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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
FPG 2005 §53 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des D (geboren 1975), vertreten durch Solicitor E, der gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 15. Mai 2008, Zl. E1/184.771/2008, betreffend Ausweisung gemäß § 53 FPG, erhobenen und zur hg. Zl. 2008/18/0719 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des D (geboren 1975), vertreten durch Solicitor E, der gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 15. Mai 2008, Zl. E1/184.771 aus 2008,, betreffend Ausweisung gemäß Paragraph 53, FPG, erhobenen und zur hg. Zl. 2008/18/0719 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Begründung
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen,
nicht stattgegeben.
Der Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 15. Mai 2008 gemäß § 53 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ausgewiesen.Der Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 15. Mai 2008 gemäß Paragraph 53, Absatz eins, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 100, ausgewiesen.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag der beschwerdeführenden Partei die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für die beschwerdeführende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag der beschwerdeführenden Partei die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für die beschwerdeführende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er zweimal durch das Landesgericht für Strafsachen Wien verurteilt wurde, und zwar am 14. Mai 2004 wegen §§ 27 Abs. 1 und 2 Z. 2 SMG, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten, davon sieben Monate bedingt, sowie am 13. Dezember 2006 wegen § 107 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten.Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er zweimal durch das Landesgericht für Strafsachen Wien verurteilt wurde, und zwar am 14. Mai 2004 wegen Paragraphen 27, Absatz eins und 2 Ziffer 2, SMG, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten, davon sieben Monate bedingt, sowie am 13. Dezember 2006 wegen Paragraph 107, Absatz eins, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten.
Der ersten Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 4. April 2004 gewerbsmäßig zusammen mit einem Mittäter eine Kugel Heroin und eine Kugel Kokain an einen verdeckten Ermittler verkauft, mehrere Kugeln Heroin und Kokain an unbekannte Abnehmer zu verkaufen versucht sowie zwei Kugeln Kokain zum Zweck des unmittelbaren Weiterverkaufes bei sich getragen hatte. Der zweiten Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 28. September 2006 seine Ehefrau durch die Äußerung, er werde sie umbringen, zumindest mit einer Verletzung am Körper bedroht hatte, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen.
Aus dem Fehlverhalten des Beschwerdeführers resultiert eine massive Gefährdung des gewichtigen öffentlichen Interesses an der Verhinderung der Suchtmittel- und Gewaltkriminalität (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom 27. Juni 2006, Zl. AW 2006/18/0141, sowie vom 21. März 2005, Zl. AW 2005/18/0074); der Gewährung von aufschiebender Wirkung stehen somit zwingende öffentliche Interessen im Sinn von § 30 Abs. 2 VwGG entgegen.Aus dem Fehlverhalten des Beschwerdeführers resultiert eine massive Gefährdung des gewichtigen öffentlichen Interesses an der Verhinderung der Suchtmittel- und Gewaltkriminalität vergleiche etwa die hg. Beschlüsse vom 27. Juni 2006, Zl. AW 2006/18/0141, sowie vom 21. März 2005, Zl. AW 2005/18/0074); der Gewährung von aufschiebender Wirkung stehen somit zwingende öffentliche Interessen im Sinn von Paragraph 30, Absatz 2, VwGG entgegen.
Wien, am 7. Jänner 2009
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Polizeirecht Zwingende öffentliche InteressenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:AW2008180514.A00Im RIS seit
07.07.2009Zuletzt aktualisiert am
30.06.2026