TE Vwgh Beschluss 2008/12/5 AW 2008/18/0510

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Veröffentlicht am 05.12.2008
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
24/01 Strafgesetzbuch
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FPG 2005 §60
FPG 2005 §63 Abs1
StGB §142 Abs1
StGB §143
VwGG §30 Abs2
  1. StGB § 143 heute
  2. StGB § 143 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  3. StGB § 143 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2015
  4. StGB § 143 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2002
  5. StGB § 143 gültig von 01.03.1988 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des I (geboren 1987), vertreten durch Ing. Dr. R, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 20. Oktober 2008, Zl. E1/430.820/2008, betreffend unbefristetes Aufenthaltsverbot, erhobenen und zur hg. Zl. 2008/18/0760 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des römisch eins (geboren 1987), vertreten durch Ing. Dr. R, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 20. Oktober 2008, Zl. E1/430.820 aus 2008,, betreffend unbefristetes Aufenthaltsverbot, erhobenen und zur hg. Zl. 2008/18/0760 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Begründung

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, nicht stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, nicht stattgegeben.

Nach den vom Beschwerdeführer nicht bekämpften Feststellungen des angefochtenen Bescheides wurde der Beschwerdeführer durch Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 28. September 2007 wegen §§ 142 Abs. 1, 143 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.Nach den vom Beschwerdeführer nicht bekämpften Feststellungen des angefochtenen Bescheides wurde der Beschwerdeführer durch Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 28. September 2007 wegen Paragraphen 142, Absatz eins, 143, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Der Beschwerdeführer hatte am 1. Februar 2007 gemeinsam mit Mittätern den Angestellten eines Spiellokales mit einem Springmesser bedroht und dadurch EUR 540,-- und drei Mobiltelefone, am 5. Februar 2007 in einem weiteren Spiellokal einen Angestellten mit einem Springmesser und einer Spielzeugpistole bedroht und dabei EUR 4.450,-- an Bargeld sowie zwei Mobiltelefone erbeutet. Am 11. Februar 2007 hatte der Beschwerdeführer die Angestellte eines Wettbüros mit einer Spielzeugpistole bedroht, sie mehrmals am Hals erfasst und zugedrückt, die Herausgabe von Geld gefordert und in weiterer Folge versucht, ihre Handtasche an sich zu nehmen.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag der beschwerdeführenden Partei die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für die beschwerdeführende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag der beschwerdeführenden Partei die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für die beschwerdeführende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Aus dem Fehlverhalten des Beschwerdeführers resultiert eine massive Gefährdung des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung der Gewaltkriminalität; der Gewährung von aufschiebender Wirkung stehen somit zwingende öffentliche Interessen im Sinn von § 30 Abs. 2 VwGG entgegen (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 11.8.2006, AW 2006/18/0159).Aus dem Fehlverhalten des Beschwerdeführers resultiert eine massive Gefährdung des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung der Gewaltkriminalität; der Gewährung von aufschiebender Wirkung stehen somit zwingende öffentliche Interessen im Sinn von Paragraph 30, Absatz 2, VwGG entgegen vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 11.8.2006, AW 2006/18/0159).

Wien, am 5. Dezember 2008

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Polizeirecht Zwingende öffentliche Interessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:AW2008180510.A00

Im RIS seit

19.05.2009

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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