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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §34 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2008/17/0233Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Gold, über die Anträge der Dr. E K in G, vertreten durch Brunner, Kohlbacher, Stummvoll Advokatur GmbH, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Keesgasse 11, auf 1. Wiederaufnahme des mit hg. Beschluss vom 27 Oktober 2008, Zl. 2008/17/0128, eingestellten Beschwerdeverfahrens gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 4. April 2008, Zl. BMFLUW-LE.4.1.10/0538-I/7/2008, betreffend einheitliche Betriebsprämie 2005, sowie 2. auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Behebung von Mängeln in eben diesen Beschwerdeverfahren, den Beschluss
Spruch
gefasst:
1. Dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird nicht Folge gegeben.
2. Hingegen wird dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattgegeben.
Begründung
Die Antragstellerin (Beschwerdeführerin) erhob gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 4. April 2008, Zl. BMLFUW-LE.4.1.10/0538- I/7/2008, betreffend einheitliche Betriebsprämie 2005, zunächst Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 25. Juni 2008, B 894/08-3, ab und trat die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG ab, wo sie zur Zl. 2008/17/0128 protokolliert wurde.Die Antragstellerin (Beschwerdeführerin) erhob gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 4. April 2008, Zl. BMLFUW-LE.4.1.10/0538- I/7/2008, betreffend einheitliche Betriebsprämie 2005, zunächst Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 25. Juni 2008, B 894/08-3, ab und trat die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG ab, wo sie zur Zl. 2008/17/0128 protokolliert wurde.
Mit Verfügung vom 24. Juli 2008 wurde der Beschwerdeführerin die Ergänzung der Beschwerde in verschiedenen Punkten aufgetragen, wobei der ergänzende Schriftsatz in zweifacher Ausfertigung vorzulegen war. Unter einem wurde darauf hingewiesen, dass die Versäumung der Frist als Zurückziehung der Beschwerde gelte.
Mit hg. Beschluss vom 27. Oktober 2008 wurde das Beschwerdeverfahren eingestellt, weil die Beschwerdeführerin entgegen dem ausdrücklich erteilten Auftrag den Verbesserungsschriftsatz beim Verwaltungsgerichtshof nur in einfacher Ausfertigung eingebracht habe. Die Beschwerdeführerin habe den erteilen Auftrag nur teilweise erfüllt; da die bloß teilweise Erfüllung eines Mängelbeseitigungsauftrages die Zurückziehungsfiktion des § 34 Abs. 2 VwGG nicht verhindere, sei das Verfahren gemäß § 34 Abs. 2 VwGG gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen gewesen. Mit hg. Beschluss vom 27. Oktober 2008 wurde das Beschwerdeverfahren eingestellt, weil die Beschwerdeführerin entgegen dem ausdrücklich erteilten Auftrag den Verbesserungsschriftsatz beim Verwaltungsgerichtshof nur in einfacher Ausfertigung eingebracht habe. Die Beschwerdeführerin habe den erteilen Auftrag nur teilweise erfüllt; da die bloß teilweise Erfüllung eines Mängelbeseitigungsauftrages die Zurückziehungsfiktion des Paragraph 34, Absatz 2, VwGG nicht verhindere, sei das Verfahren gemäß Paragraph 34, Absatz 2, VwGG gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG einzustellen gewesen.
Die Beschwerdeführerin begehrt mit ihrem am 1. Dezember 2008 zur Post gegebenen Schriftsatz einerseits die Wiederaufnahme des mit dem oben erwähnten Beschluss eingestellten hg. Verfahrens Zl. 2008/17/0128, und andererseits die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in diesem Verfahren betreffend die Versäumung der Frist zur Behebung von Mängeln. Sie verweist zunächst darauf, dass ihr der Beschluss vom 27. Oktober 2008 am 20. November 2008 zugestellt, der jeweilige Antrag daher fristgerecht gestellt worden sei.
Den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens begründete die Beschwerdeführerin - zusammengefasst - damit, nach dem näher dargelegten Kontrollsystem in der Kanzlei ihrer Rechtsfreunde sei eigentlich auszuschließen, dass der Sendung an den Verwaltungsgerichtshof nicht die entsprechende Anzahl an Ausfertigungen des Schriftsatzes beigelegt gewesen sei. Sie verwies unter anderem darauf, dass zwei Rechtsanwälte unabhängig voneinander auch die Zahl der Ausfertigungen kontrollieren würden, bevor die Postsendung freigegeben würde.
Die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis oder Beschluss abgeschlossenen Verfahrens ist gemäß § 45 Abs. 1 Z. 2 VwGG auf Antrag einer Partei zu bewilligen, wenn das Erkenntnis oder der Beschluss auf einer nicht von der Partei verschuldeten irrigen Annahme der Versäumung einer in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Frist beruht. Der Wiederaufnahmegrund nach dieser Bestimmung liegt auch dann vor, wenn der Verwaltungsgerichtshof in einem Einstellungsbeschluss rechtsirrtümlich angenommen hätte, dass einem gemäß § 34 Abs. 2 VwGG erteilten Auftrag zur Mängelbehebung nicht voll entsprochen worden sei (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 21. Dezember 2007, Zl. 2007/17/0196, 0197, mwN). Die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis oder Beschluss abgeschlossenen Verfahrens ist gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG auf Antrag einer Partei zu bewilligen, wenn das Erkenntnis oder der Beschluss auf einer nicht von der Partei verschuldeten irrigen Annahme der Versäumung einer in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Frist beruht. Der Wiederaufnahmegrund nach dieser Bestimmung liegt auch dann vor, wenn der Verwaltungsgerichtshof in einem Einstellungsbeschluss rechtsirrtümlich angenommen hätte, dass einem gemäß Paragraph 34, Absatz 2, VwGG erteilten Auftrag zur Mängelbehebung nicht voll entsprochen worden sei vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 21. Dezember 2007, Zl. 2007/17/0196, 0197, mwN).
Im hier zu entscheidenden Fall wurde jedoch - wie sich bereits aus dem auf dem Verbesserungsschriftsatz angebrachten Eingangsvermerk des Verwaltungsgerichtshofes ergibt (und im Übrigen durch Nachforschungen nicht widerlegt wurde) - dem Verbesserungsschriftsatz keine zweite Ausfertigung angeschlossen. Damit aber lag keine irrtümliche Annahme des Verwaltungsgerichtshofes über die Nichtbefolgung des Mängelbehebungsauftrages vor.
Der geltend gemachte Wiederaufnahmegrund liegt daher nicht vor, sodass über den Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 45 Abs. 3 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung wie im Spruch zu entscheiden war. Der geltend gemachte Wiederaufnahmegrund liegt daher nicht vor, sodass über den Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 45, Absatz 3, VwGG in nichtöffentlicher Sitzung wie im Spruch zu entscheiden war.
Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Gemäß Paragraph 46, Absatz eins, VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Ein Verschulden des Bevollmächtigten ist dem Verschulden einer Partei selbst gleichzuhalten. Hingegen trifft das Verschulden eines Kanzleibediensteten des Parteienvertreters nicht schlechthin die Partei. Allerdings vermag ein Versehen eines Kanzleibediensteten für einen Rechtsanwalt und damit für die von ihm vertretene Partei nur dann ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis darzustellen, wenn der Rechtsanwalt der ihm zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht gegenüber dem Kanzleiangestellten nachgekommen ist. Der bevollmächtigte Rechtsanwalt muss die Organisation seines Kanzleibetriebes so einrichten, dass die fristgerechte Setzung von mit Präklusion sanktionierten Prozesshandlungen sichergestellt wird. Dabei wird durch entsprechende Kontrolle dafür vorzusorgen sein, dass Unzulänglichkeiten durch menschliches Versagen aller Voraussicht nach auszuschließen sind (vgl. den hg. Beschluss vom 16. Februar 2004, Zl. 99/17/0202, mwN). Ein Verschulden des Bevollmächtigten ist dem Verschulden einer Partei selbst gleichzuhalten. Hingegen trifft das Verschulden eines Kanzleibediensteten des Parteienvertreters nicht schlechthin die Partei. Allerdings vermag ein Versehen eines Kanzleibediensteten für einen Rechtsanwalt und damit für die von ihm vertretene Partei nur dann ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis darzustellen, wenn der Rechtsanwalt der ihm zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht gegenüber dem Kanzleiangestellten nachgekommen ist. Der bevollmächtigte Rechtsanwalt muss die Organisation seines Kanzleibetriebes so einrichten, dass die fristgerechte Setzung von mit Präklusion sanktionierten Prozesshandlungen sichergestellt wird. Dabei wird durch entsprechende Kontrolle dafür vorzusorgen sein, dass Unzulänglichkeiten durch menschliches Versagen aller Voraussicht nach auszuschließen sind vergleiche , den hg. Beschluss vom 16. Februar 2004, Zl. 99/17/0202, mwN).
In diesem Zusammenhang verweist die Beschwerdeführerin zutreffend in ihrem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (mit dem sie zugleich die versäumte Prozesshandlung nachholt) auf die ständige hg. Rechtsprechung, wonach rein technische Vorgänge beim Abfertigen von Schriftstücken ein Rechtsanwalt ohne nähere Beaufsichtigung einer verlässlichen Kanzleikraft überlassen kann. Es ist ihm nicht zuzumuten, sich nach der Übergabe der Poststücke an die Kanzleikraft in jedem Fall noch von der tatsächlichen Durchführung der Expedierung der Sendung zu überzeugen (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 25. Juni 2008, Zl. 2008/02/0137, mwN). In diesem Zusammenhang verweist die Beschwerdeführerin zutreffend in ihrem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (mit dem sie zugleich die versäumte Prozesshandlung nachholt) auf die ständige hg. Rechtsprechung, wonach rein technische Vorgänge beim Abfertigen von Schriftstücken ein Rechtsanwalt ohne nähere Beaufsichtigung einer verlässlichen Kanzleikraft überlassen kann. Es ist ihm nicht zuzumuten, sich nach der Übergabe der Poststücke an die Kanzleikraft in jedem Fall noch von der tatsächlichen Durchführung der Expedierung der Sendung zu überzeugen vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 25. Juni 2008, Zl. 2008/02/0137, mwN).
Nach dem glaubhaft gemachten Sachverhalt hat der Vertreter der Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall für die rechtzeitige Fertigstellung des Schriftsatzes zur Mängelbehebung und für das Vorhandensein der entsprechenden Anzahl von Ausfertigungen gesorgt. Nach Unterfertigung der Schriftsätze wurden diese einer zuverlässigen Kanzleikraft zur Postaufgabe übergeben. Dass er nicht auch noch die näheren Umstände der Postabfertigung überwachte, sodass offenbar aus nicht näher erklärbaren Umständen es geschehen konnte, dass beim Verwaltungsgerichtshof eine Gleichschrift des Schriftsatzes nicht einlangte, begründete jedenfalls kein - der antragstellenden beschwerdeführenden Partei zurechenbares - Verschulden, das über einen minderen Grad des Versehens hinausging.
Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war somit stattzugeben.
Wien, am 21. Jänner 2009
Schlagworte
MängelbehebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008170232.X00Im RIS seit
19.06.2009Zuletzt aktualisiert am
23.06.2009