TE Vwgh Erkenntnis 2008/12/12 2008/12/0160

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Veröffentlicht am 12.12.2008
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Index

L50002 Pflichtschule allgemeinbildend Kärnten;
L50152 Schulzeit Kärnten;
L50502 Schulbau Schulerhaltung Kärnten;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
64/03 Landeslehrer;

Norm

LDG 1984 §19 Abs2;
LDG 1984 §25 Z4;
SchulG Krnt 2000 §47;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. LDG 1984 § 19 heute
  2. LDG 1984 § 19 gültig ab 01.09.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  3. LDG 1984 § 19 gültig von 01.09.2019 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  4. LDG 1984 § 19 gültig von 01.09.2018 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. LDG 1984 § 19 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2013
  6. LDG 1984 § 19 gültig von 15.06.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/2012
  7. LDG 1984 § 19 gültig von 01.09.2008 bis 14.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2007
  8. LDG 1984 § 19 gültig von 01.09.2006 bis 31.08.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 165/2005
  9. LDG 1984 § 19 gültig von 01.09.2005 bis 27.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2001
  10. LDG 1984 § 19 gültig von 01.09.2001 bis 31.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2001
  11. LDG 1984 § 19 gültig von 01.09.1999 bis 31.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/1999
  12. LDG 1984 § 19 gültig von 01.09.1997 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 772/1996
  13. LDG 1984 § 19 gültig von 01.09.1993 bis 31.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 519/1993
  14. LDG 1984 § 19 gültig von 01.09.1984 bis 31.08.1993
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde der J F in V, vertreten durch Mag. Helmut Holzer, Mag. Wolfgang Kofler und Mag. Klaus Mikosch, Rechtsanwälte in 9020 Klagenfurt, Bahnhofstraße 51/DG, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 30. Mai 2008, Zl. -6- SchA-69290/27-2008, betreffend Enthebung von der Funktion als Schulleiterin und Versetzung (§§ 19 und 25 LDG 1984), zu Recht erkannt: Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde der J F in römisch fünf, vertreten durch Mag. Helmut Holzer, Mag. Wolfgang Kofler und Mag. Klaus Mikosch, Rechtsanwälte in 9020 Klagenfurt, Bahnhofstraße 51/DG, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 30. Mai 2008, Zl. -6- SchA-69290/27-2008, betreffend Enthebung von der Funktion als Schulleiterin und Versetzung (Paragraphen 19, und 25 LDG 1984), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Kärnten hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.211,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin stand zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides als Volksschuldirektorin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Kärnten. Ihre Dienststelle war die Volksschule 2 in V (im weiterer Folge: Volksschule 2). Die Beschwerdeführerin stand zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides als Volksschuldirektorin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Kärnten. Ihre Dienststelle war die Volksschule 2 in römisch fünf (im weiterer Folge: Volksschule 2).

Die Volksschule 2 ist aus einer Teilung der Volksschule V hervorgegangen. An der Volksschule V wurde der Unterricht gemäß dem Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten bereits zu Beginn des Schuljahres 1958/59 zweisprachig erteilt. Zur Teilung der Volksschule V in die zweisprachig geführte Volksschule 1 und in die Volksschule 2 kam es im Jahre 1971. Die Volksschule 2 ist aus einer Teilung der Volksschule römisch fünf hervorgegangen. An der Volksschule römisch fünf wurde der Unterricht gemäß dem Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten bereits zu Beginn des Schuljahres 1958/59 zweisprachig erteilt. Zur Teilung der Volksschule römisch fünf in die zweisprachig geführte Volksschule 1 und in die Volksschule 2 kam es im Jahre 1971.

Mit Antrag vom 19. Juni 2006 begehrte die Marktgemeinde V die Organisationsform der Volksschulen 1 und 2 "durch Zusammenlegen der beiden Volksschulen in eine Volksschule" ab dem Beginn des Schuljahres 2006/07 zu ändern. Der Bedarf für "eine Struktur von zwei Volksschulen" sei auf Grund abnehmender Schülerzahlen nicht mehr gegeben. Mit Antrag vom 19. Juni 2006 begehrte die Marktgemeinde römisch fünf die Organisationsform der Volksschulen 1 und 2 "durch Zusammenlegen der beiden Volksschulen in eine Volksschule" ab dem Beginn des Schuljahres 2006/07 zu ändern. Der Bedarf für "eine Struktur von zwei Volksschulen" sei auf Grund abnehmender Schülerzahlen nicht mehr gegeben.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 27. Juni 2006 wurde die "in der Vergangenheit stattgefundene Teilung der Volksschule 1 und Volksschule 2" mit Wirkung vom 1. September 2006 widerrufen; gleichzeitig wurde der Marktgemeinde V als gesetzlichem Schulerhalter der beiden Volksschulen aufgetragen, diese "zusammenzulegen und als eine Volksschule weiterzuführen". Begründend führte die belangte Behörde aus, dass für das kommende Schuljahr 2006/07 in beiden Volksschulen insgesamt nicht mehr als 157 Schulkinder gemeldet seien. Davon entfielen auf die zweisprachige Volksschule 1 105 Schüler und auf die Volksschule 2 52 Schüler, wovon 8 Schüler in einer Sonderschulklasse unterrichtet würden. Diese Zahl liege deutlich unter jener von 300 Schülern, die eine Teilung in zwei Schulen am selben Standort rechtfertigen würde. Was die weitere Entwicklung der Schülerzahlen betreffe, sei davon auszugehen, dass auch in Zukunft die Voraussetzung für die Teilung der beiden Schulen voraussichtlich dauernd nicht mehr gegeben sei. Die zweisprachig geführte Volksschule 1 sei vom Widerruf der Teilung nicht betroffen, zumal die neue Volksschule als zweisprachige Volksschule mit angeschlossener Sonderschulklasse weitergeführt werde. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 27. Juni 2006 wurde die "in der Vergangenheit stattgefundene Teilung der Volksschule 1 und Volksschule 2" mit Wirkung vom 1. September 2006 widerrufen; gleichzeitig wurde der Marktgemeinde römisch fünf als gesetzlichem Schulerhalter der beiden Volksschulen aufgetragen, diese "zusammenzulegen und als eine Volksschule weiterzuführen". Begründend führte die belangte Behörde aus, dass für das kommende Schuljahr 2006/07 in beiden Volksschulen insgesamt nicht mehr als 157 Schulkinder gemeldet seien. Davon entfielen auf die zweisprachige Volksschule 1 105 Schüler und auf die Volksschule 2 52 Schüler, wovon 8 Schüler in einer Sonderschulklasse unterrichtet würden. Diese Zahl liege deutlich unter jener von 300 Schülern, die eine Teilung in zwei Schulen am selben Standort rechtfertigen würde. Was die weitere Entwicklung der Schülerzahlen betreffe, sei davon auszugehen, dass auch in Zukunft die Voraussetzung für die Teilung der beiden Schulen voraussichtlich dauernd nicht mehr gegeben sei. Die zweisprachig geführte Volksschule 1 sei vom Widerruf der Teilung nicht betroffen, zumal die neue Volksschule als zweisprachige Volksschule mit angeschlossener Sonderschulklasse weitergeführt werde.

Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

Mit Bescheid vom 12. Juli 2006 enthob die belangte Behörde die Beschwerdeführerin unter Berufung auf § 25 Z 4 LDG 1984 von ihrer Funktion als Schulleiterin "der mit Ende des Schuljahres 2005/2006 aufgelassenen Volksschule 2". Mit Bescheid vom 12. Juli 2006 enthob die belangte Behörde die Beschwerdeführerin unter Berufung auf Paragraph 25, Ziffer 4, LDG 1984 von ihrer Funktion als Schulleiterin "der mit Ende des Schuljahres 2005 aus 2006, aufgelassenen Volksschule 2".

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, welche zur hg. Zl. 2006/12/0161 protokolliert wurde.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 4. September 2006 wurde der Bescheid vom 12. Juli 2006 gemäß § 68 Abs. 2 AVG von Amts wegen behoben, da "die Wahrung des Parteiengehörs bedauerlicherweise unterblieben" sei. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 4. September 2006 wurde der Bescheid vom 12. Juli 2006 gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG von Amts wegen behoben, da "die Wahrung des Parteiengehörs bedauerlicherweise unterblieben" sei.

Mit hg. Beschluss vom 20. Dezember 2006 wurde die Beschwerde als gegenstandslos erklärt und das verwaltungsgerichtliche Verfahren nach Anhörung der Beschwerdeführerin gemäß § 33 Abs. 1 VwGG eingestellt. Mit hg. Beschluss vom 20. Dezember 2006 wurde die Beschwerde als gegenstandslos erklärt und das verwaltungsgerichtliche Verfahren nach Anhörung der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG eingestellt.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid enthob die belangte Behörde die Beschwerdeführerin unter Berufung auf § 25 Z 4 LDG 1984 von ihrer Funktion als Schulleiterin der Volksschule 2 und wies sie zugleich gemäß § 19 Abs. 2 LDG 1984 als Landeslehrer der (nach Widerruf der Teilung weitergeführten) einheitlichen Volksschule V zur Dienstleistung zu. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid enthob die belangte Behörde die Beschwerdeführerin unter Berufung auf Paragraph 25, Ziffer 4, LDG 1984 von ihrer Funktion als Schulleiterin der Volksschule 2 und wies sie zugleich gemäß Paragraph 19, Absatz 2, LDG 1984 als Landeslehrer der (nach Widerruf der Teilung weitergeführten) einheitlichen Volksschule römisch fünf zur Dienstleistung zu.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Teilung der ehemaligen Volksschule V in die zweisprachige Volksschule 1 und die Volksschule 2 mit Bescheid der belangten Behörde vom 27. Juni 2006 rechtskräftig widerrufen worden sei und es seit dem 1. September 2006 am Schulstandort V nur mehr eine Volksschule gebe. Dies habe zur Folge, dass auch die schulfeste Leiterstelle der Volksschule 2 weggefallen sei. Die schulfeste Leiterstelle der zweisprachigen Volksschule 1 bzw. der nunmehrigen zweisprachigen Volksschule sei bereits mit einer auf unbestimmte Zeit ernannten Leiterin besetzt. Die Beschwerdeführerin sei mit Schreiben der belangten Behörde vom 16. Jänner 2008 von der geplanten Vorgehensweise in Kenntnis gesetzt und aufgefordert worden, gegebenenfalls dazu Stellung zu nehmen. Eine entsprechende Stellungnahme der Beschwerdeführerin sei jedoch trotz mehrmaliger Fristerstreckung verspätet erst am 6. Mai 2008 bei der belangten Behörde eingelangt. Dennoch werde - so führt die belangte Behörde in ihrer Begründung weiter aus - auf die in der Stellungnahme vorgebrachten Argumente eingegangen. Zu dem in der Stellungnahme vorgebrachten Einwand, dass der Bescheid vom 27. Juni 2006 nur von einem Widerruf der Teilung und nicht von einer Auflassung der Volksschule 2 spreche und aus diesem Grund auch von der Auflassung einer Planstelle keine Rede sein könne, sei festzuhalten, dass es infolge eines Widerrufes einer Schulteilung genauso wie bei der Auflassung einer Schule zur Auflassung einer Planstelle komme. Durch den Widerruf der Teilung würden zwei bisher selbständig geführte Volksschulen ihrer Selbständigkeit entkleidet und wieder zu einer einheitlichen Schule zusammengefasst. Die als zweisprachige Volksschule geführte Volksschule 1 könne gemäß den gesetzlichen Bestimmungen vom Widerruf der Teilung nicht betroffen sein. Es sei daher von der Auflassung der Volksschule 2 sowie von einer Auflassung der Planstelle der Leiterin dieser Volksschule auszugehen. Es liege hier eine Auflassung einer Planstelle im Sinne des § 25 Z 4 LDG 1984 vor, welche eine Versetzung gemäß § 19 Abs. 2 LDG 1984 rechtfertige. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Teilung der ehemaligen Volksschule römisch fünf in die zweisprachige Volksschule 1 und die Volksschule 2 mit Bescheid der belangten Behörde vom 27. Juni 2006 rechtskräftig widerrufen worden sei und es seit dem 1. September 2006 am Schulstandort römisch fünf nur mehr eine Volksschule gebe. Dies habe zur Folge, dass auch die schulfeste Leiterstelle der Volksschule 2 weggefallen sei. Die schulfeste Leiterstelle der zweisprachigen Volksschule 1 bzw. der nunmehrigen zweisprachigen Volksschule sei bereits mit einer auf unbestimmte Zeit ernannten Leiterin besetzt. Die Beschwerdeführerin sei mit Schreiben der belangten Behörde vom 16. Jänner 2008 von der geplanten Vorgehensweise in Kenntnis gesetzt und aufgefordert worden, gegebenenfalls dazu Stellung zu nehmen. Eine entsprechende Stellungnahme der Beschwerdeführerin sei jedoch trotz mehrmaliger Fristerstreckung verspätet erst am 6. Mai 2008 bei der belangten Behörde eingelangt. Dennoch werde - so führt die belangte Behörde in ihrer Begründung weiter aus - auf die in der Stellungnahme vorgebrachten Argumente eingegangen. Zu dem in der Stellungnahme vorgebrachten Einwand, dass der Bescheid vom 27. Juni 2006 nur von einem Widerruf der Teilung und nicht von einer Auflassung der Volksschule 2 spreche und aus diesem Grund auch von der Auflassung einer Planstelle keine Rede sein könne, sei festzuhalten, dass es infolge eines Widerrufes einer Schulteilung genauso wie bei der Auflassung einer Schule zur Auflassung einer Planstelle komme. Durch den Widerruf der Teilung würden zwei bisher selbständig geführte Volksschulen ihrer Selbständigkeit entkleidet und wieder zu einer einheitlichen Schule zusammengefasst. Die als zweisprachige Volksschule geführte Volksschule 1 könne gemäß den gesetzlichen Bestimmungen vom Widerruf der Teilung nicht betroffen sein. Es sei daher von der Auflassung der Volksschule 2 sowie von einer Auflassung der Planstelle der Leiterin dieser Volksschule auszugehen. Es liege hier eine Auflassung einer Planstelle im Sinne des Paragraph 25, Ziffer 4, LDG 1984 vor, welche eine Versetzung gemäß Paragraph 19, Absatz 2, LDG 1984 rechtfertige.

Zum Einwand der Beschwerdeführerin, dass die Schulleitung der nunmehrigen Volksschule auszuschreiben gewesen wäre, sei festzustellen, dass die Schulleitung der vormaligen Volksschule 1 bzw. der nunmehrigen Volksschule bereits mit einer auf unbestimmte Zeit ernannten Volksschuldirektorin - der Leiterin der vormaligen zweisprachigen Volksschule 1 - besetzt sei. Diese Stelle sei somit nie frei geworden, weshalb auch die im Verordnungsblatt des Landesschulrates für Kärnten vom 27. November 2007 vorgenommene Ausschreibung rechtswidrig und zu widerrufen gewesen wäre. Der Zentralausschuss der Personalvertretung sei über die geplante Abberufung der Beschwerdeführerin informiert und darauf hingewiesen worden, dass zu Beginn des kommenden Jahres auf Grund der Inanspruchnahme "einer Pensionierung wegen langer Dienstzeit" mehrere Leiterstellen zu besetzen seien. Die Beschwerdeführerin habe als ehemalige Schulleiterin die Möglichkeit, sich für die in absehbarer Zeit frei werdenden Leiterstellen zu bewerben.

In ihrer an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der vorliegende Beschwerdefall gleicht in den für seine Entscheidung wesentlichen Gesichtspunkten - sowohl hinsichtlich des Sachverhaltes als auch hinsichtlich der zu beantwortenden Rechtsfragen - jenem, der dem hg. Erkenntnis vom 28. März 2008, Zl. 2005/12/0062, zu Grunde lag.

Der Verwaltungsgerichtshof übersieht dabei nicht die Besonderheit des vorliegenden Beschwerdefalles:

Nach § 47 des Kärntner Schulgesetzes - K-SchG ist die Teilung von Volksschulen zu widerrufen, wenn die Mindestschülerzahl, die Voraussetzung für die Teilung war, voraussichtlich dauernd nicht mehr gegeben ist. Dies gilt jedoch nach § 47 K-SchG letzter Satz nicht, wenn von diesem Widerruf eine zweisprachig geführte Schule betroffen wäre. Nach Paragraph 47, des Kärntner Schulgesetzes - K-SchG ist die Teilung von Volksschulen zu widerrufen, wenn die Mindestschülerzahl, die Voraussetzung für die Teilung war, voraussichtlich dauernd nicht mehr gegeben ist. Dies gilt jedoch nach Paragraph 47, K-SchG letzter Satz nicht, wenn von diesem Widerruf eine zweisprachig geführte Schule betroffen wäre.

Die belangte Behörde vermeint in der Begründung ihres rechtskräftigen Bescheides vom 27. Juni 2006, dass die vormals zweisprachig geführte Volksschule 1 vom Widerruf der Teilung nicht betroffen sei, da die Volksschule nach dem Widerruf der Teilung als zweisprachige Volksschule mit angeschlossener Sonderschulklasse weitergeführt werde.

Im gegenständlichen Bescheidprüfungsverfahren kann dahinstehen, ob diese Ansicht der belangten Behörde der Rechtslage entspricht, ist doch die Rechtmäßigkeit dieses bereits rechtskräftigen schulorganisationsrechtlichen Bescheides nicht mehr zu überprüfen. Jedenfalls werden durch den allein maßgeblichen unmissverständlichen Spruch dieses rechtskräftigen Bescheides der belangten Behörde vom 27. Juni 2006 die aus der Teilung hervorgegangenen selbstständigen Schulen zu einer einheitlichen Schule zusammengefasst und gehen daher in dieser einheitlichen Schule auf. Bei der Prüfung des angefochtenen Versetzungsbescheides ist somit - wie schon im bereits zitierten Erkenntnis vom 28. März 2008 ausgeführt - von dieser rechtskräftigen Erledigung und den damit bewirkten organisatorischen Folgen auszugehen. Dazu genügt es gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf die Punkte II. 4. bis II. 6. der Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses zu verweisen. Im gegenständlichen Bescheidprüfungsverfahren kann dahinstehen, ob diese Ansicht der belangten Behörde der Rechtslage entspricht, ist doch die Rechtmäßigkeit dieses bereits rechtskräftigen schulorganisationsrechtlichen Bescheides nicht mehr zu überprüfen. Jedenfalls werden durch den allein maßgeblichen unmissverständlichen Spruch dieses rechtskräftigen Bescheides der belangten Behörde vom 27. Juni 2006 die aus der Teilung hervorgegangenen selbstständigen Schulen zu einer einheitlichen Schule zusammengefasst und gehen daher in dieser einheitlichen Schule auf. Bei der Prüfung des angefochtenen Versetzungsbescheides ist somit - wie schon im bereits zitierten Erkenntnis vom 28. März 2008 ausgeführt - von dieser rechtskräftigen Erledigung und den damit bewirkten organisatorischen Folgen auszugehen. Dazu genügt es gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG auf die Punkte römisch zwei. 4. bis römisch zwei. 6. der Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses zu verweisen.

Aus den dort genannten Gründen war auch der hier angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. Aus den dort genannten Gründen war auch der hier angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Dies war in einem nach § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat zu entscheiden. Dies war in einem nach Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat zu entscheiden.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 333.

Wien, am 12. Dezember 2008

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008120160.X00

Im RIS seit

21.01.2009

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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