Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §52 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner sowie den Senatspräsidenten Dr. Novak und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Rigler und Dr. Schick als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Petritz, über die Beschwerde der F GmbH in N, vertreten durch Dr. Karl Schelling, Rechtsanwalt in 6850 Dornbirn, Schulgasse 22, gegen den Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 9. April 2004, Zl. IVe- 151.130, betreffend Barauslagen in einem Verfahren nach dem Vorarlberger Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Vorarlberg hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B. (BH) vom 7. Februar 2003 wurde der beschwerdeführenden Gesellschaft (in der Folge: Beschwerdeführerin) gemäß § 33 Abs. 1 lit. a und b und § 35 des Vorarlberger Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung, LGBl. Nr. 22/1997 (NatSchG), die beantragte naturschutzrechtliche Bewilligung zur Errichtung eines näher genannten Bauprojektes versagt. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B. (BH) vom 7. Februar 2003 wurde der beschwerdeführenden Gesellschaft (in der Folge: Beschwerdeführerin) gemäß Paragraph 33, Absatz eins, Litera a, und b und Paragraph 35, des Vorarlberger Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung, Landesgesetzblatt Nr. 22 aus 1997, (NatSchG), die beantragte naturschutzrechtliche Bewilligung zur Errichtung eines näher genannten Bauprojektes versagt.
Nach der Begründung seien die vom Amtssachverständigen DI S. aufgezeigten Schädigungen der Landschaft durch das geplante Vorhaben in Anbetracht der Größe und Höhe des Gebäudes als schwerwiegend zu werten. Das geplante Objekt habe eine dominierende landschaftsbildliche Wirkung, die nicht bloß als geringfügige Beeinträchtigung des Landschaftsbildes einzustufen sei. Das von der Gemeinde im Einvernehmen mit der Beschwerdeführerin eingeholte Privatgutachten könne die Schlussfolgerungen des Amtssachverständigen nicht entkräften, zumal es sich als zuwenig fundiert erweise, um Zweifel an den Schlussfolgerungen des Amtssachverständigen herbeizuführen. Ein überwiegender Vorteil für das Gemeinwohl gegenüber den entstehenden Nachteilen für das Landschaftsbild sei nicht zu erkennen.
Die Beschwerdeführerin erhob Berufung.
Im Rahmen eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens holte die belangte Behörde das Gutachten des Amtssachverständigen DI A. ein. Danach sei der Rundbau in Verbindung mit dem kubischen Baukörper nicht nur innerhalb des Industriegebietes, sondern auch von außerhalb als "Störfaktor" zu beurteilen. Die Höhenentwicklung des westlich gelegenen Gebäudes in Verbindung mit der "unpassenden architektonischen Sprache" bedeute eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes im Sinne des § 35 Abs. 4 NatSchG. Aus Sicht des Landschaftsschutzes werde daher eine grundsätzliche Überarbeitung des westlich gelegenen Baukörpers empfohlen. Im Rahmen eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens holte die belangte Behörde das Gutachten des Amtssachverständigen DI A. ein. Danach sei der Rundbau in Verbindung mit dem kubischen Baukörper nicht nur innerhalb des Industriegebietes, sondern auch von außerhalb als "Störfaktor" zu beurteilen. Die Höhenentwicklung des westlich gelegenen Gebäudes in Verbindung mit der "unpassenden architektonischen Sprache" bedeute eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes im Sinne des Paragraph 35, Absatz 4, NatSchG. Aus Sicht des Landschaftsschutzes werde daher eine grundsätzliche Überarbeitung des westlich gelegenen Baukörpers empfohlen.
Die Beschwerdeführerin nahm zu diesem Gutachten im Rahmen des Parteiengehörs Stellung und beantragte u. a. die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens.
Die belangte Behörde beauftragte daraufhin Univ.-Prof. DI K. mit der Erstellung eines weiteren Gutachtens. Das beantragte Projekt solle dahingehend geprüft werden, ob dieses gemäß § 35 Abs. 4 NatSchG die Landschaft beeinträchtige (verunstalte oder schädige). Die belangte Behörde beauftragte daraufhin Univ.-Prof. DI K. mit der Erstellung eines weiteren Gutachtens. Das beantragte Projekt solle dahingehend geprüft werden, ob dieses gemäß Paragraph 35, Absatz 4, NatSchG die Landschaft beeinträchtige (verunstalte oder schädige).
Der Gutachter teilte mit Schreiben vom 10. Dezember 2003 der belangten Behörde mit, dass der ursprünglich vorgeschlagene turmartige Baukörper an der Nordseite um ein Geschoss reduziert und formal umgestaltet worden sei. Der im ersten Entwurf stark zweigeteilte Baukörper sei nunmehr als eine "einheitliche Baustruktur ablesbar". Ferner seien die Fassaden durch vorgehängte fixe Sonnenschutzeinrichtungen "wesentlich beruhigt", was auch einen positiven Einfluss auf die Fernwirkungen um das Gebäude habe. Das nunmehrige Projekt sei daher aus der Sicht des Gutachters genehmigungsfähig.
Mit Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 20. Jänner 2004 wurde daraufhin unter Berufung auf § 66 Abs. 4 AVG iVm den §§ 33 Abs. 1 lit. a und b und 35 NatSchG der Bescheid der BH aufgehoben und die beantragte naturschutzrechtliche Bewilligung zur Errichtung des genannten Bauprojektes erteilt. Mit Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 20. Jänner 2004 wurde daraufhin unter Berufung auf Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit den Paragraphen 33, Absatz eins, Litera a, und b und 35 NatSchG der Bescheid der BH aufgehoben und die beantragte naturschutzrechtliche Bewilligung zur Errichtung des genannten Bauprojektes erteilt.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 9. April 2004 wurden der Beschwerdeführerin gemäß § 76 AVG die im naturschutzbehördlichen Verfahren entstandenen Barauslagen für das von Univ.-Prof. DI K. erstattete Gutachten in Höhe von EUR 1.740,60 vorgeschrieben. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 9. April 2004 wurden der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 76, AVG die im naturschutzbehördlichen Verfahren entstandenen Barauslagen für das von Univ.-Prof. DI K. erstattete Gutachten in Höhe von EUR 1.740,60 vorgeschrieben.
Begründend legte die belangte Behörde dar, die Beschwerdeführerin habe den Mandatsbescheid der belangten Behörde vom 6. Februar 2004, mit dem ihr die Kostentragung der im Spruch genannten Barauslagen aufgetragen worden sei, mit Vorstellung bekämpft. Die Beschwerdeführerin habe dabei außer Streit gestellt, dass sie die Einholung eines neuerlichen Sachverständigengutachtens beantragt habe, nachdem die eingeholten Gutachten der Amtssachverständigen "einander widersprochen" hätten. Ihrer Auffassung nach müsse sie jedoch nicht für die Kosten unnötiger Sachverständigengutachten aufkommen. Während der von der Behörde erster Instanz beigezogene Amtssachverständige im Wesentlichen die Auffassung vertreten habe, dass das beantragte Projekt einen "Sichtriegel" darstelle und wesentliche Sichtbeziehungen verhindert würden, habe der von der belangten Behörde beauftragte Amtssachverständige durch die "runde Form des Gebäudes" eine Landschaftsbeeinträchtigung angenommen. Außerdem sehe das Landschaftsschutzgesetz vor, dass Sachverständige konkrete Alternativen aufzeigen müssten, die eine Bewilligung zuließen, was im Beschwerdefall nicht geschehen sei.
Nach Wiedergabe der angewendeten Gesetzesbestimmungen vertrat die belangte Behörde die Auffassung, dass zu den Barauslagen auch Gebühren für das Heranziehen von nichtamtlichen Sachverständigen gehörten. Barauslagen seien von der Partei zu ersetzen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt habe. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass Amtssachverständige gesetzlich verpflichtet seien, konkrete Alternativen eines Projektes aufzuzeigen, könne nicht gefolgt werden. Der Sachverständige habe das konkrete Vorhaben zu beurteilen. Nach § 34 Abs. 3 NatSchG seien einem Antrag die zur Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Pläne und Beschreibungen anzuschließen. Diese müssten Unterlagen enthalten, die zur Beurteilung der voraussichtlichen Auswirkungen auf Natur oder Landschaft erforderlich seien. Die Behörde könne auch Unterlagen zur Prüfung der Zumutbarkeit von die Natur oder die Landschaft weniger beeinträchtigenden Alternativen sowie der durch das Vorhaben bewirkten Vorteile für das Gemeinwohl verlangen. Daraus sei jedoch keine Pflicht des Sachverständigen abzuleiten, dem Antragsteller Alternativen zu unterbreiten, damit eine Bewilligung erteilt werden könne. Gemäß § 52 Abs. 2 AVG könne die Behörde dann, wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stünden oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten sei, ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) heranziehen. Dies sei im vorliegenden Fall geschehen. Die Beschwerdeführerin habe die Einholung weiterer Sachverständigengutachten beantragt. Da Gutachten von Amtsachverständigen bereits eingeholt worden seien, sei es erforderlich gewesen, einen nichtamtlichen Sachverständigen beizuziehen. Nach Wiedergabe der angewendeten Gesetzesbestimmungen vertrat die belangte Behörde die Auffassung, dass zu den Barauslagen auch Gebühren für das Heranziehen von nichtamtlichen Sachverständigen gehörten. Barauslagen seien von der Partei zu ersetzen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt habe. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass Amtssachverständige gesetzlich verpflichtet seien, konkrete Alternativen eines Projektes aufzuzeigen, könne nicht gefolgt werden. Der Sachverständige habe das konkrete Vorhaben zu beurteilen. Nach Paragraph 34, Absatz 3, NatSchG seien einem Antrag die zur Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Pläne und Beschreibungen anzuschließen. Diese müssten Unterlagen enthalten, die zur Beurteilung der voraussichtlichen Auswirkungen auf Natur oder Landschaft erforderlich seien. Die Behörde könne auch Unterlagen zur Prüfung der Zumutbarkeit von die Natur oder die Landschaft weniger beeinträchtigenden Alternativen sowie der durch das Vorhaben bewirkten Vorteile für das Gemeinwohl verlangen. Daraus sei jedoch keine Pflicht des Sachverständigen abzuleiten, dem Antragsteller Alternativen zu unterbreiten, damit eine Bewilligung erteilt werden könne. Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, AVG könne die Behörde dann, wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stünden oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten sei, ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) heranziehen. Dies sei im vorliegenden Fall geschehen. Die Beschwerdeführerin habe die Einholung weiterer Sachverständigengutachten beantragt. Da Gutachten von Amtsachverständigen bereits eingeholt worden seien, sei es erforderlich gewesen, einen nichtamtlichen Sachverständigen beizuziehen.
Die belangte Behörde habe zur Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes Gutachten von Sachverständigen einholen müssen. Ein Verschulden im Sinne des § 1294 ABGB liege nicht vor. In diesem Zusammenhang sei auch anzumerken, dass sich das Gutachten des nichtamtlichen Sachverständigen auf das modifizierte Vorhaben bezogen habe, weshalb der Gutachter - im Gegensatz zu den Amtssachverständigen - zu einem für die Beschwerdeführerin positiven Ergebnis gelangt sei. Da die Beiziehung des nichtamtlichen Sachverständigen rechtmäßig erfolgt sei und kein Verschulden eines Beteiligten vorliege, seien die Kosten der Beschwerdeführerin vorzuschreiben. Die belangte Behörde habe zur Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes Gutachten von Sachverständigen einholen müssen. Ein Verschulden im Sinne des Paragraph 1294, ABGB liege nicht vor. In diesem Zusammenhang sei auch anzumerken, dass sich das Gutachten des nichtamtlichen Sachverständigen auf das modifizierte Vorhaben bezogen habe, weshalb der Gutachter - im Gegensatz zu den Amtssachverständigen - zu einem für die Beschwerdeführerin positiven Ergebnis gelangt sei. Da die Beiziehung des nichtamtlichen Sachverständigen rechtmäßig erfolgt sei und kein Verschulden eines Beteiligten vorliege, seien die Kosten der Beschwerdeführerin vorzuschreiben.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der beantragt wird, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür gemäß § 76 Abs. 1 AVG, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese von Amts wegen zu tragen sind, im Allgemeinen die Partei aufzukommen, die um die Amtshandlung angesucht hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen, nicht jedoch die Gebühren, die einem Gehörlosendolmetscher zustehen. Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür gemäß Paragraph 76, Absatz eins, AVG, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese von Amts wegen zu tragen sind, im Allgemeinen die Partei aufzukommen, die um die Amtshandlung angesucht hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen, nicht jedoch die Gebühren, die einem Gehörlosendolmetscher zustehen.
Wurde jedoch die Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht, so sind die Auslagen gemäß § 76 Abs. 2 AVG von diesem zu tragen. Wurde die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet, so belasten die Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind. Wurde jedoch die Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht, so sind die Auslagen gemäß Paragraph 76, Absatz 2, AVG von diesem zu tragen. Wurde die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet, so belasten die Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind.
Wird die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig, so sind gemäß § 52 Abs. 1 AVG die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen. Wird die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig, so sind gemäß Paragraph 52, Absatz eins, AVG die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen.
Gemäß § 52 Abs. 2 AVG kann die Behörde, wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist, ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) heranziehen. Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, AVG kann die Behörde, wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist, ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) heranziehen.
Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, so kann die Behörde gemäß § 52 Abs. 3 AVG dennoch nichtamtliche Sachverständige heranziehen, wenn davon eine wesentliche Beschleunigung des Verfahrens zu erwarten ist. Die Heranziehung ist jedoch nur zulässig, wenn sie von demjenigen, über dessen Ansuchen das Verfahren eingeleitet wurde, angeregt wird und die daraus entstehenden Kosten einen von dieser Partei bestimmten Betrag nicht überschreiten. Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, so kann die Behörde gemäß Paragraph 52, Absatz 3, AVG dennoch nichtamtliche Sachverständige heranziehen, wenn davon eine wesentliche Beschleunigung des Verfahrens zu erwarten ist. Die Heranziehung ist jedoch nur zulässig, wenn sie von demjenigen, über dessen Ansuchen das Verfahren eingeleitet wurde, angeregt wird und die daraus entstehenden Kosten einen von dieser Partei bestimmten Betrag nicht überschreiten.
Dem angefochtenen Bescheid liegt die Auffassung zu Grunde, die Beiziehung des nichtamtlichen Sachverständigen sei erforderlich gewesen, weil "Amtssachverständigengutachten bereits eingeholt" worden seien.
Damit hat sich die belangte Behörde allerdings in Widerspruch zu § 52 Abs. 2 AVG gesetzt, wonach sie - wenn wie vorliegend kein Fall des § 52 Abs. 3 AVG gegeben ist - nichtamtliche Sachverständige nur ausnahmsweise heranziehen darf, wenn nämlich Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist. Dass diese Voraussetzungen im Beschwerdefall gegeben gewesen seien, hat die belangte Behörde nicht angenommen. Solches ist auch den Verwaltungsakten nicht zu entnehmen. Damit hat sich die belangte Behörde allerdings in Widerspruch zu Paragraph 52, Absatz 2, AVG gesetzt, wonach sie - wenn wie vorliegend kein Fall des Paragraph 52, Absatz 3, AVG gegeben ist - nichtamtliche Sachverständige nur ausnahmsweise heranziehen darf, wenn nämlich Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist. Dass diese Voraussetzungen im Beschwerdefall gegeben gewesen seien, hat die belangte Behörde nicht angenommen. Solches ist auch den Verwaltungsakten nicht zu entnehmen.
Der angefochtene Bescheid war daher schon deshalb gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. Der angefochtene Bescheid war daher schon deshalb gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003. Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.
Wien, am 15. Dezember 2008
Schlagworte
Amtssachverständiger der Behörde zur Verfügung stehend Gebühren KostenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2004100092.X00Im RIS seit
17.02.2009Zuletzt aktualisiert am
13.03.2009