TE Vwgh Beschluss 2008/12/18 2008/08/0247

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Veröffentlicht am 18.12.2008
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §46 Abs1;
  1. VwGG § 46 heute
  2. VwGG § 46 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 46 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 46 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 564/1985
  7. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 31.01.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 197/1985
  8. VwGG § 46 gültig von 05.01.1985 bis 31.01.1986

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Marzi, über den Antrag des Mag. J in Wien, vertreten durch Dr. Herbert Rabitsch, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Petrusgasse 2/15, auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Verbesserung der Beschwerde gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 15. Februar 2008, Zl. MA 40-SR-2-9780/07, betreffend Beitragsgrundlagen nach dem GSVG, den Beschluss gefasst:

Spruch

Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird nicht stattgegeben.

Begründung

Mit dem im Spruch genannten, im Instanzenzug ergangenen Bescheid war die monatliche Beitragsgrundlage des Antragstellers in der Pensionsversicherung vom 1. Jänner 2006 bis 31. Dezember 2006 festgestellt worden.

Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 16. Juni 2008, Zl. B 622/08-3, ablehnte und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

Mit hg. Verfügung vom 2. August 2008, Zl. 2008/08/0163-2, wurde der Antragsteller aufgefordert, die abgetretene Beschwerde zu ergänzen und den ergänzenden Schriftsatz in vierfacher Ausfertigung vorzulegen.

Mit hg. Beschluss vom 29. Oktober 2008, Zl. 2008/08/0163-5, wurde das Verfahren über die Beschwerde gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 15. Februar 2008 eingestellt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Antragsteller der an ihn ergangenen Aufforderung, die Mängel der gegen den genannten Bescheid eingebrachten Beschwerde zu beheben, nicht fristgerecht nachgekommen sei. Der ergänzende Schriftsatz sei entgegen der Aufforderung nicht in vierfacher, sondern lediglich in dreifacher Ausfertigung vorgelegt worden.

Der vorliegende, am 20. November 2008 zur Post gegebene Wiedereinsetzungsantrag ist wie folgt begründet:

"Die Nachreichung weiterer Ausfertigungen des Schriftsatzes ist wegen Ablaufes der Frist zunächst nicht möglich. Der Bf. beantragt daher, ihm die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Ablaufes der in der Verfügung vom 02.08.2008 zur Behebung der Mängel gesetzten Frist von sechs Wochen, welche am 25.09.2008 abgelaufen ist, zu gewähren.

Innerhalb der sechswöchigen Frist wurden zwar Schriftstücke über die Ergänzung der Beschwerde vorgelegt, die jedoch vom VwGH wegen der Zahl der Ausfertigungen als nicht ausreichend erachtet wurden. Der VwGH hat zwar in seiner Entscheidung vom 10.06.1977 zu 259 und 1416/77 hingewiesen, dass eine 'mangelhafte Befolgung eines Auftrages gemäß § 34 Abs. 2 VwGG nicht in eine bloße Fristversäumnis' umgedeutet werden kann.Innerhalb der sechswöchigen Frist wurden zwar Schriftstücke über die Ergänzung der Beschwerde vorgelegt, die jedoch vom VwGH wegen der Zahl der Ausfertigungen als nicht ausreichend erachtet wurden. Der VwGH hat zwar in seiner Entscheidung vom 10.06.1977 zu 259 und 1416/77 hingewiesen, dass eine 'mangelhafte Befolgung eines Auftrages gemäß Paragraph 34, Absatz 2, VwGG nicht in eine bloße Fristversäumnis' umgedeutet werden kann.

Tatsächlich hätte aber in der sechswöchigen Frist eine Nachreichung fehlender Ausfertigungen erfolgen können. Ausgehend davon, dass die Beschwerde zunächst beim VfGH überreicht wurde, der diese dem VwGH zu weiteren Behandlung abgetreten hat, basiert die Ergänzung auf der Beschwerde vom 01.04.2008 und die offensichtlich fehlende weitere Ausfertigung auf einem unvorhergesehenen Ereignis.

Der VwGH handhabt zwar in seiner Judikatur zur Wiedereinsetzung die Auslegung eines unvorhergesehenen Ereignisses eher restriktiv, ein Verschulden des Parteienvertreters wie auch des Kanzleipersonals wird als Abweisungsgrund gesehen.

In jeder Kanzleiorganisation geschehen jedoch Fehler, gerade in der Abfertigung von Rechtsmitteln, die unvorhersehbar sind. Der Sorgfaltsmaßstab darf daher in der Weise nicht überspannt werden, wie der VwGH in seiner jüngeren Rechtssprechung ausführt, da sich ansonsten die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erübrigen würde."

Der Antrag ist unbegründet:

§ 46 VwGG lautet (auszugsweise): Paragraph 46, VwGG lautet (auszugsweise):

"§ 46. (1) Wenn eine Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt."

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Verschulden des Parteienvertreters einem Verschulden der Partei selbst gleichzusetzen (vgl. z.B. den hg. Beschluss vom 26. April 2007, Zl. 2006/07/0166, mwN). Aus der Verantwortung für die Richtigkeit und die Vollständigkeit eines vom Rechtsanwalt zu unterfertigenden Schriftsatzes kann dieser bis zur Setzung seiner Unterschrift nicht entlassen werden, und zwar auch dann nicht, wenn er sich zur Vorbereitung des Schriftsatzes technischer Hilfsmittel und (besonders) verlässlicher Hilfskräfte bedient (vgl. auch dazu den bereits zitierten hg. Beschuss vom 26. April 2007, mwN). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Verschulden des Parteienvertreters einem Verschulden der Partei selbst gleichzusetzen vergleiche , z.B. den hg. Beschluss vom 26. April 2007, Zl. 2006/07/0166, mwN). Aus der Verantwortung für die Richtigkeit und die Vollständigkeit eines vom Rechtsanwalt zu unterfertigenden Schriftsatzes kann dieser bis zur Setzung seiner Unterschrift nicht entlassen werden, und zwar auch dann nicht, wenn er sich zur Vorbereitung des Schriftsatzes technischer Hilfsmittel und (besonders) verlässlicher Hilfskräfte bedient vergleiche , auch dazu den bereits zitierten hg. Beschuss vom 26. April 2007, mwN).

Dem vorliegenden Wiedereinsetzungsantrag kann in keiner Weise entnommen werden, dass lediglich ein Versehen minderen Grades vorgelegen ist, das zur Versäumung der vollständigen Erfüllung des Verbesserungsauftrages innerhalb der dafür gesetzten Frist geführt hat. Dem Antrag kann weder entnommen werden, worin das "unvorhersehbare oder unabwendbare Ereignis" bestanden hat, das der rechtzeitigen und vollständigen Erfüllung des Verbesserungsauftrages entgegengestanden ist, noch enthält er Ausführungen zur Verschuldensfrage. Auf dem vom Beschwerdevertreter unterfertigten Rubrum der Beschwerdeergänzung war sogar ausdrücklich vermerkt, dass die Vorlage der Unterlagen (lediglich) dreifach erfolgt, sodass in Ermangelung anderer Erklärungen davon ausgegangen werden muss, dass der Beschwedevertreter den Ergänzungsauftrag nicht genau gelesen, jedenfalls aber nicht beachtet hat. Von einem Versehen minderen Grades kann damit nicht die Rede sein.

Dem Wiedereinsetzungsantrag konnte daher nicht stattgegeben werden.

Wien, am 18. Dezember 2008

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008080247.X00

Im RIS seit

14.05.2009

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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