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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AWG 2002 §15;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der He GmbH, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 25. September 2008, Zl. RU4-B-169/001-2007, betreffend Behandlungsauftrag nach § 73 Abs. 1 AWG 2002, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst: Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der He GmbH, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 25. September 2008, Zl. RU4-B-169/001-2007, betreffend Behandlungsauftrag nach Paragraph 73, Absatz eins, AWG 2002, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben. Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag stattgegeben.
Begründung
Die L. P. OHG wurde mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 18. Oktober 2006 gemäß § 138 WRG 1959 verpflichtet, den Damm entlang der F. als nach dem WRG 1959 verpflichtete Wasserkraftanlagenbetreiberin zu sanieren und instand zu halten. Die L. P. OHG wurde mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 18. Oktober 2006 gemäß Paragraph 138, WRG 1959 verpflichtet, den Damm entlang der F. als nach dem WRG 1959 verpflichtete Wasserkraftanlagenbetreiberin zu sanieren und instand zu halten.
Die antragstellende Partei wurde von der L. OHG mit der Sanierung des Dammes entlang der F. beauftragt.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck/Leitha vom 9. Nov. 2007 wurde der antragstellenden Partei schließlich die Entfernung des im Gemeindegebiet von G. geschütteten Materials aufgetragen.
Gegen diese Bescheide erhob die antragstellende Partei Berufung.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 25. September 2008 wurde der Berufung keine Folge gegeben und die Erfüllungsfrist neu festgesetzt. Als Rechtsgrundlagen für den erteilten Auftrag wurden § 73 Abs. 1 und 7 und § 15 AWG 2002 angeführt. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 25. September 2008 wurde der Berufung keine Folge gegeben und die Erfüllungsfrist neu festgesetzt. Als Rechtsgrundlagen für den erteilten Auftrag wurden Paragraph 73, Absatz eins, und 7 und Paragraph 15, AWG 2002 angeführt.
Gegen diesen Bescheid erhob die antragstellende Partei Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in welcher sie die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung begehrte. In diesem Antrag wird u.a. ausgeführt, es sei ein zwingendes öffentliches Interesse an der sofortigen Herstellung des bescheidmäßigen Zustandes nicht erkennbar. Insbesondere verweist die antragstellende Partei darauf, dass ihr im Falle des Obsiegens bei Ausführung des abfallpolizeilichen Auftrages sowohl Aufwendungen für die Beseitigung der gegenständlichen Schüttung als auch für die Wiederherstellung des neuerlich herzustellenden Hochwasserschutzdammes entstünden, die jedoch nicht notwendig gewesen wären. In diesem Fall wäre überdies ein allfälliger Erfolg im Beschwerdeverfahren wirkungslos. Es liege daher ein unverhältnismäßiger Nachteil vor.
In einer Stellungnahme vom 27. November 2008 teilte die belangte Behörde mit, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof einer Beschwerde auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof einer Beschwerde auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Dem offen zu Tage liegenden Interesse der antragstellenden Partei an einer Hintanhaltung einer faktisch beträchtlichen Vereitelung ihres hypothetischen Beschwerdeerfolges wurden im Verfahren nach § 30 Abs. 2 VwGG entgegenstehende Interessen nicht entgegengesetzt. Der der antragstellenden Partei drohende Nachteil rechtfertigt die Zuerkennung aufschiebender Wirkung schon deshalb, weil diesem Nachteil Unverhältnismäßigkeit im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG mangels Geltendmachung entgegenstehender Nachteile nicht abgesprochen werden kann (vgl. den hg. Beschluss vom 11. Dezember 1997, Zl. AW 97/07/0056). Dem offen zu Tage liegenden Interesse der antragstellenden Partei an einer Hintanhaltung einer faktisch beträchtlichen Vereitelung ihres hypothetischen Beschwerdeerfolges wurden im Verfahren nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG entgegenstehende Interessen nicht entgegengesetzt. Der der antragstellenden Partei drohende Nachteil rechtfertigt die Zuerkennung aufschiebender Wirkung schon deshalb, weil diesem Nachteil Unverhältnismäßigkeit im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG mangels Geltendmachung entgegenstehender Nachteile nicht abgesprochen werden kann vergleiche , den hg. Beschluss vom 11. Dezember 1997, Zl. AW 97/07/0056).
Dem Antrag war daher stattzugeben.
Wien, am 4. Dezember 2008
Schlagworte
Entscheidung über den Anspruch Unverhältnismäßiger Nachteil Besondere Rechtsgebiete DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:AW2008070045.A00Im RIS seit
19.05.2009Zuletzt aktualisiert am
20.05.2009