TE Vwgh Erkenntnis 2008/12/10 2008/22/0723

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Veröffentlicht am 10.12.2008
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AVG §6 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §73 Abs2;
FrG 1997 §88 Abs1;
FrG 1997 §89 Abs1;
FrG 1997 §89 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. AVG § 73 heute
  2. AVG § 73 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 73 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 73 gültig von 20.04.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  5. AVG § 73 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 73 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 73 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl sowie die Hofräte Dr. Robl, Mag. Eder, die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des G N in W, vertreten durch Dr. Werner Zach, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Spiegelgasse 19, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 6. Mai 2008, Zl. 314.286/7-III/4/08, betreffend Aufenthaltstitel, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Am 22. September 2003 stellte der Beschwerdeführer, ein serbischer Staatsangehöriger, durch seinen Rechtsanwalt beim Landeshauptmann von Wien einen "Antrag auf Erteilung einer unbefristet wirksamen AB/NB/SV für jeden Aufenthaltszweck" und wies dabei u.a. auf die folgenden "fremdenrechtlichen Bewilligungen" hin:

     "AB                         08/93 - 08/95

     AB                        08/95 - 07/98

     SV                        04/03 - 04/03"

Am 7. Oktober 2003 bestätigte der Landeshauptmann von Wien, dass der Beschwerdeführer einen "Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels" gestellt habe.

Mit Schreiben vom 15. Oktober 2003 teilte der Beschwerdeführer nach einer Aufforderung zur Präzisierung seines Antrages mit, dass die "Verlängerung der zuletzt erteilten fremdenrechtlichen Bewilligung (gültig gewesen bis 04/2003) in Form einer Aufenthaltserlaubnis" beantragt werde. Mit Schreiben vom 15. Oktober 2003 teilte der Beschwerdeführer nach einer Aufforderung zur Präzisierung seines Antrages mit, dass die "Verlängerung der zuletzt erteilten fremdenrechtlichen Bewilligung (gültig gewesen bis 04 aus 2003,) in Form einer Aufenthaltserlaubnis" beantragt werde.

Daraufhin trat der Landeshauptmann von Wien den gegenständlichen Antrag am selben Tag "gemäß § 88 Abs. 1 Fremdengesetz 1997 zuständigkeitshalber" an die Bundespolizeidirektion Wien ab. Daraufhin trat der Landeshauptmann von Wien den gegenständlichen Antrag am selben Tag "gemäß Paragraph 88, Absatz eins, Fremdengesetz 1997 zuständigkeitshalber" an die Bundespolizeidirektion Wien ab.

In einem Schreiben an die Bundespolizeidirektion Wien vom 18. Februar 2005 führte der Beschwerdeführer aus, der "Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung" bleibe aufrecht.

Infolge eines Devolutionsantrages des Beschwerdeführers vom 23. Mai 2005 erließ die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien am 28. Juni 2005 einen erstinstanzlichen Bescheid, mit dem sie den Antrag des Beschwerdeführers vom 22. September 2003 "auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (...) gemäß § 14 Abs. 2 des Fremdengesetzes" abwies. Infolge eines Devolutionsantrages des Beschwerdeführers vom 23. Mai 2005 erließ die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien am 28. Juni 2005 einen erstinstanzlichen Bescheid, mit dem sie den Antrag des Beschwerdeführers vom 22. September 2003 "auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (...) gemäß Paragraph 14, Absatz 2, des Fremdengesetzes" abwies.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 6. Mai 2008 wurde die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 21 Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) abgewiesen. Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 6. Mai 2008 wurde die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz eins, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) abgewiesen.

Die belangte Behörde legte ihrer Entscheidung die Feststellungen zugrunde, dass der Beschwerdeführer bis 5. Juli 1998 über gültige Aufenthaltstitel für den Zweck "unselbständige Erwerbstätigkeit" verfügt habe. Zuletzt sei er mit einem von der Österreichischen Botschaft Belgrad ausgestellten Visum, gültig vom 7. April 2003 bis 11. April 2003, in das Bundesgebiet eingereist und dann in Österreich verblieben. Der Beschwerdeführer halte sich seit Ablauf der Gültigkeit dieses Visums nicht mehr rechtmäßig im Bundesgebiet auf und habe den gegenständlichen Antrag vom 22. September 2003 - einen "Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels" - im Inland gestellt.

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde - unter Wiedergabe der Bestimmungen der §§ 82 Abs. 1, 81 Abs. 1 sowie 21 Abs. 1 NAG - im Wesentlichen aus, dass das Verfahren gemäß § 81 Abs. 1 NAG nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu Ende zu führen sei. In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde - unter Wiedergabe der Bestimmungen der Paragraphen 82, Absatz eins, 81, Absatz eins, sowie 21 Absatz eins, NAG - im Wesentlichen aus, dass das Verfahren gemäß Paragraph 81, Absatz eins, NAG nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu Ende zu führen sei.

Da der Beschwerdeführer zuletzt über einen bis 5. Juli 1998 gültigen Aufenthaltstitel für die Republik Österreich verfügt habe, sei sein Antrag vom 22. September 2003 zweifelsfrei als Erstantrag zu werten, sodass § 21 Abs. 1 NAG zu beachten sei. Da sich der Beschwerdeführer sowohl zum Zeitpunkt der Antragstellung als auch zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde nicht rechtmäßig im Inland aufgehalten habe, stehe § 21 Abs. 1 NAG einer Bewilligung des Antrages entgegen. Da der Beschwerdeführer zuletzt über einen bis 5. Juli 1998 gültigen Aufenthaltstitel für die Republik Österreich verfügt habe, sei sein Antrag vom 22. September 2003 zweifelsfrei als Erstantrag zu werten, sodass Paragraph 21, Absatz eins, NAG zu beachten sei. Da sich der Beschwerdeführer sowohl zum Zeitpunkt der Antragstellung als auch zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde nicht rechtmäßig im Inland aufgehalten habe, stehe Paragraph 21, Absatz eins, NAG einer Bewilligung des Antrages entgegen.

Humanitäre Gründe im Sinn des § 72 NAG habe der Beschwerdeführer nicht behauptet; ein derartiger besonders berücksichtigungswürdiger humanitärer Aspekt sei auch nicht festgestellt worden. Humanitäre Gründe im Sinn des Paragraph 72, NAG habe der Beschwerdeführer nicht behauptet; ein derartiger besonders berücksichtigungswürdiger humanitärer Aspekt sei auch nicht festgestellt worden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde erwogen hat:

Gemäß § 88 Abs. 1 des (bis zum 31. Dezember 2005 in Geltung gestandenen) Fremdengesetzes 1997 (FrG) ist Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes, sofern nichts anderes bestimmt ist, die Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde diese. Gemäß Paragraph 88, Absatz eins, des (bis zum 31. Dezember 2005 in Geltung gestandenen) Fremdengesetzes 1997 (FrG) ist Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes, sofern nichts anderes bestimmt ist, die Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde diese.

Entscheidungen im Zusammenhang mit Niederlassungsbewilligungen und Niederlassungsnachweisen trifft gemäß § 89 Abs. 1 erster Satz FrG der Landeshauptmann. Entscheidungen im Zusammenhang mit Niederlassungsbewilligungen und Niederlassungsnachweisen trifft gemäß Paragraph 89, Absatz eins, erster Satz FrG der Landeshauptmann.

Gemäß § 89 Abs. 2 FrG trifft jedoch Entscheidungen im Zusammenhang mit Niederlassungsbewilligungen und Niederlassungsnachweisen die Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde diese, wenn es sich um den Aufenthaltstitel Gemäß Paragraph 89, Absatz 2, FrG trifft jedoch Entscheidungen im Zusammenhang mit Niederlassungsbewilligungen und Niederlassungsnachweisen die Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde diese, wenn es sich um den Aufenthaltstitel

1. für einen Drittstaatsangehörigen handelt, der nach dem 4. Hauptstück Niederlassungsfreiheit genießt;

2. für einen der in § 19 Abs. 2 Z 1 und 2 genannten Drittstaatsangehörigen handelt; 2. für einen der in Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer eins und 2 genannten Drittstaatsangehörigen handelt;

3. für Ehegatten oder minderjährige Kinder eines unter Z 1 und 2 fallenden Drittstaatsangehörigen handelt, sofern diese Ehegatten und Kinder nicht erwerbstätig sein wollen. 3. für Ehegatten oder minderjährige Kinder eines unter Ziffer eins und 2 fallenden Drittstaatsangehörigen handelt, sofern diese Ehegatten und Kinder nicht erwerbstätig sein wollen.

Der Antrag des Beschwerdeführers vom 22. September 2003 mag zwar mehrdeutig formuliert sein, kann aber im Zusammenhang mit seinen späteren Schreiben - insbesondere jenem vom 18. Februar 2005 - nur in dem Sinn verstanden werden, dass der Beschwerdeführer damit die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung begehrte.

Da aber dem Inhalt der Verwaltungsakten kein Anhaltspunkt für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 89 Abs. 2 FrG zu entnehmen ist, wäre der Landeshauptmann für Wien gemäß § 89 Abs. 1 FrG zur Entscheidung über den gegenständlichen Antrag berufen gewesen, sodass sich die Weiterleitung des Antrages gemäß § 6 Abs. 1 AVG an die Bundespolizeidirektion Wien am 15. Oktober 2003 als verfehlt erweist. Da aber dem Inhalt der Verwaltungsakten kein Anhaltspunkt für das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 89, Absatz 2, FrG zu entnehmen ist, wäre der Landeshauptmann für Wien gemäß Paragraph 89, Absatz eins, FrG zur Entscheidung über den gegenständlichen Antrag berufen gewesen, sodass sich die Weiterleitung des Antrages gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AVG an die Bundespolizeidirektion Wien am 15. Oktober 2003 als verfehlt erweist.

Die infolge eines Antrages gemäß § 73 Abs. 2 AVG als Behörde einschreitende Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien war daher zur Erlassung des Erstbescheides sachlich unzuständig, weshalb die belangte Behörde als Berufungsbehörde den erstinstanzlichen Bescheid ersatzlos hätte beheben müssen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 9. Juni 2005, 2005/21/0067). Die infolge eines Antrages gemäß Paragraph 73, Absatz 2, AVG als Behörde einschreitende Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien war daher zur Erlassung des Erstbescheides sachlich unzuständig, weshalb die belangte Behörde als Berufungsbehörde den erstinstanzlichen Bescheid ersatzlos hätte beheben müssen vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 9. Juni 2005, 2005/21/0067).

Da die belangte Behörde aber den Mangel der sachlichen Zuständigkeit der Unterbehörde nicht aufgegriffen, sondern in der Sache selbst entschieden hat, hat sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet (vgl.  Hengstschläger/Leeb, AVG § 6 Rz 19 mit Hinweisen auf die hg. Rechtsprechung); dieser war somit gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben. Da die belangte Behörde aber den Mangel der sachlichen Zuständigkeit der Unterbehörde nicht aufgegriffen, sondern in der Sache selbst entschieden hat, hat sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet vergleiche , Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 6, Rz 19 mit Hinweisen auf die hg. Rechtsprechung); dieser war somit gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 2003,.

Wien, am 10. Dezember 2008

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Kassation Besondere Rechtsgebiete Wahrnehmung der Zuständigkeit von Amts wegen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008220723.X00

Im RIS seit

21.01.2009

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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