TE Vwgh Beschluss 2008/12/15 2005/10/0167

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Veröffentlicht am 15.12.2008
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
72/01 Hochschulorganisation;

Norm

B-VG Art131 Abs1 Z1;
UniversitätsG 2002 §103 Abs1;
UniversitätsG 2002 §103 Abs4;
UniversitätsG 2002 §103 Abs5;
UniversitätsG 2002 §103 Abs6;
UniversitätsG 2002 §103 Abs7;
UniversitätsG 2002 §103 Abs8;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
  1. B-VG Art. 131 heute
  2. B-VG Art. 131 gültig ab 27.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 131 gültig von 01.02.2019 bis 26.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  4. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 131 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2002
  9. B-VG Art. 131 gültig von 04.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/1999
  10. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1998 bis 03.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 131 gültig von 28.04.1975 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1975
  13. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1975 bis 27.04.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  14. B-VG Art. 131 gültig von 18.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  15. B-VG Art. 131 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  16. B-VG Art. 131 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  17. B-VG Art. 131 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Köhler, Dr. Rigler und Dr. Schick als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Petritz, in der Beschwerdesache des Dr. WV in Wien, vertreten durch Dr. Christian Preschitz, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Mariahilfer Straße 95/2/38, gegen den Bescheid des Rektorats der Universität Wien vom 10. August 2005, Zl. Zl/Habil 02/24/2003/04, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Verleihung der Lehrbefugnis, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Universität Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Schreiben vom 30. März 2004 beantragte der Beschwerdeführer die Verleihung der Lehrbefugnis für das Fach "Experimentelle Rechtswissenschaft".

Nach Durchführung eines umfangreichen Ermittlungsverfahrens und Einholung diverser Stellungnahmen sowie eines Gutachtens eines an einer deutschen Universität tätigen Universitätsprofessors (Lehrstuhl für Rechtsphilosophie, Staats- und Verwaltungsrecht), Prof. D., wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers zurück.

Die belangte Behörde führte aus, dass sie den Dekan der Rechtswissenschaftlichen Fakultät um Mitteilung ersucht habe, ob es sich bei dem vom Beschwerdeführer beantragten Fach um ein ganzes wissenschaftliches Fach handle. Der Dekan der Rechtswissenschaftlichen Fakultät habe mit Schreiben vom 23. April 2004 mitgeteilt, dass kein Anhaltspunkt dafür zu sehen wäre, dass das gegenständliche Habilitationsfach ein ganzes wissenschaftliches Fach darstelle.

Prof. D. sei in seinem Gutachten ebenso zu dem Ergebnis gelangt, dass es sich bei dem gegenständlichen Habilitationsfach nicht um ein selbstständiges wissenschaftliches Fach handle.

Im Fall der vom Beschwerdeführer betriebenen "Experimentellen Rechtswissenschaft" fehle jeglicher objektivierbare Beleg für eine erfolgreich abgeschlossene Entwicklung dieses Themenbereichs zu einem eigenständigen wissenschaftlichen Fach. Auch die vom Beschwerdeführer behauptete Abspaltung von der etablierten Rechtswissenschaft sei nicht gleichbedeutend mit der Bildung eines eigenen wissenschaftlichen Fachs im Rahmen der Wissenschaftssystematik beziehungsweise der "scientific community".

Aus den derzeit auf der Basis des Universitätsgesetzes 2002 geltenden Curricula, Organisations- und Entwicklungsplänen der österreichischen Universitäten ergebe sich kein Hinweis auf eine tatsächlich eingetretene Verselbstständigung des vom Beschwerdeführer angestrebten Bereichs als eigenes Fach innerhalb der Wissenschaften. Auch an ausländischen Universitäten sei keine nachhaltige Entwicklung eingetreten, die die Auffassung des Beschwerdeführers stützen könnte.

Es sei daher die Auffassung von Prof. D. überzeugend, der zu dem Ergebnis gekommen sei, dass "Experimentelle Rechtswissenschaft" kein ganzes wissenschaftliches Fach darstelle, weil einzelne zu diesem Gebiet publizierte Beiträge (noch) ganz in anderen Teildisziplinen oder gewissen Publikationsclustern wie solchen zur Wirkungsforschung aufgegangen wären und es weder Zeitschriften oder Schriftenreihen noch Curricula geben würde, in denen ein selbstständiges Fach namens "Experimentelle Rechtswissenschaft" auch nur andeutungsweise oder rudimentär erscheine.

Insoweit sei daher die von Prof. Dr. Frederik K. Beutel in dem zur Rechtstatsachenforschung verfassten Werk (in der Übersetzung mit dem Titel "Die Experimentelle Rechtswissenschaft, Möglichkeiten eines neuen Zweiges der Sozialwissenschaften") 1971 abgegebene Prognose nicht eingetroffen. Seither habe sich die "Experimentelle Rechtswissenschaft" - wie der Dekan der Rechtswissenschaftlichen Fakultät und Prof. D. ausführten - als eigenes wissenschaftliches Fach im Wissenschaftsbetrieb nicht etablieren können.

Auch der Entwicklungsplan der Universität Wien, der unter anderem die Forschungsschwerpunkte der Rechtswissenschaftlichen Fakultät bis 2010 festlege, enthalte keine Ansatzpunkte, wonach das gegenständliche Fach geeignet sei, ein ganzes wissenschaftliches Fach zu werden oder eine sinnvolle Ergänzung des bisherigen Wirkungsbereichs der Rechtswissenschaftlichen Fakultät zu sein.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragte.

Der Beschwerdeführer erstattete eine Replik.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 103 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002), BGBl. I Nr. 120/2002, lautet auszugsweise: Paragraph 103, des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, lautet auszugsweise:

"Habilitation

§ 103. (1) Das Rektorat hat das Recht, auf Antrag die Lehrbefugnis (venia docendi) für ein ganzes wissenschaftliches oder künstlerisches Fach zu erteilen. Die beantragte Lehrbefugnis muss in den Wirkungsbereich der Universität fallen oder diesen sinnvoll ergänzen. Mit der Erteilung der Lehrbefugnis ist das Recht verbunden, die wissenschaftliche oder künstlerische Lehre an dieser Universität mittels deren Einrichtungen frei auszuüben sowie wissenschaftliche oder künstlerische Arbeiten (§§ 81 bis 83, § 124) zu betreuen und zu beurteilen.Paragraph 103, (1) Das Rektorat hat das Recht, auf Antrag die Lehrbefugnis (venia docendi) für ein ganzes wissenschaftliches oder künstlerisches Fach zu erteilen. Die beantragte Lehrbefugnis muss in den Wirkungsbereich der Universität fallen oder diesen sinnvoll ergänzen. Mit der Erteilung der Lehrbefugnis ist das Recht verbunden, die wissenschaftliche oder künstlerische Lehre an dieser Universität mittels deren Einrichtungen frei auszuüben sowie wissenschaftliche oder künstlerische Arbeiten (Paragraphen 81, bis 83, Paragraph 124,) zu betreuen und zu beurteilen.

...

  1. (4)Absatz 4,Der Antrag auf Erteilung der Lehrbefugnis ist an das Rektorat zu richten. Dieses hat den Antrag, sofern er nicht mangels Zuständigkeit der Universität zurückzuweisen ist, an den Senat weiterzuleiten."

Nach § 103 Abs. 5 bis 8 UG 2002 ist auf Grund eines zulässigen Antrags auf Verleihung der Lehrbefugnis das dort vorgesehene Verfahren (mit Bestellung einer Habilitationskommission, Abgabe von Gutachten und Stellungnahmen und Entscheidung der Kommission) durchzuführen. Nach Paragraph 103, Absatz 5, bis 8 UG 2002 ist auf Grund eines zulässigen Antrags auf Verleihung der Lehrbefugnis das dort vorgesehene Verfahren (mit Bestellung einer Habilitationskommission, Abgabe von Gutachten und Stellungnahmen und Entscheidung der Kommission) durchzuführen.

Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem subjektiven Recht auf Anerkennung des Faches "Experimentelle Rechtswissenschaft" als ganzes wissenschaftliches Fach gemäß § 103 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 verletzt. Ein derartiges Recht wird dem Beschwerdeführer durch das Universitätsgesetz 2002 jedoch nicht eingeräumt. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem subjektiven Recht auf Anerkennung des Faches "Experimentelle Rechtswissenschaft" als ganzes wissenschaftliches Fach gemäß Paragraph 103, Absatz eins, Universitätsgesetz 2002 verletzt. Ein derartiges Recht wird dem Beschwerdeführer durch das Universitätsgesetz 2002 jedoch nicht eingeräumt.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine auf Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG gestützte Beschwerde nur zulässig, wenn zumindest die Möglichkeit besteht, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem subjektiven Recht im Rahmen des von ihm geltend gemachten Beschwerdepunktes verletzt wurde (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 2. Juli 1981, Slg. Nr. 10.511/A, verstärkter Senat, vom 9. November 1983, Slg. Nr. 11.215/A, und vom 3. Juli 2007, Zl. 2006/05/0267). Wird der Beschwerdepunkt - wie hier - ausdrücklich und unmissverständlich bezeichnet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Mai 2005, Zl. 2004/04/0026). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine auf Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG gestützte Beschwerde nur zulässig, wenn zumindest die Möglichkeit besteht, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem subjektiven Recht im Rahmen des von ihm geltend gemachten Beschwerdepunktes verletzt wurde vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 2. Juli 1981, Slg. Nr. 10.511/A, verstärkter Senat, vom 9. November 1983, Slg. Nr. 11.215/A, und vom 3. Juli 2007, Zl. 2006/05/0267). Wird der Beschwerdepunkt - wie hier - ausdrücklich und unmissverständlich bezeichnet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich vergleiche das hg. Erkenntnis vom 18. Mai 2005, Zl. 2004/04/0026).

Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG als unzulässig zurückzuweisen. Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG als unzulässig zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, Bundesgesetzblatt , II Nr. 333.

Wien, am 15. Dezember 2008

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005100167.X00

Im RIS seit

12.03.2009

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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