TE Vwgh Beschluss 2008/12/2 2008/18/0450

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Veröffentlicht am 02.12.2008
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Staatsbürgerschaft;

Norm

AVG §38;
AVG §69;
StbG 1985 §39;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §56;
VwGG §58 Abs2;
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und den Hofrat Dr. Enzenhofer und die Hofrätin Mag. Merl als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schmidl, in der Beschwerdesache der A I D, geboren am 4. März 2003, vertreten durch Dr. Gerfried Höfferer, Rechtsanwalt in 1020 Wien, Franzensbrückenstraße 20, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 1. Februar 2008, Zl. BMI 9588957/0001-III/3/a/2007, betreffend Aussetzung des Verfahrens gemäß § 38 AVG in einer Angelegenheit nach dem Paßgesetz 1992, den Beschluss gefasst: Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und den Hofrat Dr. Enzenhofer und die Hofrätin Mag. Merl als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schmidl, in der Beschwerdesache der A römisch eins D, geboren am 4. März 2003, vertreten durch Dr. Gerfried Höfferer, Rechtsanwalt in 1020 Wien, Franzensbrückenstraße 20, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 1. Februar 2008, Zl. BMI 9588957/0001-III/3/a/2007, betreffend Aussetzung des Verfahrens gemäß Paragraph 38, AVG in einer Angelegenheit nach dem Paßgesetz 1992, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 1. Februar 2008 wurde das Verfahren über den Antrag der Beschwerdeführerin vom 10. Oktober 2006 auf Ausstellung eines österreichischen Reisepasses gemäß § 38 AVG ausgesetzt.Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 1. Februar 2008 wurde das Verfahren über den Antrag der Beschwerdeführerin vom 10. Oktober 2006 auf Ausstellung eines österreichischen Reisepasses gemäß Paragraph 38, AVG ausgesetzt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Mit Schreiben vom 5. September 2008 teilte die belangte Behörde mit, dass sie den von ihr beim Magistrat der Stadt Wien gemäß § 39 Staatsbürgerschaftsgesetz iVm § 69 AVG eingebrachten Wiederaufnahmeantrag mit Schreiben vom 27. August 2008 zurückgezogen habe und im Hinblick darauf die österreichische Botschaft in Abuja ersucht habe, das Passverfahren fortzusetzen. Mit Schreiben vom 5. September 2008 teilte die belangte Behörde mit, dass sie den von ihr beim Magistrat der Stadt Wien gemäß Paragraph 39, Staatsbürgerschaftsgesetz in Verbindung mit Paragraph 69, AVG eingebrachten Wiederaufnahmeantrag mit Schreiben vom 27. August 2008 zurückgezogen habe und im Hinblick darauf die österreichische Botschaft in Abuja ersucht habe, das Passverfahren fortzusetzen.

Die mit hg. Verfügung vom 1. Oktober 2008 zur Stellungnahme aufgeforderte Beschwerdeführerin teilte mit Schriftsatz vom 4. November 2008 mit, dass die belangte Behörde den Antrag auf Wiederaufnahme des Staatsbürgerschaftsverfahrens (der den Grund für die erwähnte Aussetzung des passbehördlichen Verfahrens gebildet hatte) zurückgezogen habe und die österreichische Botschaft in Abuja das Verfahren zur Erteilung eines Passes fortgesetzt habe. Die Beschwerdeführerin sei klaglos gestellt und begehre gemäß § 56 VwGG den Zuspruch der Kosten. Die mit hg. Verfügung vom 1. Oktober 2008 zur Stellungnahme aufgeforderte Beschwerdeführerin teilte mit Schriftsatz vom 4. November 2008 mit, dass die belangte Behörde den Antrag auf Wiederaufnahme des Staatsbürgerschaftsverfahrens (der den Grund für die erwähnte Aussetzung des passbehördlichen Verfahrens gebildet hatte) zurückgezogen habe und die österreichische Botschaft in Abuja das Verfahren zur Erteilung eines Passes fortgesetzt habe. Die Beschwerdeführerin sei klaglos gestellt und begehre gemäß Paragraph 56, VwGG den Zuspruch der Kosten.

Da dass Passverfahren mittlerweile fortgesetzt worden ist, kann die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin auch durch ein stattgebendes Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes im vorliegenden Verfahren nicht verbessert werden. In einem solchen Fall ist zufolge nachträglichen Wegfalls des Rechtsschutzbedürfnisses die Beschwerde als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 31. März 2008, Zl. 2006/18/0513). Da dass Passverfahren mittlerweile fortgesetzt worden ist, kann die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin auch durch ein stattgebendes Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes im vorliegenden Verfahren nicht verbessert werden. In einem solchen Fall ist zufolge nachträglichen Wegfalls des Rechtsschutzbedürfnisses die Beschwerde als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 31. März 2008, Zl. 2006/18/0513).

Im Hinblick darauf, dass der Antrag der belangten Behörde auf Wiederaufnahme des Staatsbürgerschaftsverfahrens (der den Status der Beschwerdeführerin als österreichische Staatsbürgerin unberührt ließ) bzw. das Wiederaufnahmeverfahren keinen ausreichenden Grund darstellte, das Passverfahren gemäß § 38 AVG auszusetzen, wäre der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben gewesen. Der Beschwerdeführerin war daher gemäß § 58 Abs. 2 iVm §§ 47 ff VwGG und der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003 der Ersatz ihres Aufwandes zuzuerkennen. Im Hinblick darauf, dass der Antrag der belangten Behörde auf Wiederaufnahme des Staatsbürgerschaftsverfahrens (der den Status der Beschwerdeführerin als österreichische Staatsbürgerin unberührt ließ) bzw. das Wiederaufnahmeverfahren keinen ausreichenden Grund darstellte, das Passverfahren gemäß Paragraph 38, AVG auszusetzen, wäre der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben gewesen. Der Beschwerdeführerin war daher gemäß Paragraph 58, Absatz 2, in Verbindung mit , Paragraphen 47, ff VwGG und der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 2003, der Ersatz ihres Aufwandes zuzuerkennen.

Wien, am 2. Dezember 2008

Schlagworte

Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung gemäß VwGG §56 erster Satz Besondere Rechtsgebiete Zuspruch von Aufwandersatz gemäß §58 Abs2 VwGG idF BGBl 1997/I/088

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008180450.X00

Im RIS seit

08.04.2009

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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