RS Vwgh 2007/10/17 2006/08/0314

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.10.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §42 Abs2 Z3;
VwGG §63 Abs1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2006/08/0347 E 17. Oktober 2007

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0197/53 E 9. September 1955 RS 1

Stammrechtssatz

Erfolgt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, weil es die belangte Behörde unterlassen hat, die für die Beurteilung des Rechtsfalles wesentlichen Tatbestandsermittlungen zu treffen, so besteht die Herstellung des der Rechtsanschauung des VwGH entsprechenden Rechtszustandes darin, daß die belangte Behörde nunmehr jene Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durchführt, die eine erschöpfende Beurteilung des maßgebenden Sachverhaltes ermöglichen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006080314.X01

Im RIS seit

16.11.2007

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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