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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AsylG 1997 §7;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2007/19/0427Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl, sowie die Hofräte Mag. Nedwed und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. S. Giendl, über die Beschwerde 1. der Z, und 2. der K, beide in Attnang-Puchheim und vertreten durch Karbiener Rechtsanwälte OEG, 4690 Schwanenstadt, Stadtplatz 17, gegen die Bescheide des unabhängigen Bundesasylsenates jeweils vom 14. Mai 2007, Zl. 310.398-1/5E-IX/27/07 (zu 1.) und Zl. 308.863- 2/5E-IX/27/07 (zu 2.), betreffend §§ 7, 8 Abs. 1 und 2 Asylgesetz 1997 (zu 1.) und §§ 3, 8 und 10 Asylgesetz 2005 (zu 2.; weitere Partei: Bundesminister für Inneres), den Beschluss gefasst: Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl, sowie die Hofräte Mag. Nedwed und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. S. Giendl, über die Beschwerde 1. der Z, und 2. der K, beide in Attnang-Puchheim und vertreten durch Karbiener Rechtsanwälte OEG, 4690 Schwanenstadt, Stadtplatz 17, gegen die Bescheide des unabhängigen Bundesasylsenates jeweils vom 14. Mai 2007, Zl. 310.398-1/5E-IX/27/07 (zu 1.) und Zl. 308.863- 2/5E-IX/27/07 (zu 2.), betreffend Paragraphen 7, 8, Absatz eins und 2 Asylgesetz 1997 (zu 1.) und Paragraphen 3, 8 und 10 Asylgesetz 2005 (zu 2.; weitere Partei: Bundesminister für Inneres), den Beschluss gefasst:
Spruch
A. Die Beschwerde wird hinsichtlich der mit den angefochtenen Bescheiden jeweils vorgenommenen Bestätigung der Spruchpunkte I. und II. der erstinstanzlichen Bescheide (Nichtgewährung von Asyl und subsidiärem Schutz) abgelehnt. A. Die Beschwerde wird hinsichtlich der mit den angefochtenen Bescheiden jeweils vorgenommenen Bestätigung der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. der erstinstanzlichen Bescheide (Nichtgewährung von Asyl und subsidiärem Schutz) abgelehnt.
B. Im Übrigen (Ausweisung) wird die Beschwerde als gegenstandslos geworden angesehen und das Verfahren eingestellt.
Der Bund hat den beschwerdeführenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der Zweitbeschwerdeführerin; sie sind armenische Staatsangehörige und Familienangehörige des A (Ehemann der Erstbeschwerdeführerin bzw. Vater der Zweitbeschwerdeführerin), dessen Beschwerde gegen den in seiner Asylangelegenheit ergangenen Bescheid der belangten Behörde zu 2006/19/1246 beim Verwaltungsgerichtshof anhängig war und mit hg. Beschluss vom 19. Februar 2007 abgelehnt wurde.
Die Erstbeschwerdeführerin reiste am 5. Oktober 2005 in das Bundesgebiet ein und stellte am 22. Oktober 2005 einen Asylantrag, den das Bundesasylamt mit Bescheid vom 19. Februar 2007 gemäß § 7 Asylgesetz 1997 idF der Asylgesetz-Novelle 2003, BGBl. I Nr. 101 (AsylG) abwies (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig erklärte es die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Erstbeschwerdeführerin nach Armenien gemäß § 8 Abs. 1 AsylG für zulässig (Spruchpunkt II.) und wies sie aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien aus (Spruchpunkt III.). Die Erstbeschwerdeführerin reiste am 5. Oktober 2005 in das Bundesgebiet ein und stellte am 22. Oktober 2005 einen Asylantrag, den das Bundesasylamt mit Bescheid vom 19. Februar 2007 gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 in der Fassung der Asylgesetz-Novelle 2003, Bundesgesetzblatt , I Nr. 101 (AsylG) abwies (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig erklärte es die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Erstbeschwerdeführerin nach Armenien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG für zulässig (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies sie aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien aus (Spruchpunkt römisch drei.).
Die Zweitbeschwerdeführerin wurde am 30. Oktober 2006 in Österreich geboren. Für sie stellte die gesetzliche Vertreterin am 20. November 2006 einen "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes". Mit Bescheid vom 19. Februar 2007 wies das Bundesasylamt diesen Antrag gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ab, erkannte ihr den Status einer Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.), erkannte ihr gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 den Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Armenien nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies sie gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien aus (Spruchpunkt III.). Die Zweitbeschwerdeführerin wurde am 30. Oktober 2006 in Österreich geboren. Für sie stellte die gesetzliche Vertreterin am 20. November 2006 einen "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes". Mit Bescheid vom 19. Februar 2007 wies das Bundesasylamt diesen Antrag gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ab, erkannte ihr den Status einer Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihr gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 den Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Armenien nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies sie gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien aus (Spruchpunkt römisch drei.).
Mit den angefochtenen Bescheiden wurden die gegen diese erstinstanzlichen Entscheidungen erhobenen Berufungen abgewiesen.
Dagegen richtet sich die vorliegende, von den beschwerdeführenden Parteien gemeinsam erhobene Beschwerde.
Nach Einleitung des Vorverfahrens über die Beschwerde legte die belangte Behörde mit Schreiben vom 27. März 2008 ihre Bescheide vom 17. Jänner 2008 (zu 1.) und vom 21. Jänner 2008 (zu 2.) vor, mit denen sie die angefochtenen Bescheide gemäß § 68 Abs. 2 AVG dahingehend abgeändert hatte, dass zwar die Berufungen gegen die Spruchpunkte I. und II. der erstinstanzlichen Entscheidungen abgewiesen, die Spruchpunkte III. der erstinstanzlichen Entscheidungen aber gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben worden waren. Nach Einleitung des Vorverfahrens über die Beschwerde legte die belangte Behörde mit Schreiben vom 27. März 2008 ihre Bescheide vom 17. Jänner 2008 (zu 1.) und vom 21. Jänner 2008 (zu 2.) vor, mit denen sie die angefochtenen Bescheide gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG dahingehend abgeändert hatte, dass zwar die Berufungen gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. der erstinstanzlichen Entscheidungen abgewiesen, die Spruchpunkte römisch drei. der erstinstanzlichen Entscheidungen aber gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos behoben worden waren.
Zu diesem geänderten Sachverhalt nahmen die beschwerdeführenden Parteien über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes nicht Stellung.
Zu A.:
Gemäß Art. 131 Abs. 3 B-VG und § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates durch Beschluss ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wird, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Artikel 131, Absatz 3, B-VG und Paragraph 33 a, VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates durch Beschluss ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wird, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Beschwerde wirft in Bezug auf die Nichtgewährung von Asyl und subsidiärem Schutz keine für die Entscheidung dieser Fälle maßgeblichen Rechtsfragen auf, denen im Sinn der zitierten Bestimmungen grundsätzliche Bedeutung zukäme. Gesichtspunkte, die dessen ungeachtet gegen eine Ablehnung der Beschwerdebehandlung sprechen würden, liegen nicht vor.
Der Verwaltungsgerichtshof hat daher beschlossen, die Behandlung der Beschwerde in diesem Umfang abzulehnen.
Zu B.:
Die belangte Behörde hat die angefochtenen Bescheide nachträglich insoweit abgeändert, als die erstinstanzliche Ausweisung der beschwerdeführenden Parteien ersatzlos behoben wurde. Die beschwerdeführenden Parteien sind insoweit klaglos gestellt.
Das Verfahren über die in diesem Umfang als gegenstandslos geworden anzusehende Beschwerde war daher gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen. Das Verfahren über die in diesem Umfang als gegenstandslos geworden anzusehende Beschwerde war daher gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG einzustellen.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere auf § 56 1. Satz VwGG, iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG, insbesondere auf Paragraph 56, 1. Satz VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 333.
Wien, am 3. Dezember 2008
Schlagworte
Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung gemäß VwGG §56 erster Satz Inhalt der Berufungsentscheidung Kassation Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung gemäß VwGG §33 Abs1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007190426.X00Im RIS seit
19.05.2009Zuletzt aktualisiert am
20.05.2009