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32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;Norm
AlVG 1977 §12 Abs6 lita;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Moritz, Dr. Lehofer und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Marzi, über die Beschwerde des H in Wien, vertreten durch Dr. Hans Schwarz, Rechtsanwalt in 1100 Wien, Favoritenstraße 108/3, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 30. November 2006, Zl. LGSW/Abt. 3-AlV/05661/2006-9694, betreffend Bemessung der Notstandshilfe, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 28. Juni 2006 stellte das Arbeitsmarktservice Wien, Regionale Geschäftsstelle Redergasse (in der Folge: AMS Redergasse), fest, dass dem Beschwerdeführer Notstandshilfe (als Pensionsvorschuss) ab 16. Juni 2006 bis 14. Juni 2007 im Ausmaß von EUR 10,26 täglich gebührt. Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, die Beurteilung der Notlage unter Anrechnung des Einkommens der Ehegattin für März, April und Mai 2006 habe wie folgt zu geschehen:
"Nettoeinkommen Ihrer Gattin pro Monat für März,April,Mai 06
EUR 1.109,28
Abzüglich Werbungskostenpauschale EUR 11,00
abzüglich Freigrenze für Partner EUR 458,00
abzüglich Freigrenze für Krankheit EUR
44,00
mtl. Anrechnung gerundet EUR 596,00
(mal 12/365) tägliche Anrechnung EUR 19,59
Ihre fiktive Notstandshilfe beträgt ohne Anrechnung
EUR 29,85
somit ergibt sich ab 16.06.06 ein Anspruch auf täglich EUR 10,26 Notstandshilfe (EUR 29,85 abzüglich EUR 19,59)."
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass zwar die Bruttonotstandshilfe richtig berechnet worden sei, dass aber bei der Anrechnung des Einkommens seiner Ehegattin, die Hausbesorgerin sei, der Materialkostenersatz und das Lichtpauschale nicht vom anzurechnenden Einkommen abgezogen worden seien. Diese Beträge hätte die Behörde - wie schon im Jahr 2005 auf Grund einer Berufung des Beschwerdeführers - aber abziehen müssen.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge gegeben. Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens im Wesentlichen aus, dass der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Feststellungsbescheid über die Höhe der Notstandshilfe im Jahr 2005 Folge gegeben worden sei, dass dies aber auf einem Irrtum der Berufungsbehörde beruht habe. Die Rechtsansicht, dass der Materialkostenersatz nicht zum Einkommen zähle, sei nur dann zutreffend, wenn es um das eigene Einkommen des Arbeitslosen bei der Prüfung des Vorliegens von Arbeitslosigkeit gehe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtwidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde begehrt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 12 Abs. 6 lit. a AlVG gilt als arbeitslos, wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG nicht übersteigt, wobei bei einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes der Entgeltwert für die Dienstwohnung und der pauschalierte Ersatz für Materialkosten unberücksichtigt bleiben. Gemäß Paragraph 12, Absatz 6, Litera a, AlVG gilt als arbeitslos, wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die Geringfügigkeitsgrenze gemäß Paragraph 5, Absatz 2, ASVG nicht übersteigt, wobei bei einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes der Entgeltwert für die Dienstwohnung und der pauschalierte Ersatz für Materialkosten unberücksichtigt bleiben.
§ 33 Abs. 1 bis 3 AlVG idF BGBl. I Nr. 77/2004 lauten: Paragraph 33, Absatz eins bis 3 AlVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2004, lauten:
"§ 33. (1) Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, kann auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.
§ 36 AlVG idF BGBl. I Nr. 142/2004 lautet auszugsweise: Paragraph 36, AlVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004, lautet auszugsweise:
§ 36a Abs. 1 bis 3 AlVG idF BGBl. I Nr. 128/2003 lauten: Paragraph 36 a, Absatz eins bis 3 AlVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 128 aus 2003, lauten:
1. Steuerfreie Bezüge gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. b bis e, Z 4 lit. a und lit. e, Z 5 lit. a bis d, Z 8 bis 12, Z 15 lit. a, Z 15 lit. b, Z 22 bis 24, sowie § 29 Z 1 zweiter Satz und § 112 Z 1 EStG 1988; 1. Steuerfreie Bezüge gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b bis e, Ziffer 4, Litera a und Litera e,, Ziffer 5, Litera a bis d, Ziffer 8 bis 12, Ziffer 15, Litera a,, Ziffer 15, Litera b,, Ziffer 22 bis 24, sowie Paragraph 29, Ziffer eins, zweiter Satz und Paragraph 112, Ziffer eins, EStG 1988;
2. die Beträge nach den §§ 10, 10a, 12, 18 Abs. 1 Z 4 sowie Abs. 6 und 7, 24 Abs. 4, 27 Abs. 3, 31 Abs. 3, 36, 41 Abs. 3 sowie 112 Z 5, Z 7 und Z 8 EStG 1988, soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden; 2. die Beträge nach den Paragraphen 10, 10 a, 12, 18, Absatz eins, Ziffer 4, sowie Absatz 6 und 7, 24 Absatz 4, 27, Absatz 3, 31, Absatz 3, 36, 41, Absatz 3, sowie 112 Ziffer 5,, Ziffer 7 und Ziffer 8, EStG 1988, soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden;
3. Sonderunterstützungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz, BGBl. Nr. 642/1973, und die besondere Schulbeihilfe nach dem Schülerbeihilfengesetz 1983, BGBl. Nr. 455." 3. Sonderunterstützungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 642 aus 1973,, und die besondere Schulbeihilfe nach dem Schülerbeihilfengesetz 1983, Bundesgesetzblatt , Nr. 455."
§ 6 Abs. 1 NotstandshilfeV idF BGBl. II Nr. 490/2001 lautet: Paragraph 6, Absatz eins, NotstandshilfeV in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 490 aus 2001, lautet:
§ 8 Hausbesorgergesetz (HBG) lautet: Paragraph 8, Hausbesorgergesetz (HBG) lautet:
"Materialkostenersatz
§ 8. Als Ersatz für die Kosten der Beschaffung der zu den Reinigungsarbeiten gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 lit a bis d erforderlichen Materialien hat der Landeshauptmann durch Verordnung eine angemessene Vergütung (Materialkostenersatz) in Form eines monatlichen Zuschlages zu dem Entgelt gemäß § 7 Abs. 5 lit a und b festzusetzen, den der Hauseigentümer an den Hausbesorger monatlich im nachhinein zu leisten hat. Dieser Zuschlag ist kein Bestandteil des Entgeltes." Paragraph 8, Als Ersatz für die Kosten der Beschaffung der zu den Reinigungsarbeiten gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a bis d erforderlichen Materialien hat der Landeshauptmann durch Verordnung eine angemessene Vergütung (Materialkostenersatz) in Form eines monatlichen Zuschlages zu dem Entgelt gemäß Paragraph 7, Absatz 5, Litera a und b festzusetzen, den der Hauseigentümer an den Hausbesorger monatlich im nachhinein zu leisten hat. Dieser Zuschlag ist kein Bestandteil des Entgeltes."
§ 13 HBG lautet auszugsweise: Paragraph 13, HBG lautet auszugsweise:
"Dienstwohnung
§ 13. (1) Dem Hausbesorger ist eine den gesundheits-, bau- und feuerpolizeilichen Vorschriften entsprechende, für die dauernde Bewohnung bestimmte, baulich in sich abgeschlossene, normal ausgestattete Wohnung, die mindestens aus Zimmer, Küche, Vorraum, Klosett und Badegelegenheit (Baderaum oder Badenische) zu bestehen hat, als Dienstwohnung unentgeltlich einzuräumen.Paragraph 13, (1) Dem Hausbesorger ist eine den gesundheits-, bau- und feuerpolizeilichen Vorschriften entsprechende, für die dauernde Bewohnung bestimmte, baulich in sich abgeschlossene, normal ausgestattete Wohnung, die mindestens aus Zimmer, Küche, Vorraum, Klosett und Badegelegenheit (Baderaum oder Badenische) zu bestehen hat, als Dienstwohnung unentgeltlich einzuräumen.
...
..."
Gemäß § 2 Abs. 2 EStG ist Einkommen der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den im Abs. 3 aufgezählten Einkunftsarten (darunter Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gemäß § 25 leg. cit.) nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus einzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) und außergewöhnlichen Belastungen (§§ 34 und 35) sowie der Freibeträge nach den §§ 104 und 105. Gemäß Paragraph 2, Absatz 2, EStG ist Einkommen der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den im Absatz 3, aufgezählten Einkunftsarten (darunter Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gemäß Paragraph 25, leg. cit.) nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus einzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug der Sonderausgaben (Paragraph 18,) und außergewöhnlichen Belastungen (Paragraphen 34 und 35) sowie der Freibeträge nach den Paragraphen 104 und 105,
Gemäß § 25 Abs. 1 Z. 1 lit. a EStG sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Arbeitslohn) unter anderem Bezüge und Vorteile aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis. Gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, EStG sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Arbeitslohn) unter anderem Bezüge und Vorteile aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis.
Gemäß § 26 Z. 2 EStG gehören Beträge, die der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber erhält, um sie für ihn auszugeben (durchlaufende Gelder), oder durch die Auslagen des Arbeitnehmers für den Arbeitgeber ersetzt werden (Auslagenersätze), nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Gemäß Paragraph 26, Ziffer 2, EStG gehören Beträge, die der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber erhält, um sie für ihn auszugeben (durchlaufende Gelder), oder durch die Auslagen des Arbeitnehmers für den Arbeitgeber ersetzt werden (Auslagenersätze), nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.
Zunächst ist festzuhalten, dass § 12 Abs. 6 lit. a AlVG nur vorsieht, dass der Entgeltwert für die Dienstwohnung (darunter fällt auch das Lichtpauschale im Sinne des § 13 Abs. 3 HBG, vgl. das hg. Erkenntnis vom 4. August 2004, Zl. 2003/08/0030, mwN) und der pauschalierte Ersatz für Materialkosten bei der Beurteilung der Vorliegens von Arbeitslosigkeit eines Hausbesorgers nach dem HBG nicht berücksichtigt werden, nicht jedoch, dass sie kein Einkommen im Sinne der Vorschrift des § 36a AlVG - welche gemäß ihrem Abs. 1 auch für die Anrechnung des Partnereinkommens maßgeblich ist - darstellen. Im Gegenteil hat der Verwaltungsgerichtshof in dem schon zitierten Erkenntnis vom 4. August 2004, Zl. 2003/08/0030, ausgesprochen, dass das Lichtpauschale im Sinne des § 13 Abs. 3 HBG grundsätzlich zum Einkommen im Sinne des § 36a AlVG zählt. Zunächst ist festzuhalten, dass Paragraph 12, Absatz 6, Litera a, AlVG nur vorsieht, dass der Entgeltwert für die Dienstwohnung (darunter fällt auch das Lichtpauschale im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, HBG, vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 4. August 2004, Zl. 2003/08/0030, mwN) und der pauschalierte Ersatz für Materialkosten bei der Beurteilung der Vorliegens von Arbeitslosigkeit eines Hausbesorgers nach dem HBG nicht berücksichtigt werden, nicht jedoch, dass sie kein Einkommen im Sinne der Vorschrift des Paragraph 36 a, AlVG - welche gemäß ihrem Absatz eins, auch für die Anrechnung des Partnereinkommens maßgeblich ist - darstellen. Im Gegenteil hat der Verwaltungsgerichtshof in dem schon zitierten Erkenntnis vom 4. August 2004, Zl. 2003/08/0030, ausgesprochen, dass das Lichtpauschale im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, HBG grundsätzlich zum Einkommen im Sinne des Paragraph 36 a, AlVG zählt.
Der Beschwerdeführer macht nun geltend, dass das Lichtpauschale und der Materialkostenersatz als Auslagenersätze im Sinne des § 26 Z. 2 EStG von den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit ausgenommen seien. Der Beschwerdeführer macht nun geltend, dass das Lichtpauschale und der Materialkostenersatz als Auslagenersätze im Sinne des Paragraph 26, Ziffer 2, EStG von den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit ausgenommen seien.
Ein Aufwandersatz nach § 26 EStG liegt grundsätzlich nur vor, wenn darüber mit dem Arbeitgeber einzeln abgerechnet werden muss. Der Materialkostenersatz gemäß § 8 HBG ist als pauschaler Aufwandersatz nicht unter diese Bestimmung subsumierbar (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. Mai 1985, Zl. 83/13/0201, Slg. Nr. 6003 F/1985, mwN, auf das auch das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 3. Oktober 2002 verweist). Ein Aufwandersatz nach Paragraph 26, EStG liegt grundsätzlich nur vor, wenn darüber mit dem Arbeitgeber einzeln abgerechnet werden muss. Der Materialkostenersatz gemäß Paragraph 8, HBG ist als pauschaler Aufwandersatz nicht unter diese Bestimmung subsumierbar vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 29. Mai 1985, Zl. 83/13/0201, Slg. Nr. 6003 F/1985, mwN, auf das auch das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 3. Oktober 2002 verweist).
Auch das Lichtpauschale gemäß § 13 Abs. 3 HBG ist der Sache nach ein Zuschlag zum Entgelt; es dient der Finanzierung der privaten Lebensführung in der Hausbesorgerwohnung und ist daher schon deshalb kein Auslagenersatz. Auch das Lichtpauschale gemäß Paragraph 13, Absatz 3, HBG ist der Sache nach ein Zuschlag zum Entgelt; es dient der Finanzierung der privaten Lebensführung in der Hausbesorgerwohnung und ist daher schon deshalb kein Auslagenersatz.
Die belangte Behörde hat das Lichtpauschale im Sinne des § 13 Abs. HBG und den Materialkostenersatz gemäß § 8 HBG somit zu Recht bei der Anrechnung des Einkommens der Ehegattin des Beschwerdeführers auf dessen Notstandshilfe berücksichtigt. Die belangte Behörde hat das Lichtpauschale im Sinne des Paragraph 13, Abs. HBG und den Materialkostenersatz gemäß Paragraph 8, HBG somit zu Recht bei der Anrechnung des Einkommens der Ehegattin des Beschwerdeführers auf dessen Notstandshilfe berücksichtigt.
Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.
Wien, am 21. Jänner 2009
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007080006.X00Im RIS seit
27.02.2009Zuletzt aktualisiert am
29.05.2009