TE Vwgh Beschluss 2008/12/17 2008/13/0129

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Veröffentlicht am 17.12.2008
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO §276;
VwGG §27 Abs1;
  1. BAO § 276 heute
  2. BAO § 276 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 276 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  4. BAO § 276 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. BAO § 276 gültig von 12.08.2006 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2006
  6. BAO § 276 gültig von 21.08.2003 bis 11.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  7. BAO § 276 gültig von 01.01.2003 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  8. BAO § 276 gültig von 10.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  9. BAO § 276 gültig von 30.12.1989 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  10. BAO § 276 gültig von 19.04.1980 bis 29.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. VwGG § 27 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. VwGG § 27 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  3. VwGG § 27 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. VwGG § 27 gültig von 22.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 470/1995
  5. VwGG § 27 gültig von 01.01.1991 bis 21.07.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 27 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und die Hofräte Dr. Fuchs und Dr. Nowakowski als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, in der Beschwerdesache des R H in W, vertreten durch Mag. Franz Hansi, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in 1210 Wien, Donaufelder Straße 2/1/38, gegen den unabhängigen Finanzsenat, Außenstelle Wien, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht, betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens und Einkommensteuer für das Jahr 2000, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

In der am 30. Juni 2008 eingelangten Säumnisbeschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, die belangte Behörde habe über eine von ihm erhobene Berufung vom 28. Februar 2007 - nach deren Vorlage im September 2007, Zusage einer baldigen Entscheidung durch die belangte Behörde im April 2008, stattdessen jedoch Erlassung einer abweisenden Berufungsvorentscheidung durch das Finanzamt im Mai 2008, worauf der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag gestellt habe - noch nicht entschieden.

Die belangte Behörde hält dem in ihrem Schriftsatz vom 16. Oktober 2008 entgegen, die Säumnisbeschwerde sei mit Rücksicht darauf, dass die Berufungsvorentscheidung erst am 14. Mai 2008 zugestellt worden war und der Beschwerdeführer erst am 13. Juni 2008 den Vorlageantrag gestellt hatte, verfrüht erhoben worden. Mit Bescheid vom 16. Oktober 2008 sei die Berufung von der belangten Behörde inzwischen erledigt worden.

Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) kann gemäß § 27 Abs. 1 VwGG erst erhoben werden, wenn - soweit für den vorliegenden Fall von Bedeutung - die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren im administrativen Instanzenzug angerufen werden konnte, angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten in der Sache entschieden hat. Die Frist läuft von dem Tag, an dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) kann gemäß Paragraph 27, Absatz eins, VwGG erst erhoben werden, wenn - soweit für den vorliegenden Fall von Bedeutung - die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren im administrativen Instanzenzug angerufen werden konnte, angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten in der Sache entschieden hat. Die Frist läuft von dem Tag, an dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war.

Im vorliegenden Fall erging die Berufungsvorentscheidung zu einem Zeitpunkt, in dem die belangte Behörde mit der Erledigung der Berufung bereits - im Sinne der Voraussetzungen für eine Säumnisbeschwerde gemäß § 27 Abs. 1 VwGG - säumig geworden war. Eine Säumnisbeschwerde war bis zu diesem Zeitpunkt jedoch nicht erhoben worden. Mit der Erlassung der Berufungsvorentscheidung endete die Entscheidungspflicht der belangten Behörde (vgl. zuletzt etwa den hg. Beschluss vom 25. Jänner 2007, Zlen. 2006/16/0195 bis 0198). Sie wurde durch den Vorlageantrag erneut begründet. Die Frist des § 27 Abs. 1 VwGG ist im Falle eines Vorlageantrages aber ab dessen Einlangen zu berechnen (vgl. - jeweils mit Hinweis auf den hg. Beschluss vom 28. Jänner 1972, VwSlg 4336/F - etwa die hg. Beschlüsse vom 6. Mai 1993, Zl. 93/16/0065, vom 22. November 1996, Zl. 96/17/0418, und vom 24. Februar 1997, Zl. 97/17/0039). Im vorliegenden Fall erging die Berufungsvorentscheidung zu einem Zeitpunkt, in dem die belangte Behörde mit der Erledigung der Berufung bereits - im Sinne der Voraussetzungen für eine Säumnisbeschwerde gemäß Paragraph 27, Absatz eins, VwGG - säumig geworden war. Eine Säumnisbeschwerde war bis zu diesem Zeitpunkt jedoch nicht erhoben worden. Mit der Erlassung der Berufungsvorentscheidung endete die Entscheidungspflicht der belangten Behörde vergleiche , zuletzt etwa den hg. Beschluss vom 25. Jänner 2007, Zlen. 2006/16/0195 bis 0198). Sie wurde durch den Vorlageantrag erneut begründet. Die Frist des Paragraph 27, Absatz eins, VwGG ist im Falle eines Vorlageantrages aber ab dessen Einlangen zu berechnen vergleiche , - jeweils mit Hinweis auf den hg. Beschluss vom 28. Jänner 1972, VwSlg 4336/F - etwa die hg. Beschlüsse vom 6. Mai 1993, Zl. 93/16/0065, vom 22. November 1996, Zl. 96/17/0418, und vom 24. Februar 1997, Zl. 97/17/0039).

Die demnach verfrüht erhobene Säumnisbeschwerde war daher mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen. Die demnach verfrüht erhobene Säumnisbeschwerde war daher mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG zurückzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 51 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff, insbesondere auf Paragraph 51, VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.

Wien, am 17. Dezember 2008

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008130129.X00

Im RIS seit

18.05.2009

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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