TE Vwgh Beschluss 2008/12/16 2006/18/0144

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.12.2008
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs3;
VwGG §41 Abs1;
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger, den Hofrat Dr. Enzenhofer und die Hofrätin Mag. Merl als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schmidl, in der Beschwerdesache der J P in W, geboren am 9. März 1981, vertreten durch Dr. Georg Uitz, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Doblhoffgasse 5, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 6. März 2008, Zl. UVS-FRG/53/1961/2006, betreffend Aufenthaltsverbot, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I. römisch eins.

1.1. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 10. November 2004 wurde gegen die Beschwerdeführerin, eine tschechische Staatsangehörige, gemäß § 48 Abs. 1 iVm § 39 Abs. 1 Fremdengesetz 1997 ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen. 1.1. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 10. November 2004 wurde gegen die Beschwerdeführerin, eine tschechische Staatsangehörige, gemäß Paragraph 48, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz eins, Fremdengesetz 1997 ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

1.2. Mit Bescheid vom 6. März 2006 hat der Unabhängige Verwaltungssenat Wien die Berufung der Beschwerdeführerin gemäß § 66 Abs. 4 AVG als verspätet zurückgewiesen. 1.2. Mit Bescheid vom 6. März 2006 hat der Unabhängige Verwaltungssenat Wien die Berufung der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG als verspätet zurückgewiesen.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der unter der Überschrift "IV. Beschwerdepunkte:"

Folgendes vorgebracht wird:

"Der Verpflichtung zur amtswegigen Erforschung der Wahrheit wurde nicht entsprochen. Die Bestimmungen des AVG und des ZustG wurden falsch bzw zu Unrecht angewendet bzw nicht angewendet.

Die Beschwerdeführerin erachtet sich daher durch den angefochtenen Bescheid

- in ihren subjektiven öffentlichen Rechten auf ein Verfahren gemäß den Bestimmungen der §§ 37ff AVG, Zustellung von Bescheiden gemäß den Bestimmungen des Zustellgesetztes, auch auf Anwendung der Bestimmungen des § 11 AVG, - in ihren subjektiven öffentlichen Rechten auf ein Verfahren gemäß den Bestimmungen der Paragraphen 37 f, f, AVG, Zustellung von Bescheiden gemäß den Bestimmungen des Zustellgesetztes, auch auf Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 11, AVG,

verletzt,

wobei der angefochtene Bescheid wegen

- Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften,

angefochten wird."

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, sah jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift ab.

II. römisch zwei.

1. Gemäß § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG hat die Beschwerde die bestimmte Bezeichnung des Rechts, in dem die beschwerdeführende Partei verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte), zu enthalten. Durch die von der beschwerdeführenden Partei vorgenommene Bezeichnung der Beschwerdepunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Bescheides gemäß § 41 Abs. 1 VwGG gebunden ist. Demnach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob durch den angefochtenen Bescheid irgendein subjektives Recht der beschwerdeführenden Partei, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung sie behauptet. Wird der Beschwerdepunkt ausdrücklich und unmissverständlich bezeichnet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich (vgl. aus der hg. Judikatur etwa den Beschluss vom 2. Oktober 2008, Zl. 2008/18/0579, mwN). 1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG hat die Beschwerde die bestimmte Bezeichnung des Rechts, in dem die beschwerdeführende Partei verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte), zu enthalten. Durch die von der beschwerdeführenden Partei vorgenommene Bezeichnung der Beschwerdepunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 41, Absatz eins, VwGG gebunden ist. Demnach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob durch den angefochtenen Bescheid irgendein subjektives Recht der beschwerdeführenden Partei, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung sie behauptet. Wird der Beschwerdepunkt ausdrücklich und unmissverständlich bezeichnet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich vergleiche , aus der hg. Judikatur etwa den Beschluss vom 2. Oktober 2008, Zl. 2008/18/0579, mwN).

2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde ein Rechtsmittel zurückgewiesen. Es liegt demnach ein ausschließlich verfahrensrechtlicher Bescheid vor, mit dem (nur) die Entscheidung in der Sache, d.h. in der Angelegenheit, die auch schon Gegenstand der erstinstanzlichen Entscheidung war (Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes), abgelehnt wurde. Im Hinblick auf diesen normativen Gehalt des Bescheides käme vorliegend allein die Verletzung der Beschwerdeführerin im Recht auf Entscheidung (meritorische Erledigung der Berufung) in der bezeichneten Sache in Betracht. In dem von ihr im Beschwerdepunkt ausdrücklich bezeichneten "Recht auf Zustellung von Bescheiden" konnte sie durch den nunmehr angefochtenen Bescheid nicht verletzt werden (vgl. den zitierten Beschluss vom 28. Februar 2008, Zl. 2005/18/0103, und die dort zitierte hg. Vorjudikatur). 2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde ein Rechtsmittel zurückgewiesen. Es liegt demnach ein ausschließlich verfahrensrechtlicher Bescheid vor, mit dem (nur) die Entscheidung in der Sache, d.h. in der Angelegenheit, die auch schon Gegenstand der erstinstanzlichen Entscheidung war (Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes), abgelehnt wurde. Im Hinblick auf diesen normativen Gehalt des Bescheides käme vorliegend allein die Verletzung der Beschwerdeführerin im Recht auf Entscheidung (meritorische Erledigung der Berufung) in der bezeichneten Sache in Betracht. In dem von ihr im Beschwerdepunkt ausdrücklich bezeichneten "Recht auf Zustellung von Bescheiden" konnte sie durch den nunmehr angefochtenen Bescheid nicht verletzt werden vergleiche , den zitierten Beschluss vom 28. Februar 2008, Zl. 2005/18/0103, und die dort zitierte hg. Vorjudikatur).

Mit der Behauptung, in dem Recht "auf ein Verfahren gemäß den Bestimmungen der §§ 37ff AVG, auch auf Anwendung der Bestimmungen des § 11 AVG" verletzt worden zu sein, macht die Beschwerdeführerin eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Damit wird jedoch nicht dargetan, in welchen subjektiven Rechten die beschwerdeführende Partei nach dem Inhalt des behördlichen Abspruches verletzt sein soll, sodass es sich dabei um einen Beschwerdegrund, nicht aber um den Beschwerdepunkt handelt, zumal ein solcher nicht losgelöst von materiellen Rechten zu einer Verletzung subjektiver Rechte führen kann (vgl. den hg. Beschluss vom 12. Mai 2005, Zl. 2003/02/0108). Mit der Behauptung, in dem Recht "auf ein Verfahren gemäß den Bestimmungen der Paragraphen 37 f, f, AVG, auch auf Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 11, AVG" verletzt worden zu sein, macht die Beschwerdeführerin eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Damit wird jedoch nicht dargetan, in welchen subjektiven Rechten die beschwerdeführende Partei nach dem Inhalt des behördlichen Abspruches verletzt sein soll, sodass es sich dabei um einen Beschwerdegrund, nicht aber um den Beschwerdepunkt handelt, zumal ein solcher nicht losgelöst von materiellen Rechten zu einer Verletzung subjektiver Rechte führen kann vergleiche , den hg. Beschluss vom 12. Mai 2005, Zl. 2003/02/0108).

3. Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen. 3. Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins und 3 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

4. Der Ausspruch über den Kostenaufwand stützt sich auf die §§ 47 und 51 VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. 4. Der Ausspruch über den Kostenaufwand stützt sich auf die Paragraphen 47 und 51 VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 2003,.

Wien, am 16. Dezember 2008

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erklärung und Umfang der Anfechtung Anfechtungserklärung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006180144.X00

Im RIS seit

08.04.2009

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten