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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AlVG 1977 §56;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Marzi, in der Beschwerdesache des A in Wien, vertreten durch Dr. Herbert Pochieser, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Schottenfeldgasse 2-4/2/23, gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 26. März 2008, Zl. LGSW/6/2723160752/2008, betreffend Zurückweisung eines Feststellungsbegehrens, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Begründung
Der angefochtene Bescheid enthält folgenden Spruch:
"1.) Dem Antrag auf Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice wird gemäß § 73 Abs. 1 und 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 in geltender Fassung "1.) Dem Antrag auf Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice wird gemäß Paragraph 73, Absatz eins und 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in geltender Fassung
Folge gegeben.
2.) Die Anträge auf Feststellung, dass die Anordnung der Informationstage als soche und darüber hinaus als Kontrollmeldetermine im Sinne der § 49 AlVG außerhalb einer Geschäftsstelle des AMS unzulässig ist bzw. war, werden als unzulässig 2.) Die Anträge auf Feststellung, dass die Anordnung der Informationstage als soche und darüber hinaus als Kontrollmeldetermine im Sinne der Paragraph 49, AlVG außerhalb einer Geschäftsstelle des AMS unzulässig ist bzw. war, werden als unzulässig
zurückgewiesen."
Die Rechtsmittelbelehrung lautete:
"Gegen diesen Bescheid ist keine Berufung zulässig."
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde gemäß Art 144 B-VG an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte mit Beschluss vom 24. September 2008, Zl. B 903/08- 3, die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie antragsgemäß mit Beschluss vom 14. November 2008, Zl. B 903/08-5, dem Verwaltungsgerichtshof ab. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde gemäß Artikel 144, B-VG an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte mit Beschluss vom 24. September 2008, Zl. B 903/08- 3, die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie antragsgemäß mit Beschluss vom 14. November 2008, Zl. B 903/08-5, dem Verwaltungsgerichtshof ab.
Gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG nach Erschöpfung des Instanzenzuges wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann gemäß Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG nach Erschöpfung des Instanzenzuges wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Dieser Regelung der Legitimation zur Erhebung einer Bescheidbeschwerde liegt unter anderem der Gedanke zugrunde, dass die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes solange unzulässig ist, als noch gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde eine andere Verwaltungsbehörde angerufen werden kann (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 11. September 2008, Zl. 2007/08/0218, mwN). Dieser Regelung der Legitimation zur Erhebung einer Bescheidbeschwerde liegt unter anderem der Gedanke zugrunde, dass die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes solange unzulässig ist, als noch gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde eine andere Verwaltungsbehörde angerufen werden kann vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 11. September 2008, Zl. 2007/08/0218, mwN).
Im Falle der Abtretung einer Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof hat der Verwaltungsgerichtshof das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen (also auch die Erschöpfung des Instanzenzuges) ohne Bindung an dessen Auffassung selbst zu beurteilen (vgl. die bei Mayer, B-VG4, auf Seite 505 zu Art 144 B-VG wiedergegebene hg. Rechtsprechung). Im Falle der Abtretung einer Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof hat der Verwaltungsgerichtshof das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen (also auch die Erschöpfung des Instanzenzuges) ohne Bindung an dessen Auffassung selbst zu beurteilen vergleiche , die bei Mayer, B-VG4, auf Seite 505 zu Artikel 144, B-VG wiedergegebene hg. Rechtsprechung).
§ 56 Abs. 1, 3 und 4 AlVG idF BGBl. I Nr. 179/1999 lauten: Paragraph 56, Absatz eins, 3 und 4 AlVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 179 aus 1999, lauten:
Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem schon zitierten Beschluss vom 11. September 2008, Zl. 2007/08/0218, ausgesprochen, dass, wenn - wie im Beschwerdefall - die Landesgeschäftsstelle infolge Devolution gemäß § 73 Abs. 2 AVG anstelle der säumig gewordenen Unterbehörde funktionell als Behörde erster Instanz entschieden hat, § 56 AlVG keinen Ausschluss einer Berufung vorsieht. Dies bedeutet, dass der weitere Rechtsmittelzug in einem derartigen Fall an die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, nämlich gemäß § 58 Abs. 1 AMSG an den zuständigen Bundesminister, geht. Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem schon zitierten Beschluss vom 11. September 2008, Zl. 2007/08/0218, ausgesprochen, dass, wenn - wie im Beschwerdefall - die Landesgeschäftsstelle infolge Devolution gemäß Paragraph 73, Absatz 2, AVG anstelle der säumig gewordenen Unterbehörde funktionell als Behörde erster Instanz entschieden hat, Paragraph 56, AlVG keinen Ausschluss einer Berufung vorsieht. Dies bedeutet, dass der weitere Rechtsmittelzug in einem derartigen Fall an die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, nämlich gemäß Paragraph 58, Absatz eins, AMSG an den zuständigen Bundesminister, geht.
Im Beschwerdefall ist somit die Prozessvoraussetzung der Erschöpfung des Instanzenzuges nicht gegeben. Daran vermag auch die falsche Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Bescheid nichts zu ändern (vgl. aber die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung gemäß § 71 Abs. 1 Z. 2 AVG). Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen, wodurch es sich auch erübrigte, Verbesserungsaufträge hinsichtlich der vom Verfassungsgerichtshof abgetretenen Beschwerde zu erteilen. Im Beschwerdefall ist somit die Prozessvoraussetzung der Erschöpfung des Instanzenzuges nicht gegeben. Daran vermag auch die falsche Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Bescheid nichts zu ändern vergleiche , aber die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer 2, AVG). Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG zurückzuweisen, wodurch es sich auch erübrigte, Verbesserungsaufträge hinsichtlich der vom Verfassungsgerichtshof abgetretenen Beschwerde zu erteilen.
Wien, am 18. Dezember 2008
Schlagworte
Instanzenzug Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete Sozialversicherung und Wohnungswesen Organisationsrecht Instanzenzug VwRallg5/3 Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Allgemein Allgemeine VerwaltungsverfahrensgesetzeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008080245.X00Im RIS seit
14.05.2009Zuletzt aktualisiert am
17.05.2009