Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AsylG 2005 §10;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2008/19/0761 2008/19/0763 2008/19/0762Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl und die Hofräte Mag. Nedwed und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. S. Giendl, in den Beschwerdesachen 1. des A, 2. der Z, 3. des T, 4. der R, alle vertreten durch Dr. Klaus Kocher und Mag. Wilfried Bucher, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Sackstraße 36/II, gegen die Bescheide des unabhängigen Bundesasylsenates vom 1.) 20. Mai 2008, Zl. 317.749-1/2E-XVIII/58/08, 2.) 20. Mai 2008, Zl. 317.750-1/2E-XVIII/58/08, 3.) 20. Mai 2008, Zl. 317.752-1/3E-XVIII/58/08,
4.) 20. Mai 2008, Zl. 317.751-1/2E-XVIII/58/08, betreffend §§ 3, 8, 10 Asylgesetz 2005 (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), den Beschluss gefasst:4.) 20. Mai 2008, Zl. 317.751-1/2E-XVIII/58/08, betreffend Paragraphen 3, 8, 10, Asylgesetz 2005 (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerden werden als gegenstandslos geworden erklärt und die Verfahren eingestellt.
Ein Kostenersatz findet nicht statt.
Begründung
Mit den angefochtenen Bescheiden wurden die Berufungen der Beschwerdeführer, alle Staatsangehörige der Russischen Föderation, gegen die in ihren Asylangelegenheiten ergangenen erstinstanzlichen Bescheide vom 8. Februar 2008 gemäß §§ 3, 8, 10 Asylgesetz 2005 abgewiesen.Mit den angefochtenen Bescheiden wurden die Berufungen der Beschwerdeführer, alle Staatsangehörige der Russischen Föderation, gegen die in ihren Asylangelegenheiten ergangenen erstinstanzlichen Bescheide vom 8. Februar 2008 gemäß Paragraphen 3, 8, 10, Asylgesetz 2005 abgewiesen.
Nach Einleitung des Vorverfahrens über die dagegen erhobenen Beschwerden übermittelte die belangte Behörde am 3. September 2008 an sie gerichtete Erklärungen vom 28. August 2008, wonach die Beschwerdeführer beabsichtigten "freiwillig zurückzukehren" und sich damit einverstanden erklärten, dass mit ihrer Ausreise ihre Asylanträge "gemäß § 25 Abs. 1 Ziff. 3 AsylG als gegenstandslos abgelegt" würden. Aktenkundigen Bestätigungen der IOM Internationale Organisation für Migration vom 17. Dezember 2008 zufolge sind die Beschwerdeführer am 11. Dezember 2008 unter Gewährung von Rückkehrhilfe auch tatsächlich aus dem Bundesgebiet ausgereist. Nach Einleitung des Vorverfahrens über die dagegen erhobenen Beschwerden übermittelte die belangte Behörde am 3. September 2008 an sie gerichtete Erklärungen vom 28. August 2008, wonach die Beschwerdeführer beabsichtigten "freiwillig zurückzukehren" und sich damit einverstanden erklärten, dass mit ihrer Ausreise ihre Asylanträge "gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziff. 3 AsylG als gegenstandslos abgelegt" würden. Aktenkundigen Bestätigungen der IOM Internationale Organisation für Migration vom 17. Dezember 2008 zufolge sind die Beschwerdeführer am 11. Dezember 2008 unter Gewährung von Rückkehrhilfe auch tatsächlich aus dem Bundesgebiet ausgereist.
Der Vertreter der Beschwerdeführer gab mit Schriftsatz vom 2. Oktober 2008 folgende Erklärung ab:
Der Drittbeschwerdeführer wolle kurzfristig in sein Heimatland zurückkehren, weil seine Mutter dort im Sterben liege. Um ihr beistehen zu können, nehme er in Kauf, allenfalls Verfolgungshandlungen ausgesetzt zu werden. Dabei wolle er seine junge Frau und die beiden Kleinkinder nicht in Österreich zurücklassen. Eine solche Reise der gesamten Familie erscheine dem Drittbeschwerdeführer am ehesten auf legalem Ausreiseweg zu bewerkstelligen, weshalb er sich diesbezüglich an eine Rückkehrberatungsstelle gewandt habe. Die Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat sei insbesondere für den Drittbeschwerdeführer nicht gebannt. Er nehme sie vielmehr aus humanitären Erwägungen in Kauf. Eine Wiedereinreise nach Österreich sei daher nicht ausgeschlossen, ein langfristiger Aufenthalt in der Russischen Föderation jedenfalls nicht vorgesehen. Die Beschwer der Beschwerdeführer durch die angefochtenen Bescheide sei daher nach wie vor aufrecht.
Dem ist zu erwidern, dass die Beschwerdeführer mit ihren obgenannten Erklärungen und der Heimreise in den Herkunftsstaat unter Gewährung von Rückkehrhilfe unmissverständlich zum Ausdruck gebracht haben, an einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die Beschwerden kein rechtliches Interesse mehr zu haben. Dass eine (vollkommen ungewisse) Wiedereinreise nach Österreich für die Zukunft nicht ausgeschlossen sei, vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Das Verfahren über die somit als gegenstandslos geworden anzusehenden Beschwerden war daher in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen. Dem ist zu erwidern, dass die Beschwerdeführer mit ihren obgenannten Erklärungen und der Heimreise in den Herkunftsstaat unter Gewährung von Rückkehrhilfe unmissverständlich zum Ausdruck gebracht haben, an einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die Beschwerden kein rechtliches Interesse mehr zu haben. Dass eine (vollkommen ungewisse) Wiedereinreise nach Österreich für die Zukunft nicht ausgeschlossen sei, vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Das Verfahren über die somit als gegenstandslos geworden anzusehenden Beschwerden war daher in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG einzustellen.
Ein Zuspruch von Kosten hat im vorliegenden Fall gemäß § 58 Abs. 1 VwGG zu unterbleiben. Ein Zuspruch von Kosten hat im vorliegenden Fall gemäß Paragraph 58, Absatz eins, VwGG zu unterbleiben.
Wien, am 22. Jänner 2009
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008190760.X00Im RIS seit
28.05.2009Zuletzt aktualisiert am
29.05.2009