TE Vwgh Erkenntnis 2008/12/10 2008/22/0002

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Veröffentlicht am 10.12.2008
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

FrG 1997;
NAG 2005 §19 Abs1;
NAG 2005 §21 Abs1;
NAG 2005 §81;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2007/21/0430 E 27. Mai 2010

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl sowie die Hofräte Dr. Robl, Mag. Eder, die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des M J A, vertreten durch Mag. Robert Bitsche, Rechtsanwalt in 1050 Wien, Nikolsdorfergasse 7-11/2, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 5. Juni 2007, Zl. 148.513/2- III/4/06, betreffend Aufenthaltstitel, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies der Bundesminister für Inneres (die belangte Behörde) einen Antrag des Beschwerdeführers, eines Staatsangehörigen von Bangladesch, vom 31. März 2005 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 19 Abs. 1 und § 21 Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab.Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies der Bundesminister für Inneres (die belangte Behörde) einen Antrag des Beschwerdeführers, eines Staatsangehörigen von Bangladesch, vom 31. März 2005 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 19, Absatz eins und Paragraph 21, Absatz eins, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab.

Die belangte Behörde legte ihrer Entscheidung die Feststellungen zugrunde, dass der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag am 31. März 2005 durch seinen Bruder beim Amt der Wiener Landesregierung gestellt habe. Der Antrag sei somit im Inland eingebracht worden. Der Beschwerdeführer sei noch nie im Besitz eines Aufenthaltstitels für die Republik Österreich gewesen.

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde - nach Wiedergabe der Bestimmungen der §§ 82 Abs. 1, 81 Abs. 1, 19 Abs. 1 sowie 21 Abs. 1 und 2 NAG - im Wesentlichen aus, dass das vorliegende Verfahren gemäß § 81 Abs. 1 NAG nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu Ende zu führen sei.In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde - nach Wiedergabe der Bestimmungen der Paragraphen 82, Absatz eins, 81, Absatz eins, 19, Absatz eins, sowie 21 Absatz eins und 2 NAG - im Wesentlichen aus, dass das vorliegende Verfahren gemäß Paragraph 81, Absatz eins, NAG nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu Ende zu führen sei.

Der Beschwerdeführer habe entgegen der Bestimmung des § 19 Abs. 1 NAG seinen Antrag am 31. März 2005 durch Einbringung durch seinen Bruder und nicht - wie zwingend erforderlich sei - persönlich bei der Behörde gestellt. Da dieser Antrag als Erstantrag zu werten sei, hätte ihn der Beschwerdeführer gemäß § 21 Abs. 1 NAG vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einbringen und die Entscheidung im Ausland abwarten müssen, weil er keine der für die Inlandsantragstellung genannten Voraussetzungen gemäß § 21 Abs. 2 NAG erfülle.Der Beschwerdeführer habe entgegen der Bestimmung des Paragraph 19, Absatz eins, NAG seinen Antrag am 31. März 2005 durch Einbringung durch seinen Bruder und nicht - wie zwingend erforderlich sei - persönlich bei der Behörde gestellt. Da dieser Antrag als Erstantrag zu werten sei, hätte ihn der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 21, Absatz eins, NAG vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einbringen und die Entscheidung im Ausland abwarten müssen, weil er keine der für die Inlandsantragstellung genannten Voraussetzungen gemäß Paragraph 21, Absatz 2, NAG erfülle.

Besonders berücksichtigungswürdige humanitäre Gründe gemäß § 72 Abs. 1 NAG lägen nicht vor, weshalb die Inlandsantragstellung auch nicht gemäß § 74 NAG zugelassen werde. Aus der Richtlinie 2004/38/EG könne der Beschwerdeführer mangels Vorliegens der dort festgelegten Voraussetzungen keine Ansprüche ableiten.Besonders berücksichtigungswürdige humanitäre Gründe gemäß Paragraph 72, Absatz eins, NAG lägen nicht vor, weshalb die Inlandsantragstellung auch nicht gemäß Paragraph 74, NAG zugelassen werde. Aus der Richtlinie 2004/38/EG könne der Beschwerdeführer mangels Vorliegens der dort festgelegten Voraussetzungen keine Ansprüche ableiten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde erwogen hat:

Die Beschwerde bestreitet nicht, dass der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag durch seinen Bruder (und daher nicht persönlich) beim Landeshauptmann von Wien gestellt hat.

Sie bringt dazu vor, dass dies nach dem (bis zum 31. Dezember 2005 in Geltung gestandenen) Fremdengesetz 1997 (FrG) zulässig gewesen sei, sich der Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt nicht in Österreich aufgehalten und das Verfahren im Ausland abgewartet habe.

Bereits dieses Vorbringen führt die Beschwerde zum Erfolg:

Die belangte Behörde stützte ihre Entscheidung einerseits auf § 21 Abs. 1 NAG, wonach Erstanträge vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen sind und die Entscheidung im Ausland abzuwarten ist. Der angefochtene Bescheid enthält allerdings gar keine Feststellungen dahingehend, dass sich der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Antragstellung oder während des daran anschließenden Verfahrens im Bundesgebiet aufgehalten hätte.Die belangte Behörde stützte ihre Entscheidung einerseits auf Paragraph 21, Absatz eins, NAG, wonach Erstanträge vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen sind und die Entscheidung im Ausland abzuwarten ist. Der angefochtene Bescheid enthält allerdings gar keine Feststellungen dahingehend, dass sich der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Antragstellung oder während des daran anschließenden Verfahrens im Bundesgebiet aufgehalten hätte.

Die belangte Behörde begründete ihre Auffassung, dass eine unzulässige Inlandsantragstellung vorliege, letztlich damit, dass der gegenständliche Antrag durch den Bruder des Beschwerdeführers im Inland überreicht worden sei, und stützt ihre Entscheidung in diesem Zusammenhang auch auf § 19 Abs. 1 NAG.Die belangte Behörde begründete ihre Auffassung, dass eine unzulässige Inlandsantragstellung vorliege, letztlich damit, dass der gegenständliche Antrag durch den Bruder des Beschwerdeführers im Inland überreicht worden sei, und stützt ihre Entscheidung in diesem Zusammenhang auch auf Paragraph 19, Absatz eins, NAG.

Nach dieser Bestimmung sind Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels persönlich bei der Behörde zu stellen; soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.

Dem im Zeitpunkt der Antragstellung am 31. März 2005 geltenden FrG war das Erfordernis der persönlichen Antragstellung fremd. Eine solche Verpflichtung wurde erst durch § 19 Abs. 1 NAG als eine vom AVG abweichende Verfahrensbestimmung eingeführt.Dem im Zeitpunkt der Antragstellung am 31. März 2005 geltenden FrG war das Erfordernis der persönlichen Antragstellung fremd. Eine solche Verpflichtung wurde erst durch Paragraph 19, Absatz eins, NAG als eine vom AVG abweichende Verfahrensbestimmung eingeführt.

§ 81 Abs. 1 NAG sieht vor, dass Verfahren auf Erteilung von Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen, die bei In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes (am 1. Jänner 2006) anhängig sind, nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu Ende zu führen sind. Nach den Erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zu dieser Bestimmung dürfen aber von der nunmehr zuständigen Behörde jedenfalls "zusätzliche Formalvoraussetzungen, deren Erfüllung im Fall eines Antrages nach den Bestimmungen des NAG erforderlich wäre, die aber zum Zeitpunkt der Einbringung des Antrages nach den Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 für dessen Gültigkeit nicht vorgesehen waren, nicht zu Ungunsten des Antragstellers zu einer Zurückweisung seines Antrages aus diesen formalen Gründen führen" (zitiert nach Bichl/Schmid/Szymanski, Das neue Recht der Arbeitsmigration 564). Paragraph 81, Absatz eins, NAG sieht vor, dass Verfahren auf Erteilung von Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen, die bei In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes (am 1. Jänner 2006) anhängig sind, nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu Ende zu führen sind. Nach den Erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zu dieser Bestimmung dürfen aber von der nunmehr zuständigen Behörde jedenfalls "zusätzliche Formalvoraussetzungen, deren Erfüllung im Fall eines Antrages nach den Bestimmungen des NAG erforderlich wäre, die aber zum Zeitpunkt der Einbringung des Antrages nach den Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 für dessen Gültigkeit nicht vorgesehen waren, nicht zu Ungunsten des Antragstellers zu einer Zurückweisung seines Antrages aus diesen formalen Gründen führen" (zitiert nach Bichl/Schmid/Szymanski, Das neue Recht der Arbeitsmigration 564).

Daraus folgt, dass der Mangel des Formalerfordernisses gemäß § 19 Abs. 1 erster Satz NAG im Fall eines vor In-Kraft-Treten des NAG gestellten Antrages nicht zu dessen Zurückweisung führen darf (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 24. Oktober 2007, 2007/21/0040, sowie vom 14. Oktober 2008, 2008/22/0118 und 2008/22/0790).Daraus folgt, dass der Mangel des Formalerfordernisses gemäß Paragraph 19, Absatz eins, erster Satz NAG im Fall eines vor In-Kraft-Treten des NAG gestellten Antrages nicht zu dessen Zurückweisung führen darf vergleiche , die hg. Erkenntnisse vom 24. Oktober 2007, 2007/21/0040, sowie vom 14. Oktober 2008, 2008/22/0118 und 2008/22/0790).

Die belangte Behörde durfte ihre abweisende Entscheidung daher weder - in Hinblick auf die insofern unterlassenen Feststellungen - auf § 21 Abs. 1 NAG noch - aus den dargelegten Gründen - auf § 19 Abs. 1 NAG stützen.Die belangte Behörde durfte ihre abweisende Entscheidung daher weder - in Hinblick auf die insofern unterlassenen Feststellungen - auf Paragraph 21, Absatz eins, NAG noch - aus den dargelegten Gründen - auf Paragraph 19, Absatz eins, NAG stützen.

Der angefochtene Bescheid war somit wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.Der angefochtene Bescheid war somit wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil im Fall der Abtretung einer Beschwerde gemäß § 144 Abs. 3 B-VG dem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren obsiegenden Beschwerdeführer kein Ersatz der Gebühren gebührt, die er im vorangegangenen Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof entrichten musste (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. November 2001, 99/03/0003).Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 2003,. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil im Fall der Abtretung einer Beschwerde gemäß Paragraph 144, Absatz 3, B-VG dem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren obsiegenden Beschwerdeführer kein Ersatz der Gebühren gebührt, die er im vorangegangenen Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof entrichten musste vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 14. November 2001, 99/03/0003).

Wien, am 10. Dezember 2008

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Besondere Rechtsgebiete Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008220002.X00

Im RIS seit

21.01.2009

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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