RS Vwgh 2007/10/18 2006/16/0108

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Veröffentlicht am 18.10.2007
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §289 Abs1;

Rechtssatz

Die belangte Behörde [der unabhängige Finanzsenat, Zollsenat 3(K)] hat die Berufungsvorentscheidung gemäß § 289 Abs. 1 BAO aufgehoben und keine Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz verfügt. Damit handelt es sich im Beschwerdefall bei der Aufhebung um eine meritorische Berufungserledigung. Eine solche Aufhebung als Sachentscheidung darf aber nur erfolgen, wenn in dieser Sache keine weitere Entscheidung in Betracht kommt (vgl. Ritz, BAO3, Tz 33 zu § 289). Gerade dies ist aber im Beschwerdefall nicht anzunehmen, weil durch die Aufhebung der Berufungsvorentscheidung neuerlich über die Berufung der mitbeteiligten Partei gegen die Abgabenvorschreibung zu entscheiden sein wird. Hätte die belangte Behörde die erstinstanzliche Abgabenvorschreibung ersatzlos beseitigen wollen, dann hätte sie in Stattgebung der Beschwerde den Spruch der vor ihr angefochtenen Berufungsvorentscheidung dahingehend ändern müssen, dass der erstinstanzliche Abgabenbescheid gegenüber der mitbeteiligten Partei ersatzlos aufgehoben werde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Mai 2006, Zl. 2003/16/0009).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006160108.X07

Im RIS seit

26.11.2007

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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