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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AsylG 2005 §10;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak sowie die Hofrätin Dr. Pollak und den Hofrat Mag. Dr. Wurdinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hahnl, über die Beschwerde des B, vertreten durch Dr. Bruno Binder, Rechtsanwalt in 4040 Linz, Wischerstraße 30, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 21. Juli 2006, Zl. 303.446-C1/E1-IV/11/06, betreffend §§ 5, 10 Asylgesetz 2005 (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt: Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak sowie die Hofrätin Dr. Pollak und den Hofrat Mag. Dr. Wurdinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hahnl, über die Beschwerde des B, vertreten durch Dr. Bruno Binder, Rechtsanwalt in 4040 Linz, Wischerstraße 30, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 21. Juli 2006, Zl. 303.446-C1/E1-IV/11/06, betreffend Paragraphen 5, 10, Asylgesetz 2005 (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit, wurde am 13. Mai 2006 in Österreich geboren. Seine Mutter, die zunächst in Polen und dann in der Slowakei Asylanträge stellte, reiste gemeinsam mit anderen Familienmitgliedern am 15. September 2005 in das Bundesgebiet und brachte am selben Tag einen (weiteren) Asylantrag ein. Für den Beschwerdeführer wurde am 16. Mai 2006 ein Antrag auf internationalen Schutz eingebracht.
Der Asylantrag der Mutter des Beschwerdeführers wurde mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid der belangten Behörde vom 22. November 2005 gemäß § 5 Abs. 1 Asylgesetz 1997 zurückgewiesen, "zur Prüfung" des Asylantrages Polen für zuständig erklärt und sie dorthin ausgewiesen. Der Asylantrag der Mutter des Beschwerdeführers wurde mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid der belangten Behörde vom 22. November 2005 gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Asylgesetz 1997 zurückgewiesen, "zur Prüfung" des Asylantrages Polen für zuständig erklärt und sie dorthin ausgewiesen.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 5. Juli 2006, mit dem sein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen, die Zuständigkeit Polens für die Prüfung des Antrages festgestellt und er aus dem österreichischen Bundesgebiet dorthin ausgewiesen worden war, gemäß §§ 5 und 10 Asylgesetz 2005 abgewiesen. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 5. Juli 2006, mit dem sein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen, die Zuständigkeit Polens für die Prüfung des Antrages festgestellt und er aus dem österreichischen Bundesgebiet dorthin ausgewiesen worden war, gemäß Paragraphen 5 und 10 Asylgesetz 2005 abgewiesen.
Über die dagegen erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen: Über die dagegen erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
Mit Erkenntnis vom 10. Dezember 2008, Zl. 2008/23/0280, auf dessen Begründung gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, hat der Verwaltungsgerichtshof den zuvor angeführten, die Mutter betreffenden Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Mit Erkenntnis vom 10. Dezember 2008, Zl. 2008/23/0280, auf dessen Begründung gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG verwiesen wird, hat der Verwaltungsgerichtshof den zuvor angeführten, die Mutter betreffenden Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Dieser Umstand schlägt gemäß § 34 Abs. 4 Asylgesetz 2005 auch auf das Verfahren des Kindes, also des Beschwerdeführers, durch. Dieser Umstand schlägt gemäß Paragraph 34, Absatz 4, Asylgesetz 2005 auch auf das Verfahren des Kindes, also des Beschwerdeführers, durch.
Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben (vgl. dazu das zum Familienverfahren nach § 34 Asylgesetz 2005 ergangene hg. Erkenntnis vom 26. Juni 2007, Zl. 2007/20/0281). Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben vergleiche , dazu das zum Familienverfahren nach Paragraph 34, Asylgesetz 2005 ergangene hg. Erkenntnis vom 26. Juni 2007, Zl. 2007/20/0281).
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333. Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, Bundesgesetzblatt , II Nr. 333.
Wien, am 16. Dezember 2008
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006200544.X00Im RIS seit
21.01.2009Zuletzt aktualisiert am
20.05.2009