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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2007/20/0683 2007/20/0684 Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2007/19/0908 B 22. Jänner 2009Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak sowie die Hofrätin Dr. Pollak und den Hofrat Mag. Dr. Wurdinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hahnl, in den Beschwerdesachen 1. der K,
2. des I und 3. der K, alle vertreten durch Mag. Andreas Fritz, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Salztorgasse 1/9, gegen die Bescheide des unabhängigen Bundesasylsenates vom 10. Jänner 2007, Zlen. 308.676-C1/E1-V/14/07 (ad 1.), 308.673-C1/E1-V/14/07 (ad 2.) und 308.675-C/E1-V/14/07 (ad 3.), betreffend §§ 5, 10 Asylgesetz 2005 (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), den Beschluss gefasst:2. des römisch eins und 3. der K, alle vertreten durch Mag. Andreas Fritz, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Salztorgasse 1/9, gegen die Bescheide des unabhängigen Bundesasylsenates vom 10. Jänner 2007, Zlen. 308.676-C1/E1-V/14/07 (ad 1.), 308.673-C1/E1-V/14/07 (ad 2.) und 308.675-C/E1-V/14/07 (ad 3.), betreffend Paragraphen 5,, 10 Asylgesetz 2005 (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerden werden als gegenstandslos geworden erklärt und die Verfahren eingestellt.
Ein Kostenersatz findet nicht statt.
Begründung
Mit den angefochtenen Bescheiden wurden die Berufungen der beschwerdeführenden Parteien, Staatsangehörige der Russischen Föderation tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit (Ehegatten und Tochter), gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 15. Dezember 2006, mit denen ihre Anträge auf internationalen Schutz vom 21. November 2006 als unzulässig zurückgewiesen, für deren Prüfung Polen für zuständig erklärt und die beschwerdeführenden Parteien dorthin ausgewiesen worden waren, gemäß §§ 5 und 10 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) abgewiesen. Mit den angefochtenen Bescheiden wurden die Berufungen der beschwerdeführenden Parteien, Staatsangehörige der Russischen Föderation tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit (Ehegatten und Tochter), gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 15. Dezember 2006, mit denen ihre Anträge auf internationalen Schutz vom 21. November 2006 als unzulässig zurückgewiesen, für deren Prüfung Polen für zuständig erklärt und die beschwerdeführenden Parteien dorthin ausgewiesen worden waren, gemäß Paragraphen 5 und 10 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) abgewiesen.
Nach Einleitung des Vorverfahrens über die dagegen erhobenen Beschwerden legte die belangte Behörde mit Schreiben vom 3. November 2008 an die belangte Behörde gerichtete Erklärungen der beschwerdeführenden Parteien vom 27. Oktober 2008 vor, wonach diese "freiwillig zurückzukehren" beabsichtigen und sich damit einverstanden erklären, dass mit der Ausreise ihre Asylanträge "gemäß § 25 Abs. 1 Ziff. 3 AsylG" als gegenstandslos abgelegt werden. Nach Einleitung des Vorverfahrens über die dagegen erhobenen Beschwerden legte die belangte Behörde mit Schreiben vom 3. November 2008 an die belangte Behörde gerichtete Erklärungen der beschwerdeführenden Parteien vom 27. Oktober 2008 vor, wonach diese "freiwillig zurückzukehren" beabsichtigen und sich damit einverstanden erklären, dass mit der Ausreise ihre Asylanträge "gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziff. 3 AsylG" als gegenstandslos abgelegt werden.
Der Vertreter der beschwerdeführenden Parteien gab dazu über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes folgende Stellungnahme ab:
"Trotz unserer freiwilligen Rückkehr in unsere Heimat erachten wir uns durch die angefochtenen Bescheide in unserem Recht auf Gewährung von internationalem Schutz durch die Republik Österreich verletzt. Mit dem angefochtenen Bescheiden wurde wir gemäß § 10 AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet ausgewiesen. "Trotz unserer freiwilligen Rückkehr in unsere Heimat erachten wir uns durch die angefochtenen Bescheide in unserem Recht auf Gewährung von internationalem Schutz durch die Republik Österreich verletzt. Mit dem angefochtenen Bescheiden wurde wir gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet ausgewiesen.
Aufgrund dieser Ausweisung wäre es uns gemäß § 11 Abs. 1 Z 3 NAG verwehrt, innerhalb eines Zeitraumes von 12 Monaten einen Aufenthaltstitel zu beantragen, wodurch wir in dieser Zeit keine Möglichkeit hätten, einen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet der Republik Österreich zu erhalten. Aufgrund dieser Ausweisung wäre es uns gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 3, NAG verwehrt, innerhalb eines Zeitraumes von 12 Monaten einen Aufenthaltstitel zu beantragen, wodurch wir in dieser Zeit keine Möglichkeit hätten, einen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet der Republik Österreich zu erhalten.
Die von uns erhobenen Bescheidbeschwerden werden daher vollinhaltlich aufrecht erhalten."
Aufgrund dieser Stellungnahme ist davon auszugehen, dass die beschwerdeführenden Parteien ihren Ausreiseentschluss mittlerweile tatsächlich realisiert haben und in ihren Herkunftsstaat zurückgekehrt sind. Damit besteht an einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die Beschwerden - entgegen der in der obgenannten Stellungnahme vertretenen Rechtsansicht - auch kein rechtliches Interesse mehr.
§ 11 Abs. 1 Z 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) sieht vor, dass einem Fremden ein Aufenthaltstitel nicht erteilt werden darf, wenn gegen ihn in den letzten zwölf Monaten (u.a.) eine Ausweisung gemäß § 10 AsylG 2005 rechtskräftig erlassen wurde. Die beschwerdeführenden Parteien übersehen allerdings, dass die angefochtenen Bescheide, mit denen ihre Ausweisung aus dem Bundesgebiet gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 rechtskräftig ausgesprochen wurde, nach der Aktenlage bereits am 25. Jänner 2007 zugestellt und damit erlassen wurden. Die Frist nach § 11 Abs. 1 Z 3 NAG endete 12 Monate später. Es ist daher nicht zu erkennen, dass die Ausweisung die beschwerdeführenden Parteien auch jetzt noch beschwert. Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 3, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) sieht vor, dass einem Fremden ein Aufenthaltstitel nicht erteilt werden darf, wenn gegen ihn in den letzten zwölf Monaten (u.a.) eine Ausweisung gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 rechtskräftig erlassen wurde. Die beschwerdeführenden Parteien übersehen allerdings, dass die angefochtenen Bescheide, mit denen ihre Ausweisung aus dem Bundesgebiet gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 rechtskräftig ausgesprochen wurde, nach der Aktenlage bereits am 25. Jänner 2007 zugestellt und damit erlassen wurden. Die Frist nach Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 3, NAG endete 12 Monate später. Es ist daher nicht zu erkennen, dass die Ausweisung die beschwerdeführenden Parteien auch jetzt noch beschwert.
Das Verfahren über die somit als gegenstandslos geworden anzusehenden Beschwerden war daher in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen. Das Verfahren über die somit als gegenstandslos geworden anzusehenden Beschwerden war daher in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG einzustellen.
Ein Zuspruch von Kosten hat im vorliegenden Fall gemäß § 58 Abs. 1 VwGG zu unterbleiben. Ein Zuspruch von Kosten hat im vorliegenden Fall gemäß Paragraph 58, Absatz eins, VwGG zu unterbleiben.
Wien, am 16. Dezember 2008
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007200682.X00Im RIS seit
19.05.2009Zuletzt aktualisiert am
29.05.2009