TE Vwgh Beschluss 2009/1/5 AW 2008/15/0051

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Veröffentlicht am 05.01.2009
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Mag. P, vertreten durch S, D, S & Partner, Anwaltssocietät, der gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates (Außenstelle Linz) vom 17. November 2008, Zl. RV/0198-L/05, betreffend Haftung gemäß § 9 iVm § 80 BAO, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst: Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Mag. P, vertreten durch S, D, S & Partner, Anwaltssocietät, der gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates (Außenstelle Linz) vom 17. November 2008, Zl. RV/0198-L/05, betreffend Haftung gemäß Paragraph 9, in Verbindung mit Paragraph 80, BAO, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben. Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist gemäß § 30 Abs. 2 VwGG unter anderem davon abhängig, dass nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Unverhältnismäßigkeit des Nachteiles aus einer Verpflichtung zu einer Geldleistung ist vom Antragsteller durch ziffernmäßige Angaben über seine gesamten Wirtschaftsverhältnisse zu konkretisieren (vgl. den in der Sammlung der Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes unter der Nr. 10.381/A wiedergegebenen Beschluss eines verstärkten Senates). Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG unter anderem davon abhängig, dass nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Unverhältnismäßigkeit des Nachteiles aus einer Verpflichtung zu einer Geldleistung ist vom Antragsteller durch ziffernmäßige Angaben über seine gesamten Wirtschaftsverhältnisse zu konkretisieren vergleiche , den in der Sammlung der Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes unter der Nr. 10.381/A wiedergegebenen Beschluss eines verstärkten Senates).

Bereits das Fehlen jeglicher Angaben zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Beschwerdeführers im gegenständlichen Aufschiebungsantrag stand somit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegen. Überdies lässt das Vorbringen, die "von mir eingeforderte Steuerleistung (ist) so hoch, dass ich sie unter Berücksichtigung meiner Einkünfte nicht ohne Existenzgefährdung aufbringen könnte", darauf schließen, dass die Einbringlichkeit der Geldforderung gefährdet ist. Würde bei wirtschaftlichen Verhältnissen des Geldschuldners, welche die Abstattung des strittigen Betrages offenbar nicht zulassen, die aufschiebende Wirkung zuerkannt, so könnte die Behörde weder notwendige Sicherheiten erwerben noch auf laufende Einkünfte des Geldschuldners und auch nicht auf allenfalls neu auftauchendes Vermögen greifen. Dies kann zu endgültigen Forderungsverlusten des betreffenden Rechtsträgers führen, was zwingenden öffentlichen Interessen widerspricht (vgl. z. B. den hg. Beschluss vom 29. Oktober 2001, AW 2001/13/0055 und 0056). Bereits das Fehlen jeglicher Angaben zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Beschwerdeführers im gegenständlichen Aufschiebungsantrag stand somit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegen. Überdies lässt das Vorbringen, die "von mir eingeforderte Steuerleistung (ist) so hoch, dass ich sie unter Berücksichtigung meiner Einkünfte nicht ohne Existenzgefährdung aufbringen könnte", darauf schließen, dass die Einbringlichkeit der Geldforderung gefährdet ist. Würde bei wirtschaftlichen Verhältnissen des Geldschuldners, welche die Abstattung des strittigen Betrages offenbar nicht zulassen, die aufschiebende Wirkung zuerkannt, so könnte die Behörde weder notwendige Sicherheiten erwerben noch auf laufende Einkünfte des Geldschuldners und auch nicht auf allenfalls neu auftauchendes Vermögen greifen. Dies kann zu endgültigen Forderungsverlusten des betreffenden Rechtsträgers führen, was zwingenden öffentlichen Interessen widerspricht vergleiche , z. B. den hg. Beschluss vom 29. Oktober 2001, AW 2001/13/0055 und 0056).

Dem vorliegenden Aufschiebungsantrag konnte daher nicht stattgegeben werden.

Wien, am 5. Jänner 2009

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Finanzrecht Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Zwingende öffentliche Interessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:AW2008150051.A00

Im RIS seit

06.07.2009

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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