TE Vwgh Erkenntnis 2009/1/21 2006/08/0336

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Veröffentlicht am 21.01.2009
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
62 Arbeitsmarktverwaltung;
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;

Norm

AlVG 1977 §10 Abs1 Z3 idF 2004/I/077;
AlVG 1977 §10 Abs3 idF 2004/I/077;
AlVG 1977 §38;
AVG §45 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Marzi, über die Beschwerde des M in M, vertreten durch Dr. Rupert Schenz, Rechtsanwalt in 2340 Mödling, Enzersdorfer Straße 4, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Niederösterreich vom 12. September 2006, Zl. LGS NÖ/RAG/05661/2006, betreffend Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe für die Zeit vom 23. Juni 2006 bis zum 3. August 2006 gemäß § 10 i.V.m. § 38 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) verloren habe und Nachsichtsgründe gemäß § 10 Abs. 3 i.V.m. § 38 AlVG nicht vorlägen. Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe für die Zeit vom 23. Juni 2006 bis zum 3. August 2006 gemäß Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 38, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) verloren habe und Nachsichtsgründe gemäß Paragraph 10, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG nicht vorlägen.

Nach Darlegung der anzuwendenden Rechtsvorschriften sowie des Verfahrensganges stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer seit 1. Oktober 2004 im Leistungsbezug, unterbrochen von Krankengeldbezügen und einem zweitägigen Dienstverhältnis, stehe. Zuletzt habe der Beschwerdeführer vom 9. Juni 2006 bis 19. Juni 2006 volles Krankengeld bezogen. Am 21. Juni 2006 habe der Beschwerdeführer nach seinem Krankenstand bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Mödling persönlich vorgesprochen. Der Beschwerdeführer sei bereits seit Februar 2006 für eine Wiedereingliederungsmaßnahme "laufend vorgemerkt" gewesen, es habe jedoch keine Terminvereinbarung erzielt werden können. Da sämtliche Vermittlungen (im Jahr 2006 21 Vermittlungen) gescheitert seien, sei ihm ein Individualcoaching mit Beginn des 6. Juni 2006 empfohlen worden. Das Erstgespräch mit dem Kursinstitut am 6. Juni 2006 sei vom Beschwerdeführer nicht besucht worden, da er sich krank gemeldet habe. Ein Ersatztermin für dieses Individualcoaching sei nicht möglich gewesen, da die allgemeine Maßnahme bereits mit 12. Juli 2006 geendet habe und das Kursziel durch die geringe Betreuungszeit nicht mehr habe erreicht werden können. Es sei dem Beschwerdeführer daher eine weitere Wiedereingliederungsmaßnahme bei "Gleichklang" angeboten worden. Ziel dieser Maßnahme sei es, Personen mit langer Vormerkdauer wieder am Arbeitsmarkt zu integrieren bzw. sie bei der aktiven Arbeitssuche zu unterstützen und zu betreuen.

Der Beschwerdeführer habe das sogenannte Kursauftragsformular unterfertigt, womit ihm nachweislich seine Vermittlungsdefizite sowie der Kursort und der Kursbeginn am 23. Juni 2006 um 9 Uhr zur Kenntnis gebracht worden seien. Ziel der Wiedereingliederungsmaßnahme sei es, Personen mit langer Vormerkdauer bzw. zusätzlichen Einschränkungen (wie z. B. gesundheitlichen Problemen) wieder am Arbeitsmarkt zu integrieren. Der Beschwerdeführer sei "nachdrücklich zur Teilnahme an diesem Kurs verbindlich eingeladen" und auf die Rechtsfolgen bei Nichtteilnahme bzw. Vereitelung hingewiesen worden. Der Beschwerdeführer habe keine schriftlichen Einwände erhoben und den Kursauftrag unterfertigt. Mündlich habe er angegeben, dass er "nicht sehr begeistert" sei, da er sich stark psychisch belastet fühle und eigentlich eine Arbeit und seine Ruhe möchte. Er sei nochmals ausführlich über die Maßnahme informiert worden. Der Beschwerdeführer habe daraufhin zwar den Schulungsauftrag unterfertigt, allerdings mit der Bemerkung "Ich gehe ja eh nicht hin!" Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass er Stellen vermittelt haben wolle.

Niederschriftlich habe der Beschwerdeführer am 28. Juni 2006 angegeben, dass er an der Wiedereingliederungsmaßnahme mit Beginn am 23. Juni 2006 nicht teilgenommen habe, da er krank gewesen sei. Er sei seit 21. Juni 2006 krank, jedoch nicht im Krankenstand, obwohl ihm vom Hausarzt am 21. Juni 2006 eine Krankmeldung empfohlen worden sei. Er habe die erforderlichen Medikamente erhalten, habe sich jedoch nicht krank melden wollen, da er gedacht habe, in ein bis zwei Tagen ginge es ihm besser. Am 23. Juni 2006 habe er am Kurs teilnehmen wollen, sei jedoch krank gewesen. An diesem Tag um 12.30 Uhr habe er versucht, telefonisch Kontakt mit der regionalen Geschäftsstelle aufzunehmen, jedoch niemanden mehr erreicht. Am 26. Juni 2006 habe er bei der regionalen Geschäftsstelle angerufen und mitgeteilt, dass er krank gewesen sei bzw. noch krank sei. Eine Bestätigung seiner Hausärztin vom 28. Juni 2006 mit dem Inhalt, dass er derzeit wegen einer akuten Sinusitis in Behandlung sei und deswegen am Freitag, dem 23. Juni 2006 nicht habe am Kurs teilnehmen können, habe der Beschwerdeführer vorgelegt. Vom 23. Juni 2006 bis 27. Juni 2006 sei der Beschwerdeführer bettlägerig gewesen. Eine rückwirkende Krankmeldung sei nicht möglich, da die Erkrankung länger als drei Tage zurückgelegen sei. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht habe der Beschwerdeführer nicht angeführt.

Vor seiner persönlichen Vorsprache am 28. Juni 2006 habe sich der Beschwerdeführer am selben Tag telefonisch gemeldet und angegeben, den angebotenen Kurs nicht besuchen zu wollen, da er sich psychisch dazu nicht in der Lage fühle. Er sei informiert worden, dass ein Quereinstieg möglich sei und der Kursinhalt natürlich auch der Vermittlung diene und das Kursziel sei, seine Chancen auf eine Arbeitsstelle zu erhöhen. Der Beschwerdeführer habe diese Aussage bezweifelt und die konkrete Frage gestellt, was er tun könne, um diesen Kurs, den er nicht wolle, nicht besuchen zu müssen. Laut Bestätigung einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 28. Juni 2006 sei der Beschwerdeführer wegen akuter Sinusitis in ihrer Behandlung und habe deshalb am 23. Juni 2006 nicht am Kurs teilnehmen können. Eine Rücksprache mit dieser Ärztin im Zuge des Berufungsverfahrens habe ergeben, dass der Beschwerdeführer am 19. Juni 2006 in der Ordination gewesen sei und über Halsschmerzen geklagt habe. Die Ärztin habe dem Beschwerdeführer Antibiotika verschrieben, dieser habe jedoch explizit nicht krank geschrieben werden wollen. Einen Grund dafür habe er nicht angegeben. Am 28. Juni 2006 habe er persönlich bei ihr vorgesprochen, um eine Bestätigung zu holen, da er einen Kurs hätte besuchen müssen.

Diese Angaben seien dem Beschwerdeführer am 22. August 2006 zur Kenntnis und möglichen Stellungnahme übermittelt worden. Am 30. August 2006 habe er telefonisch bekannt gegeben, dass er wegen Erkrankung keine schriftliche Stellungnahme abgeben könne. Er habe auf seine niederschriftliche Aussage verwiesen. Bei seiner persönlichen Vorsprache am 21. Juni 2006 bei der regionalen Geschäftsstelle Mödling hätte er keine Einwände vorgebracht, weil er gedacht hätte, zu Kursbeginn wieder gesund zu sein. Am Freitag, dem 23. Juni 2006 hätte er Fieber gehabt und sei erst zu Mittag aufgewacht. Um 12.30 Uhr sei nur noch das Tonband der regionalen Geschäftsstelle erreichbar gewesen.

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, dass der Arbeitslose, der ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigere, für die Dauer der Weigerung, jedenfalls aber für die Dauer der auf die Weigerung folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe verliere. Im gegenständlichen Fall habe der Beschwerdeführer die Teilnahme an der Wiedereingliederungsmaßnahme "Gleichklang" mit der Begründung, er sei krank gewesen, abgelehnt. Zur Einwendung des Beschwerdeführers in seiner Berufung und in der Niederschrift vom 28. Juni 2006, er habe die Maßnahme auf Grund einer Erkrankung nicht besuchen können, sei auszuführen, dass der Beschwerdeführer "laut Aktenlage stets zu Beginn einer Wiedereingliederungsmaßnahme in den Krankenstand geht". Auch im beschwerdegegenständlichen Fall habe er nachträglich gemeldet, dass er krank gewesen sei, sei jedoch nicht krankgeschrieben gewesen. Zwar habe er eine nachträglich ausgestellte ärztliche Bestätigung vorgelegt, dass er zum Kursbeginn krank gewesen sei, jedoch habe nach Rücksprache mit der Ärztin nur bestätigt werden können, dass zum Zeitpunkt seiner Vorsprache am 19. Juni 2006 eine beginnende Nasennebenhöhlenentzündung vorgelegen sei. Wörtlich führt die belangte Behörde sodann aus:

"Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes - nach Würdigung sämtlicher Beweise und unter Berücksichtigung der Gesamtumstände ('geh eh nicht hin') - lag am 23.06.2006 kein Gesundheitszustand vor, der es dem (Beschwerdeführer) nicht gestattet hätte, die Maßnahme zu beginnen. Das Vorbringen des (Beschwerdeführers) ist auch dahingehend nicht glaubwürdig, da er bereits bei Einladung am 21.06.2006 zum Antritt der Wiedereingliederungsmaßnahme (Beginn 23.06.2006) laut seinen Angaben und der ärztlichen Bestätigung seit 19.06.2006 krank war, er jedoch keine diesbezüglichen Einwendungen erhob. Fest steht jedenfalls, dass der (Beschwerdeführer) nicht krank gemeldet war, eine Krankmeldung auch nicht beim Arbeitsmarktservice erfolgte. Eine arbeitslose Person hat auch Verpflichtungen gegenüber dem Arbeitsmarktservice und gehört auch dazu, dass den Meldeverpflichtungen (§ 50 AlVG) - wie auch die rechtzeitige Krankmeldung - rechtzeitig nachgekommen wird, um zielgerichtet agieren zu können." "Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes - nach Würdigung sämtlicher Beweise und unter Berücksichtigung der Gesamtumstände ('geh eh nicht hin') - lag am 23.06.2006 kein Gesundheitszustand vor, der es dem (Beschwerdeführer) nicht gestattet hätte, die Maßnahme zu beginnen. Das Vorbringen des (Beschwerdeführers) ist auch dahingehend nicht glaubwürdig, da er bereits bei Einladung am 21.06.2006 zum Antritt der Wiedereingliederungsmaßnahme (Beginn 23.06.2006) laut seinen Angaben und der ärztlichen Bestätigung seit 19.06.2006 krank war, er jedoch keine diesbezüglichen Einwendungen erhob. Fest steht jedenfalls, dass der (Beschwerdeführer) nicht krank gemeldet war, eine Krankmeldung auch nicht beim Arbeitsmarktservice erfolgte. Eine arbeitslose Person hat auch Verpflichtungen gegenüber dem Arbeitsmarktservice und gehört auch dazu, dass den Meldeverpflichtungen (Paragraph 50, AlVG) - wie auch die rechtzeitige Krankmeldung - rechtzeitig nachgekommen wird, um zielgerichtet agieren zu können."

Die belangte Behörde sei daher zur Überzeugung gelangt, dass der Beschwerdeführer ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert habe, sodass die Verhängung einer Ausschlussfrist gerechtfertigt sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Antrag, ihn kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen: Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

1. § 10 AlVG in der hier zeitraumbezogen maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 77/2004 lautet auszugsweise: 1. Paragraph 10, AlVG in der hier zeitraumbezogen maßgebenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2004, lautet auszugsweise:

"§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person

...

3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, ...

so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld.

...

  1. (3)Absatz 3,Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen."Der Verlust des Anspruches gemäß Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen."

Die genannten Bestimmungen gelten gemäß § 38 AlVG für die Notstandshilfe sinngemäß. Die genannten Bestimmungen gelten gemäß Paragraph 38, AlVG für die Notstandshilfe sinngemäß.

2. Die belangte Behörde stützt den angefochtenen Bescheid im Ergebnis darauf, dass der Beschwerdeführer zu Beginn der vorgesehenen Maßnahme - entgegen der von ihm vorgelegten ärztlichen Bestätigung - nicht krank gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe sich damit ohne wichtigen Grund geweigert, an dieser Wiedereingliederungsmaßnahme teilzunehmen.

Vorweg ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine Einwendungen im Hinblick auf das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zuweisung zu einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt vorbringt und auch die vorgelegten Verwaltungsakten nicht erkennen lassen, dass die Zuweisung zu Unrecht erfolgt wäre.

Vor diesem Hintergrund ist allein entscheidungserheblich, ob die Nichtteilnahme an der Maßnahme durch einen wichtigen Grund im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG - der etwa im Fall einer ernsthaften gesundheitlichen Beeinträchtigung, wie sie hier vom Beschwerdeführer behauptet wird (Bettlägerigkeit), vorliegen könnte - gerechtfertigt werden kann. Kommt der Arbeitslose hingegen - wie im vorliegenden Fall - der Zuweisung zu einer Maßnahme durch eine Woche hindurch nicht nach, und stellt sich heraus, dass die als Begründung dafür angegebene Erkrankung nicht vorliegt, so würde dies eine Weigerung darstellen, für die kein wichtiger Grund vorliegt, und die daher Sanktionen des § 10 Abs. 1 AlVG nach sich zöge. Vor diesem Hintergrund ist allein entscheidungserheblich, ob die Nichtteilnahme an der Maßnahme durch einen wichtigen Grund im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG - der etwa im Fall einer ernsthaften gesundheitlichen Beeinträchtigung, wie sie hier vom Beschwerdeführer behauptet wird (Bettlägerigkeit), vorliegen könnte - gerechtfertigt werden kann. Kommt der Arbeitslose hingegen - wie im vorliegenden Fall - der Zuweisung zu einer Maßnahme durch eine Woche hindurch nicht nach, und stellt sich heraus, dass die als Begründung dafür angegebene Erkrankung nicht vorliegt, so würde dies eine Weigerung darstellen, für die kein wichtiger Grund vorliegt, und die daher Sanktionen des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG nach sich zöge.

3. Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid einerseits ausdrücklich festgestellt, dass der Beschwerdeführer am Tag des Kursbeginns krank und insbesondere auch vom 23. Juni 2006 bis 27. Juni 2006 bettlägerig war (Seite 3, 4. Absatz des angefochtenen Bescheides). Andererseits hat die belangte Behörde in der Folge im Rahmen der rechtlichen Beurteilung die Auffassung vertreten, es habe am 23. Juni 2006 kein Gesundheitszustand vorgelegen, der es dem Beschwerdeführer nicht gestattet hätte, die Maßnahme zu beginnen. Dieser Widerspruch in der Begründung hindert die Nachprüfung des angefochtenen Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof auf die Gesetzmäßigkeit seines Inhaltes, da nicht erkennbar ist, von welchem Sachverhalt die belangte Behörde tatsächlich ausgeht.

4. Selbst wenn man die Feststellungen auf Seite 3 des angefochtenen Bescheides ungeachtet ihrer Formulierung im Indikativ als Zusammenfassung des vom Beschwerdeführer Vorgebrachten verstehen wollte (was aber ebenfalls unklar ist), lässt der angefochtene Bescheid eine schlüssige, alle erhobenen Beweise umfassende Beweiswürdigung nicht erkennen. Die im Zuge der rechtlichen Erwägungen vorgenommene implizite Beweiswürdigung wird von der belangten Behörde zudem auch auf "Gesamtumstände" gestützt, die - offenbar lediglich illustrativ - durch einen Klammerausdruck ("geh eh nicht hin") erläutert werden. Gerade diese von der belangten Behörde dem Beschwerdeführer zugeschriebene Aussage wurde diesem jedoch im Verwaltungsverfahren nicht vorgehalten und es wurde ihm auch keine Stellungnahmemöglichkeit dazu eingeräumt. Der Beschwerdeführer bestreitet in seiner Beschwerde ausdrücklich, dass eine derartige Äußerung gefallen sei. Es ist daher nicht auszuschließen, dass die belangte Behörde, hätte sie den Beschwerdeführer im Sinne des § 45 Abs. 3 AVG Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, zu einer anderen Entscheidung gekommen wäre. 4. Selbst wenn man die Feststellungen auf Seite 3 des angefochtenen Bescheides ungeachtet ihrer Formulierung im Indikativ als Zusammenfassung des vom Beschwerdeführer Vorgebrachten verstehen wollte (was aber ebenfalls unklar ist), lässt der angefochtene Bescheid eine schlüssige, alle erhobenen Beweise umfassende Beweiswürdigung nicht erkennen. Die im Zuge der rechtlichen Erwägungen vorgenommene implizite Beweiswürdigung wird von der belangten Behörde zudem auch auf "Gesamtumstände" gestützt, die - offenbar lediglich illustrativ - durch einen Klammerausdruck ("geh eh nicht hin") erläutert werden. Gerade diese von der belangten Behörde dem Beschwerdeführer zugeschriebene Aussage wurde diesem jedoch im Verwaltungsverfahren nicht vorgehalten und es wurde ihm auch keine Stellungnahmemöglichkeit dazu eingeräumt. Der Beschwerdeführer bestreitet in seiner Beschwerde ausdrücklich, dass eine derartige Äußerung gefallen sei. Es ist daher nicht auszuschließen, dass die belangte Behörde, hätte sie den Beschwerdeführer im Sinne des Paragraph 45, Absatz 3, AVG Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, zu einer anderen Entscheidung gekommen wäre.

5. Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG aufzuheben. 5. Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera c, VwGG aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 455.

Wien, am 21. Jänner 2009

Schlagworte

Begründung Begründungsmangel "zu einem anderen Bescheid"

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2006080336.X00

Im RIS seit

22.02.2009

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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