TE Vwgh Beschluss 2008/12/17 2008/13/0213

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Veröffentlicht am 17.12.2008
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §26 Abs1 Z1;
VwGG §28 Abs1 Z7;
VwGG §46 Abs1;
  1. VwGG § 26 heute
  2. VwGG § 26 gültig ab 06.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 26 gültig von 01.01.2017 bis 05.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 26 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 26 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 26 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 46 heute
  2. VwGG § 46 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 46 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 46 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 564/1985
  7. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 31.01.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 197/1985
  8. VwGG § 46 gültig von 05.01.1985 bis 31.01.1986

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und die Hofräte Dr. Fuchs und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über den Antrag der K GmbH in W, vertreten durch die Centra-Consult Wirtschaftstreuhand- und Beratungsgesellschaft mbH in 1010 Wien, Jasomirgottstraße 6, "auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 1. Oktober 2008 mit der Zl. 2008/13/0171-5" den Beschluss gefasst:

Spruch

Der Antrag wird abgewiesen.

Begründung

Mit einem mit 5. August 2008 datierten, am 7. August 2008 zur Post gegebenen Schriftsatz erhob die Antragstellerin Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates vom 23. Juni 2008, Zl. RV/1313-W/02, betreffend Haftung für Lohnsteuer und Vorschreibung des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen samt Zuschlag für den Zeitraum 1993 bis 1997.

Da in der Beschwerde entgegen der Anordnung des § 28 Abs. 1 Z 7 VwGG keine Angabe enthalten war, welche die Rechtzeitigkeit des Einbringens der Beschwerde beurteilen ließ, forderte der Verwaltungsgerichtshof die Antragstellerin mit Verfügung vom 13. August 2008 auf, den Tag anzugeben, an dem der angefochtene Bescheid zugestellt wurde. Da in der Beschwerde entgegen der Anordnung des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 7, VwGG keine Angabe enthalten war, welche die Rechtzeitigkeit des Einbringens der Beschwerde beurteilen ließ, forderte der Verwaltungsgerichtshof die Antragstellerin mit Verfügung vom 13. August 2008 auf, den Tag anzugeben, an dem der angefochtene Bescheid zugestellt wurde.

Mit Schriftsatz vom 10. September 2008 erklärte die Antragstellern, der angefochtene Bescheid sei am 23. Juni 2008 "hinterlegt" worden.

Darauf wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 1. Oktober 2008, 2008/13/0171 die vor ihm erhobene Beschwerde zurück. Selbst wenn die Sendung nicht am Tag der von der Antragstellerin mit 23. Juni 2008 bekannt gegebenen Hinterlegung, sondern erst am folgenden Arbeitstag, am Dienstag, dem 24. Juni 2008, zur Abholung bereitgehalten wäre, habe im Beschwerdefall die sechswöchige Frist des § 26 Abs. 1 Z 1 VwGG spätestens am Dienstag, dem 24. Juni 2008, zu laufen begonnen. Die am Donnerstag, dem 7. August 2008, zur Post gegebene Beschwerde erweise sich somit als verspätet. Darauf wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 1. Oktober 2008, 2008/13/0171 die vor ihm erhobene Beschwerde zurück. Selbst wenn die Sendung nicht am Tag der von der Antragstellerin mit 23. Juni 2008 bekannt gegebenen Hinterlegung, sondern erst am folgenden Arbeitstag, am Dienstag, dem 24. Juni 2008, zur Abholung bereitgehalten wäre, habe im Beschwerdefall die sechswöchige Frist des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, VwGG spätestens am Dienstag, dem 24. Juni 2008, zu laufen begonnen. Die am Donnerstag, dem 7. August 2008, zur Post gegebene Beschwerde erweise sich somit als verspätet.

Mit dem vorliegenden Schriftsatz begehrt die Antragstellerin die "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 1. Oktober 2008 mit der Zl. 2008/13/0171-5" und begründet dies damit, bei Erhalt des erwähnten Beschlusses vom 1. Oktober 2008 sei festgestellt worden, dass es sich bei dem "in der Beschwerde" angegebenen Hinterlegungsdatum 23. Juni 2008 um einen "Tippfehler" gehandelt habe und das Hinterlegungsdatum richtigerweise mit 26. Juni 2008 hätte angegeben werden müssen. Die sechswöchige Frist des § 26 Abs. 1 Z 1 VwGG habe somit am 26. Juni 2008 zu laufen begonnen, die Beschwerde sei daher am 7. August 2008 fristgerecht zur Post gegeben worden. Mit dem vorliegenden Schriftsatz begehrt die Antragstellerin die "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 1. Oktober 2008 mit der Zl. 2008/13/0171-5" und begründet dies damit, bei Erhalt des erwähnten Beschlusses vom 1. Oktober 2008 sei festgestellt worden, dass es sich bei dem "in der Beschwerde" angegebenen Hinterlegungsdatum 23. Juni 2008 um einen "Tippfehler" gehandelt habe und das Hinterlegungsdatum richtigerweise mit 26. Juni 2008 hätte angegeben werden müssen. Die sechswöchige Frist des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, VwGG habe somit am 26. Juni 2008 zu laufen begonnen, die Beschwerde sei daher am 7. August 2008 fristgerecht zur Post gegeben worden.

Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Gemäß Paragraph 46, Absatz eins, VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand des mit Zurückweisungsbeschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 1. Oktober 2008 beendeten Verfahrens über die von der Antragstellerin erhobene Beschwerde enthält die Begründung, dass die Beschwerde tatsächlich nicht verspätet, sondern fristgerecht erhoben wäre. Die Antragstellerin behauptet daher nicht einmal, eine Frist versäumt zu haben, weshalb eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Frist begrifflich bereits nicht in Frage kommt und der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand schon deshalb abzuweisen war.

Wien, am 17. Dezember 2008

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008130213.X00

Im RIS seit

18.05.2009

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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