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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AWG 2002;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der Gemeinde G, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 15. September 2008, Zl. UVS 463.18-2/2008-9, betreffend abfallrechtliche Genehmigung (mitbeteiligte Partei: B GmbH als Rechtsnachfolgerin der I Gesellschaft mbH., vertreten durch H/N & Partner Rechtsanwälte GmbH), erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst: Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der Gemeinde G, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 15. September 2008, Zl. UVS 463.18-2/2008-9, betreffend abfallrechtliche Genehmigung (mitbeteiligte Partei: B GmbH als Rechtsnachfolgerin der römisch eins Gesellschaft mbH., vertreten durch H/N & Partner Rechtsanwälte GmbH), erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben. Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Mit Bescheid des Landeshauptmanns von Steiermark vom 8. April 2008 wurde der I.-GmbH. (=Rechtsvorgängerin der nunmehrigen mitbeteiligten Partei) unter Spruchpunkt I die abfallrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer thermischen Klärschlammbehandlungsanlage auf einem näher genannten Grundstück erteilt. Ferner wurde die abfallrechtliche Genehmigung für die Errichtung einer solaren Klärschlammtrockenanlage im Ausmaß vom maximal 24.000 Tonnen pro Jahr auf einem näher genannten Grundstück erteilt und aus Anlass der Errichtungsgenehmigung ein Probebetrieb mit einer Dauer von maximal einem Jahr angeordnet. Die Erteilung der Betriebsbewilligung wurde vorbehalten. Ferner wurde die Anlage als IPPC-Behandlunganlage im Sinne der Anlage 5 des AWG 2002 gewertet. Mit Bescheid des Landeshauptmanns von Steiermark vom 8. April 2008 wurde der römisch eins.-GmbH. (=Rechtsvorgängerin der nunmehrigen mitbeteiligten Partei) unter Spruchpunkt römisch eins die abfallrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer thermischen Klärschlammbehandlungsanlage auf einem näher genannten Grundstück erteilt. Ferner wurde die abfallrechtliche Genehmigung für die Errichtung einer solaren Klärschlammtrockenanlage im Ausmaß vom maximal 24.000 Tonnen pro Jahr auf einem näher genannten Grundstück erteilt und aus Anlass der Errichtungsgenehmigung ein Probebetrieb mit einer Dauer von maximal einem Jahr angeordnet. Die Erteilung der Betriebsbewilligung wurde vorbehalten. Ferner wurde die Anlage als IPPC-Behandlunganlage im Sinne der Anlage 5 des AWG 2002 gewertet.
Unter Spruchpunkt II dieses Bescheides wurden die Einwendungen der Parteien ab- bzw. zurückgewiesen. Unter Spruchpunkt römisch zwei dieses Bescheides wurden die Einwendungen der Parteien ab- bzw. zurückgewiesen.
Gegen diesen Bescheid erhob u.a. die beschwerdeführende Partei Berufung.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 15. September 2003 wurde u.a. die Berufung der beschwerdeführenden Partei abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in welcher sie u.a. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragte. In diesem Antrag wird u.a. ausgeführt, es seien mit der Errichtung und mit dem Betrieb der zur Genehmigung beantragten Biomasse und Klärschlammbehandlungsanlage massive Emissionen und damit Immissionen u.a. auf Anlagen der beschwerdeführenden Partei zu erwarten. Ferner sei der angefochtene Bescheid auch im Bereich des Nachbarschutzes mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit bzw. mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet, weshalb eine "sofortige Konsumierung des Bescheides" zu nicht abschätzbaren Belastungen führen würde. Diese seien irreversibel.
In einer Stellungnahme vom 15. Dezember 2008 sprach sich die mitbeteiligte Partei gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung insbesondere deshalb aus, weil das zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung erstattete Vorbringen der beschwerdeführenden Partei durch keine gutachterlichen Aussagen abgestützt und auch nicht näher begründet werde. Die beschwerdeführende Partei versäume es insbesondere darzulegen, welche Auswirkungen die von der Anlage verursachten Emissionen und damit bedingte Immissionen auf ihre "Anlagen" hätten. Sie habe es sogar verabsäumt darzulegen, von welchen Emissionen der Anlage (Schall, Luftschadstoffe etc.) sie irreversible Auswirkungen erwarte.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof einer Beschwerde auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof einer Beschwerde auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Dem Antrag war nicht stattzugeben, weil die antragstellende Partei mit den dargelegten Ausführungen - wie auch von der mitbeteiligten Partei in deren Stellungnahme zutreffend dargelegt wird - dem Konkretisierungsgebot im Zeitpunkt der Antragstellung (vgl. dazu des Näheren den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A) nicht nachgekommen ist. Wien, am 8. Jänner 2009 Dem Antrag war nicht stattzugeben, weil die antragstellende Partei mit den dargelegten Ausführungen - wie auch von der mitbeteiligten Partei in deren Stellungnahme zutreffend dargelegt wird - dem Konkretisierungsgebot im Zeitpunkt der Antragstellung vergleiche , dazu des Näheren den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A) nicht nachgekommen ist. Wien, am 8. Jänner 2009
Schlagworte
Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:AW2008070042.A00Im RIS seit
07.07.2009Zuletzt aktualisiert am
09.07.2009