TE Vwgh Beschluss 2008/12/15 2004/10/0067

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.12.2008
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);

Norm

B-VG Art133 Z1;
B-VG Art144 Abs1;
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner sowie den Senatspräsidenten Dr. Novak und den Hofrat Dr. Stöberl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Petritz, in der Beschwerdesache des H K in K, vertreten durch Dr. Manfred Monitzer und Dr. Christian Lechleitner, Rechtsanwälte in 6365 Kirchberg in Tirol, Landstraße 16, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 17. April 2003, Zl. 52.630/120-VII/6/2002, betreffend Studienbeitrag, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 7. Oktober 2002 stellte der Rektor der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck unter Berufung auf § 10 Abs. 1 des Hochschul-Taxengesetzes 1972 fest, dass der Beschwerdeführer einen Studienbeitrag in Höhe von EUR 363,36 pro Semester zu entrichten habe. Der Studienbeitrag erhöhe sich bei Entrichtung innerhalb der Nachfrist gemäß § 31 Abs. 1a des Universitäts-Studiengesetzes um 10 v. H. Mit Bescheid vom 7. Oktober 2002 stellte der Rektor der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck unter Berufung auf Paragraph 10, Absatz eins, des Hochschul-Taxengesetzes 1972 fest, dass der Beschwerdeführer einen Studienbeitrag in Höhe von EUR 363,36 pro Semester zu entrichten habe. Der Studienbeitrag erhöhe sich bei Entrichtung innerhalb der Nachfrist gemäß Paragraph 31, Absatz eins a, des Universitäts-Studiengesetzes um 10 v. H.

Nach der Begründung sei der Beschwerdeführer im Wintersemester 2001/2002 als ordentlicher Studierender der Studienrichtung Rechtswissenschaften an der Universität Innsbruck gemeldet. Um sein Studium im Sommersemester 2002 fortsetzen zu können, müsse er gültig inskribiert sein. § 2 der Studienbeitragsverordnung bestimme, dass Studierende, welche Staatsbürger eines EWR-Mitgliedsstaates seien, EUR 363,36 je Semester zu bezahlen hätten. Diese Bestimmung sei auf den Beschwerdeführer anzuwenden, da er die österreichische Staatsbürgerschaft besitze. Ein Tatbestand für den Erlass der Studienbeiträge gemäß § 3 der Studienbeitragsverordnung sei nicht gegeben. Auch eine Beurlaubung gemäß § 38a des Universitäts-Studiengesetzes liege nicht vor. Nach der Begründung sei der Beschwerdeführer im Wintersemester 2001 aus 2002, als ordentlicher Studierender der Studienrichtung Rechtswissenschaften an der Universität Innsbruck gemeldet. Um sein Studium im Sommersemester 2002 fortsetzen zu können, müsse er gültig inskribiert sein. Paragraph 2, der Studienbeitragsverordnung bestimme, dass Studierende, welche Staatsbürger eines EWR-Mitgliedsstaates seien, EUR 363,36 je Semester zu bezahlen hätten. Diese Bestimmung sei auf den Beschwerdeführer anzuwenden, da er die österreichische Staatsbürgerschaft besitze. Ein Tatbestand für den Erlass der Studienbeiträge gemäß Paragraph 3, der Studienbeitragsverordnung sei nicht gegeben. Auch eine Beurlaubung gemäß Paragraph 38 a, des Universitäts-Studiengesetzes liege nicht vor.

Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm mit § 10 Abs. 1 des Hochschul-Taxengesetzes 1972 keine Folge gegeben. Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit dem angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit mit Paragraph 10, Absatz eins, des Hochschul-Taxengesetzes 1972 keine Folge gegeben.

Begründend legte die belangte Behörde dar, der Beschwerdeführer habe in seiner Berufung ausgeführt, auf Grund seines Familienstandes und seiner Vollzeitbeschäftigung seine Lebensplanung unter der Annahme, weiterhin keine Studiengebühren entrichten zu müssen, auf eine längere Studiendauer ausgerichtet zu haben. Zum Zeitpunkt seines Erwerbes der B-Matura bzw. der Studienberechtigung seien keine Anzeichen dafür erkennbar gewesen, dass eine tiefgreifende Änderung bevorstehen könne. Mit dem für ihn völlig überraschend eingeführten Studienbeitrag sei seitens des Gesetzgebers massiv in seine Lebensplanung eingegriffen worden. Vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer, die studierten, hätten bei der Einführung des Studienbeitrages überhaupt keine Berücksichtigung gefunden und seien den "Vollzeitstudenten" in jeder Hinsicht gleichgestellt. Der Gesetzgeber habe auf Grund einschlägiger verfassungsrechtlicher Bestimmungen die Pflicht, den Bürgern ein gewisses Mindestmaß an Rechtskontinuität und Rechtssicherheit zu gewähren. Den Bürgern solle mit den Vertrauensschutzbestimmungen des Gleichheitsgrundsatzes die Möglichkeit eingeräumt werden, eine entsprechende Lebensplanung und Lebensgestaltung vornehmen zu können. Der Beschwerdeführer fühle sich auch gegenüber ausländischen Studierenden, die teilweise von der Entrichtung des Studienbeitrages befreit seien, diskriminiert und ungerechtfertigter Weise schlechter gestellt. Durch die Vorschreibung eines Studienbeitrages sei der Beschwerdeführer auch in dem im Staatsgrundgesetz vom 21. Dezember 1867 über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger (StGG) zugesicherten Recht auf Lernfreiheit verletzt.

Nach Wiedergabe der anzuwendenden Rechtsgrundlagen verwies die belangte Behörde auf Art. 18 B-VG, wonach die gesamte staatliche Verwaltung nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden dürfe. Auch die belangte Behörde sei daher an Gesetze gebunden. Sollten diese verfassungswidrig sein, so seien sie trotzdem von den Verwaltungsbehörden so lange anzuwenden, bis der Verfassungsgerichtshof darüber entschieden habe. Nach Wiedergabe der anzuwendenden Rechtsgrundlagen verwies die belangte Behörde auf Artikel 18, B-VG, wonach die gesamte staatliche Verwaltung nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden dürfe. Auch die belangte Behörde sei daher an Gesetze gebunden. Sollten diese verfassungswidrig sein, so seien sie trotzdem von den Verwaltungsbehörden so lange anzuwenden, bis der Verfassungsgerichtshof darüber entschieden habe.

Im Übrigen vertrat die belangte Behörde in ausführlicher Begründung die Auffassung, dass durch die angewendeten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen keine Verfassungsbestimmungen verletzt würden. So sei etwa zur behaupteten Verletzung des Gleichheitssatzes bzw. des Vertrauensschutzes auszuführen, dass nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes gesetzliche Vorschriften mit dem Gleichheitsgrundsatz bzw. mit dem Vertrauensschutz nur dann in Konflikt gerieten, wenn ein schwerwiegender (intensiver) und plötzlicher Eingriff in die erworbene Rechtsposition erfolge, auf deren Bestand der Normunterworfene aus guten Gründen habe vertrauen können (Hinweis auf VfSlg. 12.186). Ein plötzlicher intensiver und schwerwiegender Eingriff könne in der Einhebung eines Betrages von EUR 363,36 pro Semester nicht erblickt werden. Ebenso wenig könne darin eine unsachliche Diskriminierung gegenüber Vollzeitstudierenden bzw. gegenüber ausländischen Studierenden gesehen werden.

Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben, der deren Behandlung mit Beschluss vom 24. Februar 2004, B 846/03, abgelehnt und diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat.

In der auftragsgemäß ergänzten Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof wird beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde nach Erschöpfung des Instanzenzuges nur erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Gemäß Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde nach Erschöpfung des Instanzenzuges nur erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Gemäß Art. 133 Z 1 B-VG sind von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes die Angelegenheiten, die zur Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gehören, ausgeschlossen. Gemäß Artikel 133, Ziffer eins, B-VG sind von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes die Angelegenheiten, die zur Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gehören, ausgeschlossen.

Nach Art. 144 Abs. 1 erster Satz B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide der Verwaltungsbehörden einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate, soweit der Beschwerdeführer durch den Bescheid in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, eines verfassungswidrigen Gesetzes oder eines rechtswidrigen Staatsvertrages in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Nach Artikel 144, Absatz eins, erster Satz B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide der Verwaltungsbehörden einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate, soweit der Beschwerdeführer durch den Bescheid in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, eines verfassungswidrigen Gesetzes oder eines rechtswidrigen Staatsvertrages in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Sowohl unter dem Gesichtspunkt der Verletzung von Verfahrensvorschriften als auch unter dem Gesichtspunkt der inhaltlichen Rechtswidrigkeit wird in der Beschwerde behauptet, die Studienbeitragsverordnung stelle einen Verstoß gegen die im Gleichheitssatz des Art. 7 B-VG enthaltene Vertrauensschutzbestimmung dar. Auch eine Verletzung der Art. 17 und 18 StGG und des Art. 14 EMRK sei gegeben. Der Sache nach behauptet der Beschwerdeführer somit ausschließlich, wegen Anwendung einer gesetzeswidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt zu sein. Solche Beschwerden fallen nach Art. 144 Abs. 1 B-VG in die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes; die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ist nach Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG ausgeschlossen. Sowohl unter dem Gesichtspunkt der Verletzung von Verfahrensvorschriften als auch unter dem Gesichtspunkt der inhaltlichen Rechtswidrigkeit wird in der Beschwerde behauptet, die Studienbeitragsverordnung stelle einen Verstoß gegen die im Gleichheitssatz des Artikel 7, B-VG enthaltene Vertrauensschutzbestimmung dar. Auch eine Verletzung der Artikel 17, und 18 StGG und des Artikel 14, EMRK sei gegeben. Der Sache nach behauptet der Beschwerdeführer somit ausschließlich, wegen Anwendung einer gesetzeswidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt zu sein. Solche Beschwerden fallen nach Artikel 144, Absatz eins, B-VG in die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes; die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ist nach Artikel 133, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG ausgeschlossen.

Die Beschwerde war daher wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen. Die Beschwerde war daher wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.

Wien, am 15. Dezember 2008

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2004100067.X00

Im RIS seit

19.02.2009

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten