TE Vwgh Beschluss 2008/12/17 2008/13/0158

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Veröffentlicht am 17.12.2008
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §46 Abs1;
  1. VwGG § 46 heute
  2. VwGG § 46 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 46 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 46 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 564/1985
  7. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 31.01.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 197/1985
  8. VwGG § 46 gültig von 05.01.1985 bis 31.01.1986

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2008/13/0207

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und die Hofräte Dr. Fuchs und Dr. Nowakowski, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, in der Beschwerdesache der F GmbH in A, vertreten durch Dr. Wolfgang Schimek Rechtsanwalt GmbH in 3300 Amstetten, Graben 42, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 23. Juni 2008, Zl. RV/0805-W/08, betreffend Aufhebung eines Bescheides gemäß § 299 BAO, und über den Antrag der Beschwerdeführerin auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist für die Ergänzung der Beschwerde, den Beschluss gefasst: Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und die Hofräte Dr. Fuchs und Dr. Nowakowski, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, in der Beschwerdesache der F GmbH in A, vertreten durch Dr. Wolfgang Schimek Rechtsanwalt GmbH in 3300 Amstetten, Graben 42, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 23. Juni 2008, Zl. RV/0805-W/08, betreffend Aufhebung eines Bescheides gemäß Paragraph 299, BAO, und über den Antrag der Beschwerdeführerin auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist für die Ergänzung der Beschwerde, den Beschluss gefasst:

Spruch

  1. 1.Ziffer eins
    Dem Wiedereinsetzungsantrag wird stattgegeben.
  2. 2.Ziffer 2
    Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

1. Mit Berichterverfügung vom 13. August 2008 wurde der Beschwerdeführerin aufgetragen, die Beschwerde durch Bezeichnung des Rechtes, in dem sie verletzt zu sein behaupte (§ 28 Abs. 1 Z 4 VwGG), zu ergänzen. Innerhalb der dafür gesetzten Frist wurde kein Ergänzungsschriftsatz eingebracht. 1. Mit Berichterverfügung vom 13. August 2008 wurde der Beschwerdeführerin aufgetragen, die Beschwerde durch Bezeichnung des Rechtes, in dem sie verletzt zu sein behaupte (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG), zu ergänzen. Innerhalb der dafür gesetzten Frist wurde kein Ergänzungsschriftsatz eingebracht.

Im vorliegenden, fristgerecht eingebrachten Wiedereinsetzungsantrag wird dargelegt und durch Anschluss einer eidesstättigen Erklärung der betroffenen Kanzleimitarbeiterin bescheinigt, dass diese seit April 1991 in der Anwaltskanzlei des Beschwerdevertreters beschäftigt sei und die ihr obliegenden Aufgaben insbesondere im Zusammenhang mit der täglichen Postaufgabe stets gewissenhaft und fehlerlos erfüllt habe. Am letzten Tag der Frist für die Ergänzung der Beschwerde habe sie es auf Grund eines ihr selbst unerklärlichen, nicht vorhersehbaren Versehens unterlassen, die Tagespost - darunter den unterfertigten und kuvertierten Ergänzungsschriftsatz - zur Post zu bringen.

Ein derartiges im Zusammenhang mit der Postaufgabe des fristgerecht erstellten und unterfertigten Schriftsatzes unterlaufenes, auch entsprechend belegtes Versehen einer langjährigen, bisher verlässlichen Mitarbeiterin begründet kein der Beschwerdeführerin zurechenbares, über einen minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden ihres Vertreters. Dem Wiedereinsetzungsantrag war daher stattzugeben (vgl. zuletzt etwa den hg. Beschluss vom 3. September 2008, Zl. 2008/13/0116). Ein derartiges im Zusammenhang mit der Postaufgabe des fristgerecht erstellten und unterfertigten Schriftsatzes unterlaufenes, auch entsprechend belegtes Versehen einer langjährigen, bisher verlässlichen Mitarbeiterin begründet kein der Beschwerdeführerin zurechenbares, über einen minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden ihres Vertreters. Dem Wiedereinsetzungsantrag war daher stattzugeben vergleiche , zuletzt etwa den hg. Beschluss vom 3. September 2008, Zl. 2008/13/0116).

2. Als Recht, in dem sie verletzt zu sein behaupte, bezeichnet die Beschwerdeführerin im Ergänzungsschriftsatz das "Recht, nicht durch einen ohne gesetzliche Grundlage - nämlich insbesondere ohne Beachtung des Grundsatzes 'ne bis in idem' - erlassenen Bescheid zu einer trotz eines bloß im einfachen Ausmaß gegebenen Abgabenanspruches doppelten Abgabenleistung in derselben Sache herangezogen zu werden".

In der beschwerdegegenständlichen Angelegenheit ergingen zunächst laut dem Vorbringen in der Beschwerde und der Darstellung im angefochtenen Bescheid Abgabenbescheide vom 24. April 2007 betreffend die Vorschreibung von Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen für die Jahre 2002 bis 2004, die von der Beschwerdeführerin mit Berufung bekämpft wurden. Nach einer abweisenden Berufungsvorentscheidung und einem Vorlageantrag der Beschwerdeführerin wurde der Berufung mit einer zweiten Berufungsvorentscheidung vom 12. September 2007 stattgegeben. Die Abgabenbescheide vom 24. April 2007 wurden aufgehoben.

Dem folgten jedoch Abgabenbescheide vom 13. September 2007, die (nach der Darstellung in der dagegen erhobenen Berufung der Beschwerdeführerin) mit denjenigen vom April 2007 "inhaltlich gleich lautend" waren. In der Berufung gegen diese Bescheide machte die Beschwerdeführerin u.a. die Rechtskraft der stattgebenden zweiten Berufungsvorentscheidung vom 12. September 2007 geltend.

Mit Bescheid vom 14. Februar 2008 hob das Finanzamt die zweite Berufungsvorentscheidung gemäß § 299 BAO auf, weil sich der Spruch dieses Bescheides als nicht richtig erwiesen habe. Mit Bescheid vom 14. Februar 2008 hob das Finanzamt die zweite Berufungsvorentscheidung gemäß Paragraph 299, BAO auf, weil sich der Spruch dieses Bescheides als nicht richtig erwiesen habe.

Mit Berufungsvorentscheidung vom 22. Februar 2008 gab das Finanzamt der Berufung gegen die Bescheide vom 13. September 2007, wie in der Beschwerde ausgeführt wird, statt. Es hob die Bescheide vom 13. September 2007 auf und begründete dies - der vorliegenden Zweitschrift zufolge - damit, die Bescheide hätten nicht ergehen dürfen, weil in derselben Sache schon die Bescheide vom 24. April 2007 ergangen seien.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 23. Juni 2008 bestätigte die belangte Behörde den von der Beschwerdeführerin mit Berufung bekämpften Bescheid vom 14. Februar 2008, mit dem die stattgebende Berufungsvorentscheidung vom 12. September 2007 aufgehoben worden war.

Durch diese Entscheidung kann die Beschwerdeführerin in dem als Beschwerdepunkt geltend gemachten Recht, nicht trotz eines bloß im einfachen Ausmaß gegebenen Abgabenanspruches zu einer doppelten Abgabenleistung in derselben Sache herangezogen zu werden, mit Rücksicht auf die stattgebende Berufungsvorentscheidung vom 22. Februar 2008 nicht verletzt sein. Das Vorbringen in der Beschwerdeergänzung, nach Aufhebung der zweiten Berufungsvorentscheidung vom 12. September 2007 durch den Bescheid vom 14. Februar 2008 sei die Beschwerdeführerin mit zwei offenen Verfahren in derselben Sache konfrontiert gewesen, traf auf Grund der Berufungsvorentscheidung vom 22. Februar 2008 sogar schon im Zeitpunkt der Erhebung der Berufung vom 14. März 2008 gegen den mit dem angefochtenen Bescheid bestätigten Aufhebungsbescheid vom 14. Februar 2008 nicht zu.

Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen. Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 17. Dezember 2008

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008130158.X00

Im RIS seit

18.05.2009

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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