RS Vwgh 2007/10/17 2006/07/0158

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Veröffentlicht am 17.10.2007
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §39 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
WRG 1959 §105;
WRG 1959 §21a Abs1;

Rechtssatz

Schon nach dem Gesetzeswortlaut des § 21a Abs 1 WRG 1959 kann nur dann, wenn feststeht, dass öffentliche Interessen nicht hinreichend geschützt sind, mit den dort genannten Maßnahmen vorgegangen werden. Die hier aufgetragene Urkundenvorlage kann daher nicht der Klärung der Frage dienen, ob öffentliche Interessen überhaupt hinreichend geschützt sind. Diese Voraussetzung ist vielmehr amtswegig zu klären.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006070158.X02

Im RIS seit

14.11.2007

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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