TE Vwgh Beschluss 2009/1/23 2009/02/0017

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Veröffentlicht am 23.01.2009
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs3;
VwGG §41 Abs1;
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Bachler und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Becker, in der Beschwerdesache des JG in S, vertreten durch Hofbauer & Wagner, Rechtsanwälte KG in 3100 St. Pölten, Riemerplatz 1, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 4. November 2008, Zl. Senat-PP-08-0042, betreffend Bestrafung nach dem Führerscheingesetz, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 4. November 2008 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt zu haben, ohne im Besitz der erforderlichen Lenkberechtigung der Klasse B zu sein.

Er habe dadurch eine Übertretung des § 37 Abs. 1 und Abs. 3 Z. 1 FSG begangen; über ihn wurde eine Geldstrafe von EUR 700,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Tage) verhängt. Er habe dadurch eine Übertretung des Paragraph 37, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer eins, FSG begangen; über ihn wurde eine Geldstrafe von EUR 700,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Tage) verhängt.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, die sich jedoch aus nachfolgenden Gründen als unzulässig erweist:

Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. unter anderem Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche unter anderem

das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 19. September 1984, VwSlg. Nr. 11.525/A) kommt dem Beschwerdepunkt im Sinne des § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides entscheidende Bedeutung zu. Der Verwaltungsgerichtshof hat nach der Anordnung des § 41 Abs. 1 VwGG nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers, sondern nur ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet. Durch den Beschwerdepunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist (vgl. z.B. den hg. Beschluss vom 11. Mai 2004, Zl. 2004/02/0108).das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 19. September 1984, VwSlg. Nr. 11.525/A) kommt dem Beschwerdepunkt im Sinne des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides entscheidende Bedeutung zu. Der Verwaltungsgerichtshof hat nach der Anordnung des Paragraph 41, Absatz eins, VwGG nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers, sondern nur ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet. Durch den Beschwerdepunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist vergleiche z.B. den hg. Beschluss vom 11. Mai 2004, Zl. 2004/02/0108).

Als Beschwerdepunkt macht der Beschwerdeführer geltend, er erachte sich in seinem Recht "auf Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen sowie das rechtliche Gehör verletzt".

Dabei handelt es sich nicht um Beschwerdepunkte, sondern um Beschwerdegründe, die nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell-rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechtes zielführend vorgebracht werden können (vgl. zur "Anwendung des materiellen Rechtes" etwa den hg. Beschluss vom 12. September 2006, Zl. 2005/03/0226, und zum "rechtlichen Gehör" den bereits zitierten hg. Beschluss vom 11. Mai 2004, Zl. 2004/02/0108). Dabei handelt es sich nicht um Beschwerdepunkte, sondern um Beschwerdegründe, die nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell-rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechtes zielführend vorgebracht werden können vergleiche zur "Anwendung des materiellen Rechtes" etwa den hg. Beschluss vom 12. September 2006, Zl. 2005/03/0226, und zum "rechtlichen Gehör" den bereits zitierten hg. Beschluss vom 11. Mai 2004, Zl. 2004/02/0108).

Da die Beschwerde die Verletzung subjektiver Rechte nicht dargetan hat, erweist sich die Beschwerde entsprechend der dargelegten Rechtslage als nicht zulässig (vgl. neuerlich den zitierten hg. Beschluss vom 11. Mai 2004). Sie war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zur ihrer Da die Beschwerde die Verletzung subjektiver Rechte nicht dargetan hat, erweist sich die Beschwerde entsprechend der dargelegten Rechtslage als nicht zulässig vergleiche neuerlich den zitierten hg. Beschluss vom 11. Mai 2004). Sie war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zur ihrer

Erhebung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§ 34 Abs. 3 VwGG). Erhebung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (Paragraph 34, Absatz 3, VwGG).

Wien, am 23. Jänner 2009

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erklärung und Umfang der Anfechtung Anfechtungserklärung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2009020017.X00

Im RIS seit

18.05.2009

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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