TE Vwgh Erkenntnis 2008/12/10 2008/22/0886

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.12.2008
beobachten
merken

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 2005 §34;
NAG 2005 §1 Abs2 Z1;
NAG 2005 §21 Abs1;
NAG 2005 §21 Abs2 Z4;
NAG 2005 §23 Abs4;
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl sowie die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder, die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des CP in W, vertreten durch Mag. Banu Kurtulan, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Marc Aurel-Straße 6, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 21. Mai 2008, Zl. 151.428/2-III/4/08, betreffend Niederlassungsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem zitierten, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers, eines türkischen Staatsangehörigen, gemäß § 21 Abs. 1 und 2 und § 23 Abs. 4 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab.Mit dem zitierten, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers, eines türkischen Staatsangehörigen, gemäß Paragraph 21, Absatz eins, und 2 und Paragraph 23, Absatz 4, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab.

Unbestritten verfügt der Vater des 2007 geborenen Beschwerdeführers über eine "Niederlassungsbewilligung - beschränkt" und seine Mutter über eine vorläufige asylrechtliche Aufenthaltsberechtigung. Der Vater - ebenfalls ein türkischer Staatsangehöriger - lebt und arbeitet seit 1999 in Österreich. Am 6. Dezember 2007 brachte er für den Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "beschränkt" ein. Der Beschwerdeführer hält sich seit seiner Geburt in Österreich auf.

Die Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers stützte die belangte Behörde auf § 21 Abs. 2 Z 4 in Verbindung mit § 23 Abs. 4 NAG und führte dazu aus, dass die Mutter des Beschwerdeführers nicht über einen Aufenthaltstitel verfüge. Es würden sich auch keine Hinweise darauf ergeben, dass dem Vater des Beschwerdeführers das Recht auf Pflege und Erziehung (aus einem anderen Grund als wegen des Verzichts der Mutter) allein zukäme. Die Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers stützte die belangte Behörde auf Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz 4, NAG und führte dazu aus, dass die Mutter des Beschwerdeführers nicht über einen Aufenthaltstitel verfüge. Es würden sich auch keine Hinweise darauf ergeben, dass dem Vater des Beschwerdeführers das Recht auf Pflege und Erziehung (aus einem anderen Grund als wegen des Verzichts der Mutter) allein zukäme.

Letztlich führt die belangte Behörde aus, dass kein besonders berücksichtigungswürdiger humanitärer Aspekt im Sinn der §§ 72, 74 NAG gegeben sei. Letztlich führt die belangte Behörde aus, dass kein besonders berücksichtigungswürdiger humanitärer Aspekt im Sinn der Paragraphen 72, 74, NAG gegeben sei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde erwogen:

Gemäß § 21 Abs. 1 NAG sind Erstanträge vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten. Gemäß § 21 Abs. 2 Z 4 sind jedoch Kinder im Fall des § 23 Abs. 4 NAG binnen sechs Wochen nach der Geburt zur Antragstellung im Inland berechtigt. Gemäß Paragraph 21, Absatz eins, NAG sind Erstanträge vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten. Gemäß Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 4, sind jedoch Kinder im Fall des Paragraph 23, Absatz 4, NAG binnen sechs Wochen nach der Geburt zur Antragstellung im Inland berechtigt.

§ 23 Abs. 4 NAG lautet: Paragraph 23, Absatz 4, NAG lautet:

"Handelt es sich um den erstmaligen Antrag eines Kindes (§ 2 Abs. 1 Z 9), richten sich die Art und die Dauer seines Aufenthaltstitels nach dem Aufenthaltstitel der Mutter oder eines anderen Fremden, sofern diesem die Pflege und Erziehung des Kindes zukommt, bei Ableitung vom Vater aber nur dann, wenn diesem aus einem anderen Grund als wegen Verzichts der Mutter allein das Recht zur Pflege und Erziehung zukommt. Ist ein Elternteil ein im Bundesgebiet wohnhafter Österreicher, so ist dem Kind jedenfalls ein Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" (§ 47 Abs. 2) zu erteilen; in allen anderen Fällen ist dem Kind ein Aufenthaltstitel mit dem Zweckumfang der Familienzusammenführung auszustellen." "Handelt es sich um den erstmaligen Antrag eines Kindes (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9,), richten sich die Art und die Dauer seines Aufenthaltstitels nach dem Aufenthaltstitel der Mutter oder eines anderen Fremden, sofern diesem die Pflege und Erziehung des Kindes zukommt, bei Ableitung vom Vater aber nur dann, wenn diesem aus einem anderen Grund als wegen Verzichts der Mutter allein das Recht zur Pflege und Erziehung zukommt. Ist ein Elternteil ein im Bundesgebiet wohnhafter Österreicher, so ist dem Kind jedenfalls ein Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" (Paragraph 47, Absatz 2,) zu erteilen; in allen anderen Fällen ist dem Kind ein Aufenthaltstitel mit dem Zweckumfang der Familienzusammenführung auszustellen."

In der Beschwerde wird nicht behauptet, dass die Pflege und Erziehung des Beschwerdeführers seinem Vater aus einem anderen Grund als wegen Verzichts der Mutter allein zukomme. Somit hegt der Gerichtshof keine Bedenken gegen die Ansicht der belangten Behörde, dass dem Beschwerdeführer die Ausnahmebestimmung des § 21 Abs. 2 Z 4 NAG nicht zu einer zulässigen Inlandsantragstellung verhelfe. Soweit der Beschwerdeführer diese Bestimmung für verfassungswidrig hält, genügt der Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 5. September 2006, 2006/18/0243 bis 0246, und das dort zitierte Erkenntnis vom 20. Juni 2002, 2002/18/0094). In der Beschwerde wird nicht behauptet, dass die Pflege und Erziehung des Beschwerdeführers seinem Vater aus einem anderen Grund als wegen Verzichts der Mutter allein zukomme. Somit hegt der Gerichtshof keine Bedenken gegen die Ansicht der belangten Behörde, dass dem Beschwerdeführer die Ausnahmebestimmung des Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 4, NAG nicht zu einer zulässigen Inlandsantragstellung verhelfe. Soweit der Beschwerdeführer diese Bestimmung für verfassungswidrig hält, genügt der Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 5. September 2006, 2006/18/0243 bis 0246, und das dort zitierte Erkenntnis vom 20. Juni 2002, 2002/18/0094).

Aber auch die Berufung auf den Beschluss des - durch das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei errichteten - Assoziationsrates vom 19. September 1980, Nr. 1/80, über die Entwicklung der Assoziation (ARB), verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg. Dieser Beschluss spricht nämlich den Mitgliedstaaten nicht das Recht ab, den Familiennachzug zu einem türkischen Arbeitnehmer von einer Genehmigung abhängig zu machen (vgl. aus letzter Zeit etwa das Urteil des EuGH vom 18. Juli 2007, C-325/05 "Derin", Rnr. 64). Aber auch die Berufung auf den Beschluss des - durch das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei errichteten - Assoziationsrates vom 19. September 1980, Nr. 1/80, über die Entwicklung der Assoziation (ARB), verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg. Dieser Beschluss spricht nämlich den Mitgliedstaaten nicht das Recht ab, den Familiennachzug zu einem türkischen Arbeitnehmer von einer Genehmigung abhängig zu machen vergleiche aus letzter Zeit etwa das Urteil des EuGH vom 18. Juli 2007, C-325/05 "Derin", Rnr. 64).

Auch wenn in der Beschwerde der asylrechtliche Status der Mutter des Beschwerdeführers nicht angesprochen wird, ist darauf hinzuweisen, dass die Fortsetzung des Familienlebens (zwischen Mutter und Kleinkind) im Rahmen eines Familienverfahrens nach § 34 Asylgesetz 2005 gewährleistet werden kann, nicht jedoch durch die Zuerkennung eines Aufenthaltstitels, der auch der asylwerbenden Mutter gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 NAG nicht offen steht. Auch wenn in der Beschwerde der asylrechtliche Status der Mutter des Beschwerdeführers nicht angesprochen wird, ist darauf hinzuweisen, dass die Fortsetzung des Familienlebens (zwischen Mutter und Kleinkind) im Rahmen eines Familienverfahrens nach Paragraph 34, Asylgesetz 2005 gewährleistet werden kann, nicht jedoch durch die Zuerkennung eines Aufenthaltstitels, der auch der asylwerbenden Mutter gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, NAG nicht offen steht.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 10. Dezember 2008

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008220886.X00

Im RIS seit

21.01.2009

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten