Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
ABGB §1332;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2008/09/0348Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Bachler und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner,
I. über den Antrag 1. der A K und 2. der H GmbH, beide in W, beide vertreten durch Mag. Dr. Erhard Buder und DDr. Gabriele Herberstein, Rechtsanwälte in 1080 Wien, Lerchenfelderstraße 94, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einbringung der Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 18. September 2008, Zlen. UVS- 07/A/8/5207/2007-11 und UVS-07/V/A/4508/2008, betreffend Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (mitbeteiligte Parteien: Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und Bundesminister für Finanzen), sowie römisch eins. über den Antrag 1. der A K und 2. der H GmbH, beide in W, beide vertreten durch Mag. Dr. Erhard Buder und DDr. Gabriele Herberstein, Rechtsanwälte in 1080 Wien, Lerchenfelderstraße 94, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einbringung der Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 18. September 2008, Zlen. UVS- 07/A/8/5207/2007-11 und UVS-07/V/A/4508/2008, betreffend Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (mitbeteiligte Parteien: Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und Bundesminister für Finanzen), sowie
II. in der Beschwerdesache gegen den eben genannten Bescheid, den Beschluss gefasst: römisch zwei. in der Beschwerdesache gegen den eben genannten Bescheid, den Beschluss gefasst:
Spruch
1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einbringung der Beschwerde wird gemäß § 46 Abs. 1 VwGG abgewiesen. 1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einbringung der Beschwerde wird gemäß Paragraph 46, Absatz eins, VwGG abgewiesen.
2. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
I. Aus der Beschwerde und dem ihr angeschlossenen, angefochtenen Bescheid ergibt sich folgender Sachverhalt: römisch eins. Aus der Beschwerde und dem ihr angeschlossenen, angefochtenen Bescheid ergibt sich folgender Sachverhalt:
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 18. September 2008 wurde die Erstantragstellerin schuldig erkannt, als handelsrechtliche Geschäftsführerin und somit als zur Vertretung nach außen Berufene der zweitantragstellenden GmbH dafür verantwortlich zu sein, dass diese Gesellschaft sechs näher genannte ungarische Staatsangehörige im Zeitraum zwischen 15. November 2006 und 22. Jänner 2007 in W. entgegen § 3 Abs. 1 AuslBG als Hilfsarbeiter beschäftigt habe. Über die Erstantragstellerin wurden nach dem zweiten Strafsatz des § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG sechs Geldstrafen in der Höhe von je EUR 2.400,-- (im Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils drei Tagen) verhängt. Darüber hinaus wurde festgestellt, dass die zweitantragstellende Partei für die mit diesem Straferkenntnis über die zur Vertretung nach außen berufene Erstantragstellerin verhängte Geldstrafen und Verfahrenskosten sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen gemäß § 9 Abs. 7 VStG zur ungeteilten Hand haftet. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 18. September 2008 wurde die Erstantragstellerin schuldig erkannt, als handelsrechtliche Geschäftsführerin und somit als zur Vertretung nach außen Berufene der zweitantragstellenden GmbH dafür verantwortlich zu sein, dass diese Gesellschaft sechs näher genannte ungarische Staatsangehörige im Zeitraum zwischen 15. November 2006 und 22. Jänner 2007 in W. entgegen Paragraph 3, Absatz eins, AuslBG als Hilfsarbeiter beschäftigt habe. Über die Erstantragstellerin wurden nach dem zweiten Strafsatz des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG sechs Geldstrafen in der Höhe von je EUR 2.400,-- (im Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils drei Tagen) verhängt. Darüber hinaus wurde festgestellt, dass die zweitantragstellende Partei für die mit diesem Straferkenntnis über die zur Vertretung nach außen berufene Erstantragstellerin verhängte Geldstrafen und Verfahrenskosten sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG zur ungeteilten Hand haftet.
Die Antragstellerinnen erhoben mit (am selben Tag zur Post gegebenen) Schriftsatz vom 20. November 2008 einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof und holten diese Beschwerde nach, worin sie die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrten.
Zum Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird im Wesentlichen vorgebracht, dass beide Antragstellerinnen sowohl im erst- als auch im zweitinstanzlichen Verfahren nicht rechtsfreundlich vertreten waren, sondern die Vertretung durch Bevollmächtigung von Herrn J. R. in F. vorgenommen worden sei. Dieser habe den gegenständlichen Berufungsbescheid am 18. November 2008 dem nunmehrigen Beschwerdeführervertreter zwecks Erstattung einer Beschwerde übergeben, im Zuge dessen erstmalig die Fristversäumung aufgefallen sei. Die anschließenden Nachforschungen hätten ergeben, dass der Berufungsbescheid (wohl gemeint: die Berufungsbescheide) von der erstinstanzlichen Behörde am 25. September 2008 zur Post gegeben und letztlich am 29. September 2008 in F. übernommen worden sei(en). J.R. habe den Berufungsbescheid zwar im Büro hinterlegt, jedoch bei der Fristeintragung "augenscheinlich" mit einer Entscheidung des unabhängigen Verwaltungssenates zu GZ UVS-04/A/17/6875/2008, welche "in diesem Zeitraum" ebenfalls zugestellt worden sei, verwechselt. Ein derartiger Fehler sei dem langjährigen, höchst zuverlässigen Bevollmächtigten der Beschwerdeführerinnen, welcher für die Erstbeschwerdeführerin gerade das zeitliche Management von diversen Geschäftsterminen, Zahlungsfristen oder sonstigen Fristen vornehme und sohin auch für die gegenständliche Fristwahrung zuständig gewesen sei, bis dato noch nicht unterlaufen. Da J.R. und sohin auch die Beschwerdeführerinnen erst durch die Verständigung der Rechtsvertretung am 18. November 2008 von der Verwechslung in Kenntnis gesetzt worden seien und (bislang) auf die Richtigkeit der Fristenberechnung (durch J.R.) vertrauen haben können, liege ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis vor. Diese Verwechslung seitens des rechtsunkundigen J.R. stelle maximal einen minderen Grad des Versehens dar.
II.1. Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich um einen minderen Grad des Versehens handelt. römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 46, Absatz eins, VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des § 1332 ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt, d.h. die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben (vgl. aus der ständigen hg. Rechtsprechung etwa das Erkenntnis vom 10. März 1998, Zl. 97/08/0405, 0406). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Verschulden des Vertreters einer Partei an der Fristversäumung dem Verschulden der Partei selbst gleichzuhalten, nicht jedoch ein Verschulden anderer Personen. Führt das Fehlverhalten anderer Personen, etwa das von Kanzleiangestellten oder Haushaltsangehörigen zu einer Fristversäumung, so ist zu prüfen, ob der Parteienvertreter bzw. die Partei selbst dadurch ein schuldhaftes Verhalten gesetzt hat, dass sie eine IHR auferlegte Sorgfaltspflicht außer Acht gelassen hat, wie z.B. Auswahlverschulden, mangelnde Überwachungstätigkeit oder sonstiges Organisationsverschulden (vgl. zusätzlich zum genannten Erkenntnis auch den Beschluss vom 23. November 1994, Zl. 93/13/0058, 0060). Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des Paragraph 1332, ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt, d.h. die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben vergleiche , aus der ständigen hg. Rechtsprechung etwa das Erkenntnis vom 10. März 1998, Zl. 97/08/0405, 0406). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Verschulden des Vertreters einer Partei an der Fristversäumung dem Verschulden der Partei selbst gleichzuhalten, nicht jedoch ein Verschulden anderer Personen. Führt das Fehlverhalten anderer Personen, etwa das von Kanzleiangestellten oder Haushaltsangehörigen zu einer Fristversäumung, so ist zu prüfen, ob der Parteienvertreter bzw. die Partei selbst dadurch ein schuldhaftes Verhalten gesetzt hat, dass sie eine IHR auferlegte Sorgfaltspflicht außer Acht gelassen hat, wie z.B. Auswahlverschulden, mangelnde Überwachungstätigkeit oder sonstiges Organisationsverschulden vergleiche , zusätzlich zum genannten Erkenntnis auch den Beschluss vom 23. November 1994, Zl. 93/13/0058, 0060).
Die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist stecken den Rahmen für die Untersuchung der Frage ab, ob ein Wiedereinsetzungsgrund gegeben ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 1996, Zl. 95/08/0259). Es trifft ihn die Obliegenheit, im Antrag konkret jenes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis zu beschreiben, das ihn an der Einhaltung der Frist gehindert hat. Eine amtswegige Prüfung, ob andere - vom Antragsteller nicht geltend gemachte - Umstände die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen könnten, hat nicht zu erfolgen (vgl. Walter-Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E 298 zu § 71 AVG). Die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist stecken den Rahmen für die Untersuchung der Frage ab, ob ein Wiedereinsetzungsgrund gegeben ist vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 1996, Zl. 95/08/0259). Es trifft ihn die Obliegenheit, im Antrag konkret jenes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis zu beschreiben, das ihn an der Einhaltung der Frist gehindert hat. Eine amtswegige Prüfung, ob andere - vom Antragsteller nicht geltend gemachte - Umstände die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen könnten, hat nicht zu erfolgen vergleiche , Walter-Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E 298 zu Paragraph 71, AVG).
II.2. Im vorliegenden Fall soll nach dem Vorbringen der Wiedereinsetzungswerberinnen der fristauslösende Zugang der Berufungsbescheide am 29. September 2008 erfolgt sein, womit die sechswöchige Beschwerdefrist am 10. November 2008 abgelaufen wäre. Allein mit dem Vorbringen der Verwechslung mit einem anderen Bescheid von derselben Behörde, der in einem zeitlichen Naheverhältnis bei den Wiedereinsetzungswerbern eingelangt sein sollen, kann ohne weitere Konkretisierung keine derartige Situation dargetan werden, die als unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis, welches für die Fristversäumnis kausal war, gewertet werden kann; ebensowenig reichen die Angaben für die Annahme eines bloß minderen Grades des Versehens des mit der Fristwahrung beauftragten Bevollmächtigten J.R., dessen Verhalten sich die Wiedereinsetzungswerberinnen zurechnen lassen müssen, aus. Insbesondere fehlen konkrete Angaben dazu, wann der zur GZ UVS-04/A/17/6875/2008 ergangene Bescheid der belangten Behörde J.R. zugegangen sein soll und insbesondere, ob zu diesem Zeitpunkt die Beschwerdefrist im gegenständlichen Fall noch offen war bzw. welche konkreten Handlungen von J.R. zu allen erwähnten Bescheiden gesetzt wurden. Damit kommen die Wiedereinsetzungswerberinnen ihrer Obliegenheit, im Antrag konkret jenes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis zu beschreiben, das sie an der Einhaltung der Frist gehindert hat, nicht entsprechend nach. römisch zwei.2. Im vorliegenden Fall soll nach dem Vorbringen der Wiedereinsetzungswerberinnen der fristauslösende Zugang der Berufungsbescheide am 29. September 2008 erfolgt sein, womit die sechswöchige Beschwerdefrist am 10. November 2008 abgelaufen wäre. Allein mit dem Vorbringen der Verwechslung mit einem anderen Bescheid von derselben Behörde, der in einem zeitlichen Naheverhältnis bei den Wiedereinsetzungswerbern eingelangt sein sollen, kann ohne weitere Konkretisierung keine derartige Situation dargetan werden, die als unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis, welches für die Fristversäumnis kausal war, gewertet werden kann; ebensowenig reichen die Angaben für die Annahme eines bloß minderen Grades des Versehens des mit der Fristwahrung beauftragten Bevollmächtigten J.R., dessen Verhalten sich die Wiedereinsetzungswerberinnen zurechnen lassen müssen, aus. Insbesondere fehlen konkrete Angaben dazu, wann der zur GZ UVS-04/A/17/6875/2008 ergangene Bescheid der belangten Behörde J.R. zugegangen sein soll und insbesondere, ob zu diesem Zeitpunkt die Beschwerdefrist im gegenständlichen Fall noch offen war bzw. welche konkreten Handlungen von J.R. zu allen erwähnten Bescheiden gesetzt wurden. Damit kommen die Wiedereinsetzungswerberinnen ihrer Obliegenheit, im Antrag konkret jenes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis zu beschreiben, das sie an der Einhaltung der Frist gehindert hat, nicht entsprechend nach.
II.3. Dem Antrag auf Wiedereinsetzung, der im Ergebnis zu unbestimmt zur Glaubhaftmachung des geltend gemachten Wiedereinsetzungsgrundes ist, war daher gemäß § 46 VwGG keine Folge zu geben. römisch zwei.3. Dem Antrag auf Wiedereinsetzung, der im Ergebnis zu unbestimmt zur Glaubhaftmachung des geltend gemachten Wiedereinsetzungsgrundes ist, war daher gemäß Paragraph 46, VwGG keine Folge zu geben.
II.4. Demnach erweist sich die mit dem Wiedereinsetzungsantrag unter einem nachgeholte Beschwerde als verspätet. Die Beschwerde war daher schon aus diesem Grund ohne weiteres Verfahren gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen. römisch zwei.4. Demnach erweist sich die mit dem Wiedereinsetzungsantrag unter einem nachgeholte Beschwerde als verspätet. Die Beschwerde war daher schon aus diesem Grund ohne weiteres Verfahren gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 16. Dezember 2008
Schlagworte
Versäumung der Einbringungsfrist siehe VwGG §26 Abs1 Z1 (vor der WV BGBl. Nr. 10/1985: lita) sowie Mangel der Rechtsfähigkeit Handlungsfähigkeit Ermächtigung des EinschreitersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008090347.X00Im RIS seit
18.05.2009Zuletzt aktualisiert am
19.05.2009