gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG einzustellen.
Wien, am 27. November 2008
Schlagworte
Zurückziehung MängelbehebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008160016.Y00Im RIS seit
18.05.2009Zuletzt aktualisiert am
19.05.2009