TE Vwgh Beschluss 2008/12/10 2008/22/0565

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Veröffentlicht am 10.12.2008
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §56
AVG §58
B-VG Art130 Abs1 lita
FPG 2005 §11 Abs1
FPG 2005 §11 Abs2
FrG 1997 §93
VwGG §34 Abs1
VwRallg
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl sowie die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, in der Beschwerdesache der DC, vertreten durch Dr. Paul Delazer, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Maximilianstraße 2/1, gegen die Erledigung der Österreichischen Botschaft Ankara vom 13. Februar 2006, betreffend Visum, den Beschluss gefasst:

Spruch

Begründung

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Ein Kostenersatz findet nicht statt.

Die Beschwerdeführerin beantragte bei der Österreichischen Botschaft Ankara die Erteilung eines "Schengen Visums". Die an sie ergangene, unter Verwendung eines Vordrucks erstellte Note der belangten Behörde vom 13. Februar 2006 weist - auszugsweise - folgenden Inhalt auf [Unterstreichungen im Original]:

"Sie haben am 23.1.06 bei der Österreichischen Botschaft Ankara einen Antrag auf Erteilung eines Visums eingebracht.

Eine erste Prüfung hat ergeben, dass Ihrem Antrag gem. der folgenden Bestimmungen des Österreichischen Fremdengesetzes (FrG 1997) nicht stattgegeben werden kann:

Es besteht Grund zur Annahme, dass Sie das Bundesgebiet nach Ablauf der Gültigkeit des Visums nicht unaufgefordert verlassen werden, da Sie nicht überzeugend nachweisen konnten, dass Sie feste familiäre, soziale oder wirtschaftliche Bindungen an Ihren derzeitigen Wohnsitz haben.

Vor einer endgültigen Entscheidung über Ihren Antrag auf Erteilung eines Visums wird Ihnen hiermit die Möglichkeit gegeben, innerhalb von 2 Wochen nach Erhalt dieses Schreibens eine abschließende Stellungnahme in schriftlicher Form und in deutscher Sprache im Post- oder Faxweg gegebenenfalls unter Anschluss entsprechender Unterlagen einzubringen."

Die gegen diese Erledigung erhobene Beschwerde erweist sich aus folgenden Gründen als unzulässig:

Für das Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden trifft das Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG in seinem § 11 besondere Regelungen.Für das Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden trifft das Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG in seinem Paragraph 11, besondere Regelungen.

Dieser lautet auszugsweise wie folgt:

§ 11. (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.Paragraph 11, (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.

(2) Über schriftlichen oder niederschriftlichen Antrag der Partei ist die Entscheidung gemäß Abs. 1 auch schriftlich auszufertigen; hiebei sind außer der getroffenen Entscheidung die maßgeblichen Gesetzesbestimmungen anzuführen; einer weiteren Begründung bedarf es nicht.(2) Über schriftlichen oder niederschriftlichen Antrag der Partei ist die Entscheidung gemäß Absatz eins, auch schriftlich auszufertigen; hiebei sind außer der getroffenen Entscheidung die maßgeblichen Gesetzesbestimmungen anzuführen; einer weiteren Begründung bedarf es nicht.

…"

Der Verwaltungsgerichtshof hat zur inhaltsgleichen Bestimmung des § 69 Fremdengesetz 1992 (vgl. den Beschluss vom 20. Oktober 1998, 97/21/0270) und des § 93 Fremdengesetz 1997 (vgl. den Beschluss vom 11. Dezember 2003, 2003/21/0092) ausgesprochen, dass, auch wenn in den genannten Bestimmungen von "Entscheidung" und nicht von "Bescheid" die Rede ist, es doch keinem Zweifel unterliege, dass Entscheidungen der Vertretungsbehörden in den diesbezüglichen Verfahren als Bescheide im Sinn des Art. 130 Abs. 1 lit. a B-VG zu erlassen sind. Wesentliche Kriterien für das Vorliegen eines Bescheides im Sinn dieser Bestimmung sind jedenfalls die Bezeichnung der Behörde, der der Bescheid zuzurechnen ist, und der hoheitsrechtliche, rechtsverbindliche (normative) Inhalt. Es muss die klare Absicht der Behörde zum Ausdruck kommen, rechtsverbindlich über die betreffende Angelegenheit abzusprechen, insbesondere einen Antrag abschließend zu erledigen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 58 Rz 6).Der Verwaltungsgerichtshof hat zur inhaltsgleichen Bestimmung des Paragraph 69, Fremdengesetz 1992 vergleiche , den Beschluss vom 20. Oktober 1998, 97/21/0270) und des Paragraph 93, Fremdengesetz 1997 vergleiche , den Beschluss vom 11. Dezember 2003, 2003/21/0092) ausgesprochen, dass, auch wenn in den genannten Bestimmungen von "Entscheidung" und nicht von "Bescheid" die Rede ist, es doch keinem Zweifel unterliege, dass Entscheidungen der Vertretungsbehörden in den diesbezüglichen Verfahren als Bescheide im Sinn des Artikel 130, Absatz eins, Litera a, B-VG zu erlassen sind. Wesentliche Kriterien für das Vorliegen eines Bescheides im Sinn dieser Bestimmung sind jedenfalls die Bezeichnung der Behörde, der der Bescheid zuzurechnen ist, und der hoheitsrechtliche, rechtsverbindliche (normative) Inhalt. Es muss die klare Absicht der Behörde zum Ausdruck kommen, rechtsverbindlich über die betreffende Angelegenheit abzusprechen, insbesondere einen Antrag abschließend zu erledigen vergleiche , Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 58, Rz 6).

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin kann im vorliegenden Fall von einer endgültigen rechtsverbindlichen Erledigung durch die belangte Behörde keine Rede sein, hat diese doch ausdrücklich dargetan, dass der Beschwerdeführerin "vor einer endgültigen Entscheidung ... hiermit die Möglichkeit gegeben [wird], innerhalb von 2 Wochen nach Erhalt dieses Schreibens eine abschließende Stellungnahme ... einzubringen". Somit ist klar ersichtlich, dass eine endgültige Entscheidung erst ergehen wird. Ob die in der Beschwerde geäußerte Vermutung, dass die endgültige Entscheidung in einer Antragsabweisung bestehen wird, richtig ist, kann dahinstehen, weil jedenfalls erst diese verbindliche und endgültige Entscheidung einen anfechtbaren Bescheid bildet.

Da diese Mitteilung somit keinen Bescheid im Sinn des Art. 130 Abs. 1 lit. a B-VG darstellt, war die Beschwerde wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.Da diese Mitteilung somit keinen Bescheid im Sinn des Artikel 130, Absatz eins, Litera a, B-VG darstellt, war die Beschwerde wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG zurückzuweisen.

Ein Kostenzuspruch hatte in einer Konstellation wie der vorliegenden zu unterbleiben (vgl. auch dazu den hg. Beschluss vom 11. Dezember 2003, 2003/21/0092).Ein Kostenzuspruch hatte in einer Konstellation wie der vorliegenden zu unterbleiben vergleiche , auch dazu den hg. Beschluss vom 11. Dezember 2003, 2003/21/0092).

Wien, am 10. Dezember 2008

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Belehrungen Mitteilungen Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff Allgemein Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Mitteilungen und Rechtsbelehrungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008220565.X00

Im RIS seit

17.03.2009

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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